Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Anhang. 291 
graphenanstalten zu unterhakten berechtigt ist, tritt dieselbe ihre Rechte aus den 
hierüber bestehenden Verträgen an die k. preußische Regierung ab, welcher die Ver 
handlungen mit den betreffenden dritten Regierungen über die Ausübung dieser 
Rechte vorbehalten bleiben. Den Depeschen Sr. Maj. des Königs von Sachsen, der 
Mitglieder des kgl. Hauses, der k. Hofämter, der Ministerien und aller sonstigen 
öffentlichen Behörden des Königreichs Sachsen bleiben dieselben Bevorzugungen vor- 
behalten, welche den gleichartigen k. preußischen Depeschen zustehen. Den Eisenbahn- 
verwaltungen im Königreich Sachsen bleibt selbstverständlich die Benützung eines 
Betriebstelegraphen überlassen. Zur Ausführung sämmilicher im gegenwärtigen Ark. 
enthaltener Bestimmungen werden unmittelbar nach dem Austausch der Rakificationen 
des Friedensvertrages beiderseitige Commissarien zusammentreten. Art. 18. Se. 
Maj. der König von Sachsen erklärt sich damit einverstanden, daß das in Sachsen, 
wie in der Mehrzahl der übrigen bisherigen Zollvereinsstaaten bestehende Salz- 
monopol aufgehoben wird, sobald die Aufhebung in Preußen erfolgt, und daß von 
dem Zeitpunkte dieser Aufhebung ab, die Besteuerung des Salzes für gemeinschaft- 
liche Rechnung sämmtlicher betheiligter Staasen bewirkt wird. Die näheren Bestim- 
mungen bleiben weiterer Vereinbarung vorbehalten. Art. 19. Se. Maj. der König 
von Sachsen erklärt, daß keiner seiner Unterthanen, oder wer sonst den sächsischen 
Gesetzen unterworfen ist, wegen eines in Bezug auf die Verhältnisse zwischen Preu- 
ßen und Sachsen während der Dauer des Kriegszustandes begangenen Vergehens 
oder Verbrechens gegen die Person Sr. Maj., oder wegen Hochverraths, Staats- 
verraths oder sonst wegen einer die Sicherheit des Staats gefährdenden Handkung, 
oder endlich wegen seines politischen Verhaltens während jener Zeit überhaupt staf- 
rechtlich, polizeilich oder discipltnarisch zur Verantwortung gezogen oder in seinen 
Ehrenrechten beeinträchtigt werden soll. Die etwa bereits eingeleiteten Untersuchungen 
dieser Art sollen einschließlich der Untersuchungskosten niedergeschlagen werden. Se. 
Maj. der König von Preußen erklärt sich damit einverstanden, Wi diesen 
Grundsätzen auch hinsichtlich derjenigen Verbrechen und Vergehen der oben gedachten 
Art verfahren werde, welche während jencr Zeit in Sachsen gegen die Perfon Sr. 
Maj. des Königs von Preußen oder gegen den preußischen Staat etwa begangen 
worden sind. Die aus Sachsen entfernten und etwa noch in preußischer Haft bes 
findlichen Personen sollen, so weit dieß nach den preußischen Gesetzen zulässig ist, 
aus derselben sofort entlassen werden. Art. 20. Se. Maj. der König von Sachsen 
erkennt das unbeschränkte jus reformandi Sr. Maj. des Königs von Preußen in 
Betreff der Stifter Merseburg, Naumburg und Zeitz an, willigt in die Aushebung 
der bisher der Universität Leipzig zugestandenen Berechtigungen auf gewisse Canonicate 
an diesen Stiftern und verzichtet auf alle Rechte und Ansprüche, welche der königl. 
sächsischen Regierung oder der Universität Leipzig aus den Statuten der Stifter oder 
aus früheren Verträgen und Conventionen, deren etwa entgegenstehende Bestimmungen 
hiermit ausdrücklich aufgehoben werden, zustehen möchten. Die Entschädigung der 
Universität Leipzig für die gänzliche Beseitigung ihrer Beziehungrn zu den Stiftern, 
sowie der jetzigen Inhaber ad dies muneris übernimmt die k. sächsische Regierung 
und macht sich anheischig, die kgl. preußische Regierung gegen alle Entschädigungs- 
ansprüche der Universität oder einzelner Facultäten und Professoren an derselben zu 
vertreten. Art. 21. Se. Maj. der König von Sachsen willigt in die Auspfarrung 
(mehrerer namentlich aufgeführter bisher in sächsischen Parochien eingepfarrter Ge- 
meinden) und zwar ohne Entschädigung von preußischer Seite, dergestalt, daß die 
von den genannten sächsischen Parochien zu erhebenden Cntschädigungsansprüche 
lediglich von der k. sächsischen Negierung übernommen werden. Art. 22. Insoweit 
während des Krieges in Sachsen weggenommene, im Staatseigenthum befindliche 
Gegenstände, welche nach den bestehenden völkerrechtlichen Grundsätzen nicht als 
Kriegsbeute anzusehen sind, noch nicht zurückgegeben sein sollten, werden Se. Maj. der 
König von Preußen Anordnung treffen, daß deren Zurückgabe alsbald erfolgt. Hiezu 
gehören insbesondere die auf den Staatseisenbahnen in Beschlag genommenen Loco- 
moniven, Tender, Wagen und Schienen, sowie die auf den k. Hüttenwerken bei Frei- 
berg weggenommenen Vorräthe an edlen Metallen und sonst verkäuflichen Producten. 
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