Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Anhang. 283 
strht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines 
Discontos von 5 Procent per Jahr Kug. zu bezahlen. Art. 5. Unmitrelbar nach 
geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der 
Kriegsentschädigung wird Se. Maj. der König von Preußen seine Truppen aus 
dem badischen Gebiet zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rück- 
marsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegs-Reglement. Art. 6. Die 
Auseinandersetzung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthums- 
verhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Con- 
trahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedeus wegen Regulirung 
der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zoll- 
vereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden 
Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt 
find, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages 
an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Contrahenten 
vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer 
Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen Contrahenten werden unmittel- 
bar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Com- 
missarien zu dem Zweck veranlassen, um Rormen zu vereinbaren, welche geeignet. 
sind, den Personen= und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern, 
namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den all- 
gemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen 
entgegen zutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß 
die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbin- 
dung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vor- 
bezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Ver- 
kehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 9. Dic hohen Contra-= 
benten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrtsabgaben auf 
dem Rhein und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Uebereinkunft vom 
31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel 16 und 
und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 — völlig einstellen, so- 
sern die übrigen deutschen Userstaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregel 
tressen. Art. 10. Se. kgl. Hoh. der Großherzog von Baden erkennt die Bestim- 
mungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866 
abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, so weit sie die Zukunft 
Deutschlands betreffen, auch seinerseits bei. Art. 11. Die Ratification des geben- 
wärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J. -· 
  
IV. 
Friedensvertrag von Berlin zwischen Prenßen und Bayern 
d. d. 22. August 1866. 
rt. 1. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner 
Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten 
und Unterthanen soll sortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen. 
Art. 2. Seine Majestät der König von Bayern verpflichtet sich, behufs Deckung 
eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine 
Majestät den König von Preußen die Summe von Dreißig Millionen Gulden in
	        
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