Anhang. 283
strht das Recht zu, obige Entschädigung ganz oder theilweise unter Abzug eines
Discontos von 5 Procent per Jahr Kug. zu bezahlen. Art. 5. Unmitrelbar nach
geleisteter Garantie in Gemäßheit des Art. 3 oder nach erfolgter Zahlung der
Kriegsentschädigung wird Se. Maj. der König von Preußen seine Truppen aus
dem badischen Gebiet zurückziehen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem Rück-
marsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegs-Reglement. Art. 6. Die
Auseinandersetzung der durch den frühern deutschen Bund begründeten Eigenthums-
verhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten. Art. 7. Die hohen Con-
trahenten werden unmittelbar nach Abschluß des Friedeus wegen Regulirung
der Zollvereins-Verhältnisse in Verhandlung treten. Einstweilen sollen der Zoll-
vereinigungs-Vertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in Verbindung stehenden
Vereinbarungen, welche durch den Ausbruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt
find, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages
an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß Jedem der hohen Contrahenten
vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer
Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Die hohen Contrahenten werden unmittel-
bar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zusammentritt von Com-
missarien zu dem Zweck veranlassen, um Rormen zu vereinbaren, welche geeignet.
sind, den Personen= und Güterverkehr auf den Eisenbahnen möglichst zu fördern,
namentlich die Concurrenzverhältnisse in angemessener Weise zu regeln und den all-
gemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der einzelnen Verwaltungen
entgegen zutreten. Indem die hohen Contrahenten darüber einverstanden sind, daß
die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen Eisenbahnverbin-
dung zuzulassen und soviel als thunlich zu fördern ist, werden Sie durch die vor-
bezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die allgemeinen Ver-
kehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 9. Dic hohen Contra-=
benten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrtsabgaben auf
dem Rhein und zwar sowohl der Schiffsgebühr — Tarif B. zur Uebereinkunft vom
31. März 1831 — als auch des Zolles von der Ladung — Zusatzartikel 16 und
und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 — völlig einstellen, so-
sern die übrigen deutschen Userstaaten des Rheins gleichzeitig die gleiche Maßregel
tressen. Art. 10. Se. kgl. Hoh. der Großherzog von Baden erkennt die Bestim-
mungen des zwischen Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg am 26. Juli 1866
abgeschlossenen Präliminarvertrags an und tritt denselben, so weit sie die Zukunft
Deutschlands betreffen, auch seinerseits bei. Art. 11. Die Ratification des geben-
wärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens zum 21. August d. J. -·
IV.
Friedensvertrag von Berlin zwischen Prenßen und Bayern
d. d. 22. August 1866.
rt. 1. Zwischen Seiner Majestät dem Könige von Bayern und Seiner
Majestät dem Könige von Preußen, deren Erben und Nachfolgern, deren Staaten
und Unterthanen soll sortan Friede und Freundschaft auf ewige Zeiten bestehen.
Art. 2. Seine Majestät der König von Bayern verpflichtet sich, behufs Deckung
eines Theils der für Preußen aus dem Kriege erwachsenen Kosten an Seine
Majestät den König von Preußen die Summe von Dreißig Millionen Gulden in