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lich vom Main belegenen Theile des Großherzogthums Hessen schließen einen ewigen
Bund zum Schutze des Bundesgebiets und des innerhalb desselben gültigen Rechts,
sowie zur Pflege der Wohlsahrt des deutschen Volks. Dieser Bund wird den Namen
des Norddeutschen führen und wird nachstehende Verfassung haben:
I. Bundesgebiet. Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten
Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Mecklenburg-Schwerin, Sachsen-Weimar, Mecklen-
burg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Altenburg,
Sachsen-Coburg-Gotha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarzburg-Sondershausen,
Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg-Lippe, Lippe, Lübeck,
Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Groß-
herzogthums Hessen.
II. Bundesgesetzgebung. Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebiets übt
der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maßgabe des Inhalts dieser Verfassung
und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landesgesetzen vorgehen. Die
Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes
wegen, welche vermittelst eines Bundesgesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem
publicirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist,
beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden
ist. Art. 3. Für den ganzen Umsang des Bundesgebiets besteht ein gemeinsames
Indigenat mit der Wirkung, daß der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines
jedes Bundesstaats in jedem andern Bundesstaat als Inländer zu bebandeln und
demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Aemtern, zur
Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Ge-
nusse aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der
Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsoerfolgung und des Rechtsschutzes
demselben gleich zu behandeln ist. In der Ausübung dieser Befugniß darf der
Bundesangehörige weder durch die Obrigkeit seiner Heimath noch durch die Obrigkeit
eines andern Bundesstaats beschränkt werden. Diejenigen Bestimmungen, welche die
Armenversorgung und die Aufnahme in den localen Gemeindeverband betreffen, wer-
den durch den im ersten Absatz ausgesprochenen Grundsatz nicht berührt. Ebenso
bleiben bis auf weiteres die Verträge in Kraft, welche zwischen den einzelnen Bun-
desstaaten in Beziehung auf die Uebernahme von Auszuweisenden, die Verpflegung
erkrankter und die Beerdigung verstorbener Staatsangehörigen bestehen. Hinsichtlich
der Erfüllung der Militärpflicht im Verhältniß zu dem Heimathslande wird im
Wege der Bundesgesetzgebung das nöthige geordnet werden. Dem Auslande gegen-
über haben alle Bundesangehörigen gleichmäßig Anspruch auf den Bundesschutz.
Art. 4. Der Beaussichtigung des Bundes und der Gesetzgebung desselben unlerliegen
die nachstehenden Angelegenheiten: 1) die Bestimmungen über Freizügigkeit, Heimaths=
und Niederlassungsverhältnisse, Staatsbürgerrecht, Paßwesen und Frem-
denpolizei und über #den Gewerbebetrieb, einschließlich des Versicherungswesens,
soweit diese Gegenstände nicht schon durch den Art. 3 dieser Verfassung erledigt sind,
deßgleichen über die Colonisation und die Auswanderung nach außerdeutschen Län-
dern; 2) die Zoll= und Handelsgesetzzebung und die für Bundeszwecke zu verwen-
denden Steuern; 3) die Ordnung des Maß-, Münz= und Gewichtssystems, nebst
Feststellung der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem
Papiergelde; 4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 5) die Erfin-
dungspatente; 6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 7) Organisation eines ge-
meinsamen Schutzes des deutschen Handels im Auslande, der deutschen Schifffahrt
und ihrer Flagge zur See und Anordnung gemeinsamer consularischer Vertretung,
welche vom Bunde ausgestattet wird; 8) das Eisenbahnwesen und die Herstel-
lung von Land= und Wasserstraßen im Interesse der Landesvertheidigung
und des allgemeinen Verkehrs; 9) der Flößerei= und Schifffahrtsbetrieb auf den
mehreren Staaten gemeinsamen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie
die Fluß= und sonstigen Wasserzölle; 10) das Post= und Telegraphenwesen; 11) Be-
stimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in Civilsachen