VI.
Anhang.
(Die Friedensschlüsse.)
J.
Friedensvertrag von Prag zwischen Preußen und Oesterreich
vom 23. August 1866.
Im Namen der Allerheiligsten und Untheilbaren Dreieinigkeit. Se. Maj. der
König von Preußen und Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich, beseelt von dem
Wunsch, ihren Ländern die Wohlthaten des Friedens wiederzugeben, haben beschlossen,
die zu Nickolsburg am 26. Juni 1866 unterzeichneten Präliminarien in einen be-
finitiven Friedensvertrag umzugestalien. Zu diesem Ende haben IOhre Maojestäten
zu ihren Bevollmächtigten ernannt und zwar der König von Preußen Karl Frhrn.
v. Werther 2c. und der Kaiser von Oesterreich Adolf Maria Frhrn. v. Brenner=
Felsach 2c., welche in Prag zu einer Conferenz zusammengetreten sind und nach
Auswechslung ihrer in guter und richtiger Form befundenen Vollmachten über nach-
stehende Artikel sich vereinigt haben. Art. 1. Es soll in Zukunft und für beständig
Friede und Freundschaft zwischen Sr. Maj. dem König von Preußen und Er. Maj.
dem Kaiser von Oesterreich, sowie zwischen deren Erben und Nachkommen und den
beiderseitigen Staaten und Unterthanen verrschen. Art. 2. Behufs Ausführung des
Art. 6 der in Nickolsburg am 26. Juli dieses Jahrs abgeschlossenen Friedens-
präliminarien, und nachdem Se. Maj. der Kaiser der Franzosen durch seinen bei
Sr. Maj. dem König von Preußen beglaubigten Botschafter amtlich zu Nickolsburg
am 29. Juli ejusdem hat erklären lessen: „Qu’fen ce qdul concerne le Gouver-
nement de I’Empereur la Vénétie est acquise à DPltalie pour lni étre remise à
Ia paix“ — tritt Se. Maj. der Kaiser von Oesterreich dieser Erklärung auch seiner-
seits bei und gibt seine Zustimmung zu der Vereinigung des lombardo-venetianischen
Königreichs mit dem Königreich Italien ohne andere lästige Bedingung als die
Liquidirung derjenigen Schulden, welche als auf den abgetretenen Landestheilen
haftend werden erkannt werden, in Uebereinstimmung mit dem Vorgang des Tractats