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Oesterreich.
des Octoberdiploms und gemeinsamer Gesetzgebung für dieselben, vor-
behaltlich der Eintreibung und Abführung der entfallenden Steuerquote für
das Land; Feststellung der Form zur Behandlung der Gesammtstaatsangele-
enheiten im Wege der Vereinbarung nach dem Sinne des Septembermani-
Fenesn Ablehnung der Februarverfassung; endlich fordert sie Garantien für
eine vollkommene staatliche Landesautonomie. Als Principien für die
einheitliche Staatsorganisation werden aufgestellt: Verantwortliches Gesammt-
staatsministerium; Einkammersystem; alljährliche Feststellung und Prüfung
des Gesammtstaatsbudgets durch die Staatsvertretung über Verschlag der
verantwortlichen Regierung. Als Vorbedingung für das weitere Vor-
gehen auf Grund dieser Principien wird hingestellt: Staatliche und territo-
riale Reintegrirung des dreieinigen Königreichs durch Aufhebung der Militär-
gränze und Vereinigung Dalmatiens im Wege verfassungsmäßigen Einver-
nehmens, wie auch der quarnerischen Inseln mit Croatien und Slavonien;
endlich Abstellung der gegenwärtigen Dicasterial= und Einführung einer ver-
äntwortlichen Landesregierung.
18. Dec. (Steyermark). Der Landtag lehnt einen Antrag auf Parität
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der slovenischen mit der deutschen Sprache in den Volksschulen ab.
„(Kärnthen). Der Landtag überweist die Petitionen slovenischer
Gemeinden, die im Gegensatz gegen ihre Geistlichen und Lehrer die
Einführung der deutschen Sprache in ihren Schulen verlangen, em-
pfehlend der Regierung.
„ (Schlesien). Der Landtag erklärt sich einmüthig gegen eine
Einführung der Jesuiten in Schlesien.
„ (Galizien). Der Kaiser bestätigt das vom frühern Landtage
beschlossene Gesetz, betreffend die Aufhebung der Statthalterei-Com-
mission in Krakau und die Centralisirung Galiziens. Galizien ist
damit in 74 unter der unmittelbaren Verwaltung des Statthalterei-
präsidiums in Lemberg stehende Kreise eingetheilt. Eine große An-
zahl bisheriger Beamteter, namentlich Deutscher, wird durch das
Gesetz außer Thätigkeit gesetzt. .
„ (Croatien). Landtag: Specialdebatte über die Anträge der
sog. Regnicolar-Deputation bez. das Verhältniß zu Ungarn als
Substrat des Adreßentwurfs. Es wird beschlossen:
1) Der Art. 42 vom Jahre 1861 bleibt immerwährend als unveränder-
liche Grundlage und Richtschnur in der staatsrechtlichen Beziehung des drei-
einigen Königreichs gegenüber don Ungarn. 2) Das dreieinige Königreich
hat weder Rechte noch Pflichten und auch keinen gesetzlichen Modus, in den
ungarischen Landtag einzutreten, welcher nach Pesth auf den 10. Dec. 1865
und beziehungsweise auf den 19. Nov. 1866 einberusen ist. 3) Das drei-
einige Königreich hält dafür, es sei kraft seines Staatsrechts befugt und ver-
pflichtet, selbständig mit der Krone ins Einvernehmen zu treten. 4) Selbst-
ständige Regelung des staatsrechtlichen Verhältnisses direct mit der Krone
und ohne Ungarn. 5) Principielle Feststellung und einheitliche Behandlung
der aus der pragmatischen Sanction resultirenden allg. Reichsangelegenheiten.
6) Feststellung der Behandlungsnorm derselben im Vereinbarungswege, Ver-
wahrung gegen ein solches Centralorgan, das ohne Zustimmung des drei-
einigen Königreichs zu Stande käme, endlich 7) als Vorbedingung das Peti-
tum der Lendeereintegrirung durch Aufhebung der Militärgränze und Ver-
einigung Dalmatiens, und 8) einer verantwortlichen Landesregierung.
Der erste Artikel wird fast einstimmig, alle folgenden werden