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Silberthalern oder Silberbarren zu bezahlen. Davon werden zehn Millionen bei
Austausch der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrags, unter Vergütung eines
Disconto auf zwei Monate nach dem Satze von 5 pCt. per Jahr, zehn Millionen
innerhalb dreier Monate und zehn Millionen innerhalb sechs Monaten nach der
Ratification gezahlt. Die letzten beiden Naten werden von Anfang des dritten
Monats nach der Ratification an mit 5 pPéCt. verzinst. Art. 3. Seine Majestät
der König von Bayern leistet für die Bezahlung dieser Summe Garantie durch
Hinterlegung von 6procentigen Bayerischen Staats-Kassen-Anweisungen, beziehungs-
weise von Bayerischen oder Württembergischen Staats-Obligationen und Wechseln
erster Häuser auf die Bank in Nürnberg, welche mit dem Giro der Königlichen
Seehandlung versehen sind. Die 3procentigen Staatsobligationen werden dabei
zum Curse von 70 pCt., die 4procentigen von 80 pCt., die 41 procentigen von
90 pCt, die öprocentigen von 95 péCt. berechnet. Art. 4. Nach erfolgtem Aus-
tausch der Ratificationen des gegenwärtigen Verlrages wird das königlich preußische
zweite Reserve-Corps den Rückmarsch aus Bayern antreten und mit thunlichster Be-
schleunigung das bayerische Gebiet räumen. Unmittelbar nach geleisteter Garantie
in Gemäßheit des Art. 3, oder nach erfolgter Zahlung der Kriegsentschädigung,
wird Seine Majestät der König von Preußen Seine sämmtlichen übrigen Truppen
aus dem bayerischen Gebiet zurückziehen und dieselben werden dieses Gebiet mit
mäöglichster Beschleunigung ganz verlassen. Die Verpflegung der Truppen bei ihrem
Rückmarsch erfolgt nach dem bisherigen Bundes-Verpflegungs-Reglement. Art. 5.
Seine Majestät der König von Bayern erkennt die Bestimmungen des zwischen
Preußen und Oesterreich zu Nickolsburg vom 26. Juli 1866 abgeschlossenen Prä-
liminarvertrags an und tritt denselben, soweit sie die Zukunft Deutschlands betreffen,
auch Seinerseits bei. Art. 6. Die Auseinandersetzung der durch den früheren deut-
schen Bund begründeten Eigenthumsverhältnisse bleibt besonderer Vereinbarung vor-
behalten. Art. 7. Die hohen Contrahenten werden unmittelbar nach Abschluß des
Friedeus wegen Regelung der Zollvereinsverhältnisse in Verhandlung treten. Einst-
weilen sollen der Zollvereinigungsvertrag vom 16. Mai 1865 und die mit ihm in
Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Ansbruch des Krieges außer
Wirksamkeit gesetzt sind, vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegen-
wärtigen Vertrages an mit der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der
hohen Contrahenten vorbehalten bleibt, dieselben nach einer Ankündigung von sechs
Monaten außer Wirksamkeit treten zu lassen. Art. 8. Alle übrigen zwischen den
hohen vertragschließenden Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Ueber-
einkünfte werden hiemit neuerdings in Krast gesetzt. Art. 9. Die hohen Contra-
henten werden unmittelbar nach Herstellung des Friedens in Deutschland den Zu-
sammentritt von Commissarien zu dem Zwecke veranlassen, um Normen zu verein-
baren, welche geeignet sind, den „Personen= und Güterverkehr auf den Eisenbahnen
mröglichst zu fördern, namentlich die Concurrenz-Verhältnisse in angemessener Weise
zu regeln und den allgemeinen Verkehrsinteressen nachtheiligen Bestrebungen der
einzelnen Verwaltungen entgegen zu treten. Indem die hohen Contrahenten darüber
einverstanden sind, daß die Herstellung jeder im allgemeinen Interesse begründeten neuen
Eisenbahnverbindung zuzulassen und so viel als thunlich zu fördern ist, werden Sie
durch die vorbezeichneten Commissarien auch in dieser Beziehung die durch die all-
gemeinen Verkehrsinteressen gebotenen Grundsätze aufstellen lassen. Art. 10. Die
hohen Contrahenten werden vom 1. Januar 1867 ab die Erhebung der Schifffahrts-
Abgaben auf dem Rheine, und zwar sowohl der Schiffsgebühr Tarif B zur Ueber-
einkunft vom 31. März 1831, als auch des Zolles von der Ladung — Zusatz-
Artikel 16 und 17 zu der Uebereinkunft vom 31. März 1831 — völlig einstellen,
sofern die übrigen deutschen Uferstaaten des Rheines gleichzeitig die gleiche Maßregel
tressen. Die hohen Contrahenten übernehmen dieselbe Verpflichtung bezüglich der noch
bestehenden Schifffahrts-Abgaben auf dem Main. Art. 11. Die innerhalb des Ge-
bietes des Norddeutschen Bundes und des Großherzogthums Hessen belegenen baye-
rischen Telegraphen-Stationen gehen auf Preußen über. Die Zurückziehung der ge-
dachten Stationen, sowie der bayerischen Telegraphenstation in Mainz wird binnen