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nach dem gemeinen Rechte behandelt werden, mit Berücksichtigung der in dem
betreffenden Staate eingeführten Auslegung, sofern solche nicht mit der Constitution
und den Gesetzen der Ver. Staaten unperträglich ist. § 4. Die
Bundesanwälte, Marschälle und Commissäre, die Beamten des Emancipations-=bureau
und aller speciell vom Präsidenten der Ver. Staaten dazu ermächtigten
Beamten, sollen Processe gegen Jeden einleiten, welcher sich einer Verletzung
dieses Gesetzes schuldig macht und wenn jene Beamten nicht ausreichen,
so sollen die Wandergerichte der Ver. Staaten und die Obergerichte der Ver.
Staatenterritorien die Zahl der Commissäre vermehren, damit allen Personen
die gleichen Rechte vor dem Gesetze gesichert werden. 98 5 u. 6. Die Bundescommissäre
sollen mit den Nichtern der Wander= und Districtsgerichte der
Ver. Staaten und der Obergerichte der Ver. Staaten-Territorien gleiche Competenz
haben, Uebertreter dieses Gesetzes zu verhasten und je nach Umständen
zum Proceß festzuhalten oder zu entlassen; überhaupt sollen sie in allen aus
diesem Gesetz hervorgehenden Fällen dieselben Besugnisse haben, die ihnen
hinsichtlich der Uebertretung anderer Gesetze eingeräumt sind, und Marschälle
der Ver. Staaten haben ihren Anordnungen entsprechende FKolge zu leisten,
widrigenfalls sie in eine Geldbuße von 1000 Dollars verfallen, welche der
Person zu Gute kommen, die in dem betreffenden Falle der gekränkte Theil
ist. Auch können die Commissäre geeignele Personen ernennen, um ihre Besehle
zu vollstrecken, und die so ernannten Personen können eine Executionstruppe
(posse comitatus) aus den Bewohnern des betreffenden County aufbieten,
ebenso die Land= und Seemacht der Ver. Staaten oder die Miliz.
§6 7 setzt Geldbußen von 1000 Doll. und Gefängnißstrafen von 6 Monaten
auf jeden Widerstand gegen einen mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragten
Beamten. § 8 bestimmt das Nähere über die Gebühren der Beamten,
welche aus der Bundeskasse zu bezahlen sind. § 9. Wenn der Präsident
Grund zu der Annahme hat, daß in irgend einem Gerichtssprengel Vergehen
gegen dieses Gesetz begangen werden oder zu erwarten stehen, so soll er den
Bundesrichter, Marschall und Anwalt anweisen, sich sofort nach dem betressenden
Platze zu begeben, um die Uebertreter des Gesetzes zu verhaften und zur
Strafe zu bringen. §& 10. Die Land= und Seemacht der Ver. Staaten oder
die Miliz oder irgend ein Theil derselben stehen dem Präsidenten oder seinen
Bevollmächtigten zur Vollstreckung dieses Gesetzes jeder Zeit zu Gebote.
& 11. Alle aus diesem Gesetz sich erhebenden Streitfragen können in höchster
Instanz vor die Supreme Court der Verein. Staaten zur Entscheidung gebracht
werden.
17. März. Gegenüber den drohenden Zurüstungen und Bewegungen der
10.
27.
Fenier gegen Canada schickt die Regierung Unionstruppen nach
Brffalo.
„ Eine Depesche des Hrn. Seward ertheilt dem Unionsgesandten in
Wien, Hrn. Motley, den Auftrag, gegen die Absicht der österr. Regierung,
neue Werbungen für die österr. Freiwilligentruppen in Mexico
zu protestiren und zu erklären
„daß die Ver. Staaten die von österr. Unterthanen in Mexico begangenen
Feindseligkeiten als einen Krieg zwischen der Repulik Mexico und Oesterreich
ansehen würden und sich nicht verpflichten könnten. in diesem Falle neutrale
Zuschauer zu bleiben.“
„ Päräsident Johnson legt gegen die sog. Civilrechtsbill vom 16. d.
Mts. sein Veto ein.
In der Botschaft an den Senat, worin er dieß mittheilt, nennt er den
Gesetzentwurf verfassungswidrig, unnöthig, anomal in seinem Charakter, den
Rechten der Staaten feindselig und fügt hinzu: „Es tritt die schwierige Frage