Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1863. (40)

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II.  Verfügungen  der  Departements.
Des  Departements  des  Innern.
Des  Ministeriums  des  Innern.
Bekanntmachung,  betreffend  den  Gebrauch  gifthaltigen  Umschlagepapiers  für  sog.  Cichorien-Kaffee.

Nach  vorgenommenen  chemischen  Analysen  unterliegt  es  keinem  Zweifel,  daß  bei  dem
Feuchtigkeit  aus  der  Luft  anziehenden  Verhalten  des  Cichorien-Kaffees  ein  giftiger  Farbstoff
  des  Umschlagepapiers  aufgelöst  wird,  in  den  Cichorien-Kaffee  selbst  eindringt  und  demselben
  die  Gesundheit  gefährdende  Eigenschaft  gibt.

Das  Ministerium  sieht  sich  hiedurch  veranlaßt,  das  Publikum  vor  dem.  Gebrauch  des
in  solches  Umschlagepapier,  bauptsächlich  von  orangegelber,  rother  oder  grüner  Farbe  verpackten
  Cichorien-Kaffees  zu  verwarnen,  die  Fabrikanten  und  Händler  aber  darauf  aufmerksam
  zu  machen,  daß  sie,  sich  durch  die  Fertigung  und  den  Verkauf  von  in  gifehaltigem
Umschlagepapier  verpacktem  sog.  Cichorien-Kaffee  der  Gefahr  aussetzen,  nach  Umständen  in
Gemäßbeit  ver  bestebenden  gesetzlichen  Bestimmungen,  insbesondere  der  Art.  241  und  269
des  Strafgesetzbuchs  und  der  Art.  39  und  41  des  Polizeistrafgesetzes  zur  Untersuchung
und  Strafe  gezogen  zu  werden.

Die  Oberämter  und  Oberamtsphystkate  werden  angewiesen,  diesem  Gegenstand  ihre
Aufmerksamkeit  zu  widmen,  in  vorkommenden  Fällen  einzuschreiten  und  sich  varüber,  was
von  ihnen  in  dieser  Beziehung  geschehen  ist,  in  dem  nächsten  Medicinalzustandsbericht  auszuweisen.


Stuttgart  den  26.  April  1863.  Linden.

SCOO

 

 

 

Georuckt  bei  G.  Hasse  lbrink.