282 Anhang.
der König von Preußen Seine Truppen aus dem Württembergischen Gebiete zurück-
ziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rückmarsch erfolgt nach dem bis-
herigen Bundesverpflegungs-Reglement. Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch
den früheren deutschen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer
Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar
nach Abschluß des Friedens wegen Regelung des Zollvereinsverhältnisse in Verhand-
lung treten. Einstweilen sollen der Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 und
die mit ihm in Verbindung stehenden Verelnbarungen, welche durch den Ausbruch
des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Rati-
ficationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit der Maßgabe wieder in Kraft treten,
daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankün-
digung von sechs Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen
Contrahenten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den
Zufammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu ver-
einbaren, welche geeignet sind, den Personen= und Güterverkehr auf den Eisenbahnen
möglichst zu fördern, namentlich die Concürrenzverhältnisse in angemessener Weise
zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der ein-
zelnen Verwaltungen entgegenzutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber
einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten
neuen Eisenbahnverbindung zugelassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden
sie durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die
allgemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 9. Seine
Majestät der König von Württemberg erkennt die Bestimmungen des zwischen Preußen
und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 abgeschlossenen Präliminarver=
trages an und trilt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen, auch
Seinerseits bei. Art. 10. Die Ralification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis
spätestens zum 21. August d. J.
Zu Urkund dessen haben die Eingangs genannten Bevollmächtigten diesen
Vertrag in doppelter Ausfertigung am heutigen Tage mit ihrer Namensunterschrift
und ihrem Siegel versehen. So geschehen, Berlin den 13. August 1866.
III.
Friedensvertrag von Berlin zwischen Preußen und Baden
d. d. 17. August 1866.
Art. 1. Zwischen Sr. kgl. Hoheit dem Großherzog von Baden und Sr. Mej.
dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten und Unter-
thanen soll sortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. Art. 2. Se.
kgl. Hoheit der Großherzog von Baden verpflichtet sich behufs Deckung eines Theils
der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Se. Maj. den König von
Preußen die Summe von 6 Mill. Gulden binnen zwei Monaten zu bezahlen. Durch
Bezahlung dieser Summe entledigt sich Se. kgl. Hoheit der Großherzog von Baden
der im §S. 7 des Wassenstillstandsvertrags, d. d. Würzburg, den 3. August 1866,
übernommenen Entschädigungsverbindlichkeiten. Art. 3. Se. k. Hoh. der Groß=
tzog von Baden leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch SHinter-
egung von badischen Staatspapieren oder durch Beibringung der Bürgschaft der
Direction der Disconto-Gesellschaft dahier. Art. 4. Sr. k. Hoh, dem Großh. von Baden