290 Anhang.
unb Hanbelsverhältnisse sollen einstweilen der. Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865
und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Aus-
bruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, unter den hohen Contrahenten,
vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit
der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten
bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit
treten zu lassen. Art. 12. Alle übrigen, zwischen den hohen vertragsschließenden
Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit
wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch die in Art. 2 erwähnten Bestimmungen
und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden. Art. 13. Die hohen
Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig
ausgehenden und dort in directem Schienenanschluß mit der thüringischen und der
Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn — geeigneten Falles unter streckenweiser
Mitbenützung einer der beiden genannten Bahnen — über Pegau nach Zeitz zu ge-
statten und zu fördern. Se. Maj. der König von Sachsen wird derjenigen Gesell-
schaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Con-
cession erhalten wird, diese letztere auch für die auf sächsischem Gebiete gelegene Strecke
unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen con-
cessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind. Die zur
Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzelbestimmungen werden durch einen
besondern Staatsvertrag geregelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevollmäch=
tigte in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammenkreten
werden. Art. 14. Die Contrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum
der sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der
Görlitz-Dresdener Eisenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthumerechtes an dem
Bahnhof in Görlitz mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die preuß.
Regierung übergehen soll. Dagegen wird die sächsische Regierung vorläufig bis zum
Ablaufe der im Art. 14 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1843 festgesetzten
dreißigjährigen Frist und vorbehaltlich der alsdann zu treffenden weiteren Verstän-
digung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landes-
grenze bis Görlitz und in der unentgeldlichen Mitbenutzung des Bahnhofes in
Görlitz verbleiben. Sie wird den rechnungsmäßigen Reinertrag, welchen der Betrieb
auf der gedachten Strecke ergibt, alljährlich an die preußische Regierung abliesern.
Die preußische Regierung verpflichtet sich bei der von ihr beabsichtigten Umgestaltung
des Görlitzer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der sächsischen Bahnverwaltung
die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und
Bahnhofsanlagen in dem dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit
verfügbar gehalten werden. Art. 15. Um der k. sächsischen Regierung die in dem
Staatsvertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres
Eigenthums an der Eisenbahnstrecke von der Lardesgrenze bis Görlitz und ihres
Miteigenkthums an dem Bahnhofe in Görlitz in Aussicht genommene Entschädigung
zu gewähren, wollen Se. Maj. der König von Preußen von der im Art. 6 des
gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Kriegskostenentschädigung den Betrag von Einer
Mill. Thalern als eine Compensation für die von Sr. Maj. dem König von Sachsen
im Art. 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthumsabtretungen in
Abrechnung bringen lassen. Art. 16. Da nach Art. 6 unter 10 der Reformvor=
schläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört,
welche der Gesetzgebung und Oberaussicht der Bundesgewalt unterliegen, nun aber
Se. Maj. der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem norddeutschen
Bunde beitritt, so verspricht derselbe auch schon von jetzt an, weder durch Abschluß
von Verträgen mit andern Staaten, noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch
der definitiven Ordnung des Postwesens im norddeutschen Bunde irgendwie vorge-
grissen werden könnte. Art. 17. Die k. sächsische Regierung überträgt der k. preuß.
Regierung das Recht zur Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs
Sachsen in demselben Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der k. sächfischen
Regierung zusteht. Soweit die kgl. sächsische Regierung in andern Staaten Telc-