Full text : Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band IX. Das Staatsrecht des Königreichs Sachsen. (9)

g  21.  Das  Gesetzgebungsverfahren.  165

 

licht  wurde,  mitbegriffen.  Man  kann  also  zusammenfassend  sagen:  es  handelt  sich  um  das
erschwerte  Gesetzgebungsverfahren  zur  Abänderung,  Erläuterung  und  Schaffung  von
Verfassungsgesetzen.

Die  erschwerenden  Vorschriften  betreffen  nie  den  Anteil  am  Verfahren,  der  vom
König  selbst  geübt  wird,  sondern  beziehen  sich  teils  auf  den  Regierungsverweser,  der  an
seiner  Stelle  steht  (vgl.  oben  §  14,  III),  teils  auf  die  Beschlußfassung  des  Landtages.  Die
letztern  werden  bei  der  Darstellung  des  Gesetzgebungsverfahrens  an  ihrem  Orte  hervorzuheben
  sein  (vgl.  unten  S.  168).

1.  Übereinstimmung  des  Königs  und  des  Landtags  ist  notwendig,  damit  ein  Gesetz
  zustande  kommen  kann.  Zu  diesem  Zwecke  erfolgt  entweder  von  der  einen  oder
von  der  andern  Seite  die  Mitteilung  des  Wortlautes  des  in  Aussicht  genommenen  Gesetzes,
  des  Gesetzentwurfs,  mit  der  Erklärung  des  Einverständnisses  mit  einem
solchen  Gesetz  und  der  Einladung,  gleichfalls  zuzustimmen.  Dies  ist  der  Gesetzesvorschlag.“)
  Einen  Gesetzentwurf  kann  jeder  machen.  Selbstverständlich  ist  nicht
jeder  gleichmäßig  dazu  berufen  noch  auch  in  der  Lage,  an  den  entscheidenden  Stellen
Gehör  und  Berücksichtigung  zu  finden,  damit  aus  seinem  Entwurf  ein  Gesetzesvorschlag
werde.

Der  König  erhält  für  die  von  ihm  zu  machenden  Gesetzesvorschläge  die  Entwürfe  ordentlicherweise
  ausgearbeitet  von  seiner  obersten  Gehilfenschaft,  dem  Ministerium.  Zum  Entschlusse,
  einen  Gesetzesvorschlag  daraus  zu  machen,  gelangt  er  unter  Beirat  dieses  Ministeriums
  und,  wenn  er  es  für  gut  hält,  auch  des  Staatsrates  (vgl.  unten  §  29  Nr.  4).  Der
Vorschlag  erfolgt  dann  in  Gestalt  eines  Königlichen  Dekretes  an  die  Stände.
Es  enthält  außer  dem  Wortlaut  des  gewollten  Gesetzes  nach  Vorschrift  der  Verf.-Urk.
§*85  Abs.  3  noch  Ausführungen  über  Zweck  und  Tragweite  des  Gesetzes,  Motive,
oder,  wie  man  jetzt  sagt,  eine  Begründung.  Bei  den  Ständen  erwächst  der  von
ihnen  ausgehende  Gesetzesvorschlag  aus  den  Beratungen  die  jede  von  beiden  Kammern
  in  festgeordnetem  Verfahren  vornimmt  (ogl.  unten  Nr.  2).  Der  diesen  Beratungen
zugrunde  liegende  Entwurf  wird  von  den  Mitgliedern  geliefert,  die  durch  ihre  Anträge
das  Verfahren  in  Bewegung  setzen;  woher  diese  den  Inhalt  beziehen,  ist  gleichgültig.  Der
Gesetzesvorschlag  geschieht  durch  übereinstimmenden  Beschluß  beider  Kammern.  Er  wird
in  Form  einer  gemeinsamen  Ständischen  Schrift  bei  dem  Gesamtministerium
eingereicht.  Auch  hier  sind  Motive  beizugeben.

Die  Befugnis,  dem  anderen  Teile  einen  Gesetzesvorschlag  zu  machen,  bezeichnet  man
als  das  Recht  der  Initiative.  Es  stand  nach  dem  ursprünglichen  Texte  der  Verf.=Urk.
  §  85  Abs.  1  für  gewöhnliche  Gesetze  nur  dem  Könige  zu.  Für  verfassungändernde
Gesetze  gewährte  es  schon  Verf.-Urk.  §  15  Abs.  1  auch  den  Ständen.  Durch  Verfassungs- 



gelaufenen  Versehens  handelt.  Die  späteren  Gesetze  dieser  Art  sagen  von  ihren  Bestimmungen,
sie  „treten  an  die  Stelle“  der  aufgehobenen  Verfassungssätze  (Ges.  vom  15.  Nov.  1848,  Ges.  vom
31.  März  1849,  Ges.  vom  13.  April  1888  II),  oder  diese  „werden  durch  sie  ersetzt“  (Ges.  vom  30.  Juni
1902)  oder:  sie  seien  „als  integrierender  Teil  der  Verfassung  anzusehen“  (Ges.  vom  5.  Mai  1851,
Ges.  vom  27.  Nov.  1860,  Ges.  vom  3.  Dez.  1868,  Ges.  vom  4.  Okt.  1874),  und  anderes  Gleichwertiges.


4)  Der  Gesetzesvorschlag  ist  also  zugleich  Entwurf;  er  ist  durch  die  damit  verbundene  Willenserklärung
  und  Aufforderung  zur  entsprechenden  Willenserklärung  noch  etwas  mehr.  Aber  erklärlich
  ist,  daß  die  Verf.-Urk.  sich  beider  Ausdrücke  häufig  wie  gleichwertiger  bedienen  konnte  (Verf.=Urk.
  3  85,  K5#  90—93).  .