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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern.
Des Ministeriums des Innern.
Bekanntmachung, betreffend den Gebrauch gifthaltigen Umschlagepapiers für sog. Cichorien-Kaffee.
Nach vorgenommenen chemischen Analysen unterliegt es keinem Zweifel, daß bei dem
Feuchtigkeit aus der Luft anziehenden Verhalten des Cichorien-Kaffees ein giftiger Farbstoff
des Umschlagepapiers aufgelöst wird, in den Cichorien-Kaffee selbst eindringt und demselben
die Gesundheit gefährdende Eigenschaft gibt.
Das Ministerium sieht sich hiedurch veranlaßt, das Publikum vor dem. Gebrauch des
in solches Umschlagepapier, bauptsächlich von orangegelber, rother oder grüner Farbe verpackten
Cichorien-Kaffees zu verwarnen, die Fabrikanten und Händler aber darauf aufmerksam
zu machen, daß sie, sich durch die Fertigung und den Verkauf von in gifehaltigem
Umschlagepapier verpacktem sog. Cichorien-Kaffee der Gefahr aussetzen, nach Umständen in
Gemäßbeit ver bestebenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Art. 241 und 269
des Strafgesetzbuchs und der Art. 39 und 41 des Polizeistrafgesetzes zur Untersuchung
und Strafe gezogen zu werden.
Die Oberämter und Oberamtsphystkate werden angewiesen, diesem Gegenstand ihre
Aufmerksamkeit zu widmen, in vorkommenden Fällen einzuschreiten und sich varüber, was
von ihnen in dieser Beziehung geschehen ist, in dem nächsten Medicinalzustandsbericht auszuweisen.
Stuttgart den 26. April 1863. Linden.
SCOO
Georuckt bei G. Hasse lbrink.