Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

290 Anhang. 
unb Hanbelsverhältnisse sollen einstweilen der. Zollvereinsvertrag vom 16. Mai 1865 
und die mit ihm in Verbindung stehenden Vereinbarungen, welche durch den Aus- 
bruch des Krieges außer Wirksamkeit gesetzt sind, unter den hohen Contrahenten, 
vom Tage des Austausches der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an, mit 
der Maßgabe wieder in Kraft treten, daß jedem der hohen Contrahenten vorbehalten 
bleibt, dieselben nach einer Aufkündigung von sechs Monaten außer Wirksamkeit 
treten zu lassen. Art. 12. Alle übrigen, zwischen den hohen vertragsschließenden 
Theilen vor dem Kriege abgeschlossenen Verträge und Uebereinkünfte werden hiemit 
wieder in Kraft gesetzt, soweit sie nicht durch die in Art. 2 erwähnten Bestimmungen 
und den Zutritt zum norddeutschen Bunde berührt werden. Art. 13. Die hohen 
Contrahenten verpflichten sich gegenseitig, die Herstellung einer unmittelbar von Leipzig 
ausgehenden und dort in directem Schienenanschluß mit der thüringischen und der 
Berlin-Anhaltischen Bahn stehenden Eisenbahn — geeigneten Falles unter streckenweiser 
Mitbenützung einer der beiden genannten Bahnen — über Pegau nach Zeitz zu ge- 
statten und zu fördern. Se. Maj. der König von Sachsen wird derjenigen Gesell- 
schaft, welche für den im preußischen Gebiete belegenen Theil dieser Bahn die Con- 
cession erhalten wird, diese letztere auch für die auf sächsischem Gebiete gelegene Strecke 
unter denselben Bedingungen ertheilen, welche in neuerer Zeit den in Sachsen con- 
cessionirten Privat-Eisenbahngesellschaften überhaupt gestellt worden sind. Die zur 
Ausführung dieser Eisenbahn erforderlichen Einzelbestimmungen werden durch einen 
besondern Staatsvertrag geregelt werden, zu welchem Behufe beiderseitige Bevollmäch= 
tigte in kürzester Frist an einem noch näher zu vereinbarenden Orte zusammenkreten 
werden. Art. 14. Die Contrahenten sind übereingekommen, daß das Eigenthum 
der sächsischen Regierung an der auf preußischem Gebiete belegenen Strecke der 
Görlitz-Dresdener Eisenbahn, einschließlich des antheiligen Eigenthumerechtes an dem 
Bahnhof in Görlitz mit der Ratification des gegenwärtigen Vertrages auf die preuß. 
Regierung übergehen soll. Dagegen wird die sächsische Regierung vorläufig bis zum 
Ablaufe der im Art. 14 des Staatsvertrages vom 24. Juni 1843 festgesetzten 
dreißigjährigen Frist und vorbehaltlich der alsdann zu treffenden weiteren Verstän- 
digung in der Ausübung des Betriebes auf der Strecke von der beiderseitigen Landes- 
grenze bis Görlitz und in der unentgeldlichen Mitbenutzung des Bahnhofes in 
Görlitz verbleiben. Sie wird den rechnungsmäßigen Reinertrag, welchen der Betrieb 
auf der gedachten Strecke ergibt, alljährlich an die preußische Regierung abliesern. 
Die preußische Regierung verpflichtet sich bei der von ihr beabsichtigten Umgestaltung 
des Görlitzer Bahnhofes dafür Sorge zu tragen, daß der sächsischen Bahnverwaltung 
die zur ungestörten Fortsetzung ihres Betriebes erforderlichen Räumlichkeiten und 
Bahnhofsanlagen in dem dem Bedürfnisse entsprechenden Maße auch fernerweit 
verfügbar gehalten werden. Art. 15. Um der k. sächsischen Regierung die in dem 
Staatsvertrage vom 24. Juli 1843 für den Fall der späteren Abtretung ihres 
Eigenthums an der Eisenbahnstrecke von der Lardesgrenze bis Görlitz und ihres 
Miteigenkthums an dem Bahnhofe in Görlitz in Aussicht genommene Entschädigung 
zu gewähren, wollen Se. Maj. der König von Preußen von der im Art. 6 des 
gegenwärtigen Vertrages festgesetzten Kriegskostenentschädigung den Betrag von Einer 
Mill. Thalern als eine Compensation für die von Sr. Maj. dem König von Sachsen 
im Art. 14 des gegenwärtigen Vertrages zugestandenen Eigenthumsabtretungen in 
Abrechnung bringen lassen. Art. 16. Da nach Art. 6 unter 10 der Reformvor= 
schläge vom 10. Juni d. J. das Postwesen zu denjenigen Angelegenheiten gehört, 
welche der Gesetzgebung und Oberaussicht der Bundesgewalt unterliegen, nun aber 
Se. Maj. der König von Sachsen auf Grund dieser Vorschläge dem norddeutschen 
Bunde beitritt, so verspricht derselbe auch schon von jetzt an, weder durch Abschluß 
von Verträgen mit andern Staaten, noch sonst etwas vornehmen zu lassen, wodurch 
der definitiven Ordnung des Postwesens im norddeutschen Bunde irgendwie vorge- 
grissen werden könnte. Art. 17. Die k. sächsische Regierung überträgt der k. preuß. 
Regierung das Recht zur Ausübung des Telegraphenwesens innerhalb des Königreichs 
Sachsen in demselben Umfange, in welchem dieses Recht zur Zeit der k. sächfischen 
Regierung zusteht. Soweit die kgl. sächsische Regierung in andern Staaten Telc-
	        
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