Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

292 Anhang. 
Hinsichtlich der letzteren ist bei der darüber erforderlichen Auseinandersetzung davon 
auszugehen, daß das darunter befindliche Werkblei der k. sächsischen Regierung gegen 
Erstattung des Werthes des darin enthaltenen Bleies zurückgegeben wird. Art. 23. 
Die Ratification des gegenwärtigen Vertrags erfolgt bis spätestens den 28. dieses 
Menats und Jahres.“ 
Die im Art. 4 des Friedensvertrages erwähnten „besondern Bestimmungen“ 
lauten: „Se. Maj. der König von Sachsen wird unverzüglich und noch bevor die 
Ratificationen des gedachten Friedensvertrages ausgewechselt werden, die Festung 
Königstein Sr. Maj. dem König von Preußen einräumen. 2) Die Besetzung der 
Festung erfolgt in der Art, daß die daselbst befindliche königl. sächsische Infanterie 
durch eine kgl. preußische Infanterieabtheilung unter gegenseitiger militärischer Ehren- 
bezeigung abgelöst wird und der k. sächs. Gouverneur (Commandant) seine Functionen 
dem von Sr. Maj. dem Könige von Preußen zu ernennenden Gouverneur (Com- 
mandanten) übergibt. Die sächsische Infanteriebesatzung marschirt mit Wassen und 
Gepäck ab, um sich zunächst nach den diesen Truppentheilen zu bezeichnenden Stand- 
quartieren zu begeben. 3) Alles auf der Festung befindliche und noch dahin zu 
verbringende sächsische Material an Geschützen, Wassen, Munition und Ausrüstungs- 
stücken, Vorräthen, Lebensmitteln und alles sonst sich daselbst befindende Staatseigen- 
thum verbleibt unbestrittenes Eigenthum der königl. sächsischen Regierung. Die Letz- 
tere behält demnach die freie und ungehinderte Verfügung über alle genannten 
Gegenstände, so daß sie dieselben auf dem Königstein belassen, oder von da jederzeit 
zurückziehen kann. 4) Zur Bewahrung des vorgedachten königl. sächsischen Staats- 
eigenthums verbleibt, jedoch unter dem Befehl des königl. preußischen Gouvernements 
(Commandantur) das königl. sächsische Artilleriedetachement als Theil der Besatzung 
in der Festung; mit ihm der Untercommandant, der Festungsingenieur, der Adjutant, 
sowie alle Festungsbeamten und Handwerker. Der kgl. preußischen Besatzung der 
Festung steht es frei, die dortigen Magazine und Vorräthe aller Art zu ihrem Unter- 
halte gegen Abrechnung zu benützen. 5) Unmittelbar nach erfolgtem Austausche der 
Ratificationen des Friedensvertrages wird Se. Majestät der König von Sachsen bei 
allen von Sr. Maj. nicht zur Friedensbesatzung von Dresden bestimmten Truppen- 
theilen, innerhalb der militärisch zulässigen Grenzen, eine Beurlaubung in ausge- 
dehntem Maßstabe, und zwar noch vor deren Rückkehr nach Sachsen, eintreten lassen. 
Die im Uebrigen noch nöthige Demobilisirung bei den einzelnen Truppencorps erfolgt 
unmittelbar nach deren Rückkehr nach Sachsen. Auch tritt dann die vollständige 
Beurlaubung aller entbehrlichen Mannschaften ein. 6) Dresden erhält eine gemein- 
schaftliche Besatzung von preußischen und sächsischen Truppen. Die hiezu bestimmten 
k. sächsischen Truppen werden einen Präsenzstand von 2 bis 3000 Mann, exclusive 
der Chargen, nicht überschreiten. 7) In Beziehung auf die nicht für die Garnison 
in Dresden bestimmten k. sächsischen Truppentheile wird die erforderliche Unterkunft 
ihrer Cadres, Pserde, Wassen und Ausrüstung unter Vernehmung mit dem höchst- 
commandirenden kgl. preußischen General in Sachsen geregelt werden. Auch wird 
demselben sächsischerseits das Marschtableau für die aus Oesterreich zurückkehrenden 
k. sächsischen Truppen rechtzeitig mitgetheilt werden. 8) Sobald die einzelnen säch- 
sischen Truppentheile auf sächsifgzes Gebiet zurückgekehrt sein werden, treten sie bis 
auf weitere Bestimmung unter den Oberbefehl des höchstcommandirenden k. preußi- 
schen Generals in Sachsen. 9) Für die Stadt Dresden und die dort angelegten 
Festungswerke ernennt Se. Majestät der König von Preußen den Gouverneur, Se. 
Maj. der König von Sachsen den Commandanten. Das gegenseitige Verhältniß 
dieser Behörden zu einander und zu den beiderseitigen Besatzungscontingenten von 
Dresden wird vorläufig nach Analogie der früheren Bundesfestungen geregelt. Die 
übrigen damit verknüpften Fragen bleiben dem weitern Einvernehmen vorbehalten. 
10)) Bis die Reorganisation der sächsischen Truppen im Wesentlichen durchgeführt 
und deren Einreihung in die Armee des norddeutschen Bundes erfolgt sein wird, 
fährt Preußen fort, die für die Besatzung des Königreichs Sachsen nöthige Anzahl 
von Truppen seinerseits zu stellen. Die hieraus entspringenden gegenseitigen Ver- 
pflichtungen werden zwischen den beiden betheillgten hohen Regierungen durch
	        
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