Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Ergänzung. 455 
Instructionen nicht gebunden. Art. 30. Kein Mitglied des Reichslages darf zu 
irgendeiner Zeit wegen seiner Abstimmung oder wegen der in Ausübung seines Be- 
rufes gethanen #rußerungen gerichtlich oder disciplinarisch verselgt oder sonst außer- 
halb der Versammlung zur Verantwortung gezogen werden. Art. 31. Ohne Ge- 
nehmigung des Reichstages kann kein Mitglied desselben wäh- 
rend der Sitzungsperiode wegen einer mit Strafe bedrohten Hand- 
lung zur Untersuchung gezogen oder verhaftet werden, außer wenn 
es bei Ausübung der That oder im Laufe des nächstfolgenden Tages 
ergrissen wird. Gleiche Genehmigung ist bei einer Verhaftung 
wegen Schulden erforderlich. Auf Verlangen des Reichstages wird 
jedes Strafverfahren gegen ein Mitglied desselben und jede Unter- 
suchungs= oder Civilhaft für die Daner der Sitzungsperiode auf- 
ehoben. Art. 32. Die Mitglieder des Reichstages dürfen als solche keine Be- 
seleung oder Entschsdigung beziehen. 
VI. Zoll= und Handelswesen. Art. 33. Der Bund bildet ein FZoll- 
und Handelsgebiet, umgeben von gemeinschaftlicher Zollgrenze. Ausgeschlossen bleiben 
die wegen ihrer Lage zur Einschließung in die Zollgrenze nicht geeigneten cinzelnen 
Gebielstheile. Alle Gegenstände, welche im freien Verkehr eines Bundesstaates be- 
findlich sind, können in jeden andern Bundesstaat eingeführt und dürfen in letzterem 
einer Abgabe nur insoweit unterworsen werden, als daselbst gleichartige inländische 
Erzeugnisse einer inneren Steuer unterliegen. Art. 34. Die Hansestädte Lübeck, 
Bremen und Hamburg mit einem dem Zweck entsprechenden Bezirk ihres oder des 
umliegenden Gebietes bleiben als Freihäfen außerhalb der gemeinschaftlichen Zollgrenze, 
bis sie ihren Einschluß in dieselbe beantragen. Art. 305. Der--Bund ausschließlich 
hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, über die Besteuerung des Ver- 
brauches von einheimischem Zucker, Branntwein, Salz, Bier und Tabak, sowie über 
die Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemreinschaftlichen 
Zollgrenze erforderlich sind. Art. 36. Die Erhebung und Verwaltung der Zölle 
und Verbrauchssteuern (Art. 35) bleibt jedem Bundesstaate, soweit derselbe sie bis- 
her ausgeübt hat, innerhalb seines Gebiets überlassen. Das Bundespräsidium über- 
wacht die Einhaltung des gesetzlichen Verfahrens durch Bundesbeamte, welche es den 
Zoll= und Steuerämtern und den Directiobehörden der einzelnen Staaten, nach 
Vernehmung des Ausschusses des Bundesraths für Zoll= und Steuerwesen, beiordnet. 
Art. 37. Der Bundesrath beschließt: 1) über die dem Reichstage vorzulegenden oder 
von demselben angenommenen, unter die Bestimmungen des Art. 35 sallenden gesetz- 
lichen Anordnungen einschließlich der Handels= und Schiffahrtsverträge; 2) über die 
zur Ausführung der gemeinschastlichen Gesetzgebung (Art. 55) dienenden Verwaltungs- 
vorschriften und Einrichtungen; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der 
gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Art. 35) hervortreten; 4) über die von seiner Rech- 
nungsbehörde ihm vorgelegte schließliche Feststellung der in die Bundescasse fließenden 
Abgaben (Art. 39). Jeder über die Gegenstände zu 1 bis 3 von einem Bundes- 
staate oder über die Gegenstände zu 3 von einem controlirenden Beamten dei dem 
Bundesrath gestellte Antrag unterliegt der gemeinschaftlichen Beschlußnahme. Im 
Falle der Meinungsverschiedenheit giebt die Simme des Präsidiums bei den zu 1 
und 2 bezeichneten alsdann den Ausschlag, wenn sie sich für Aufrechthaltung der 
beslehenden Vorschrift oder Einrichtung ausspricht, in allen übrigen Fällen entscheidet 
die Mehrheit der Stimmen nach dem in Art. 6 dieser Verfassung festgestellten Stimm- 
verhältniß. Art. 38. Der Ertrag der Zölle und der in Art. 35 bezeichneten Ver- 
brauchsabgaber fließt in die Bundescasse. Dieser Ertrag besteht aus der gesammten 
von den Zöllen und Verbrauchsabgaben aufgekommenen Einnahme, nach Abzug 1) 
der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuerver- 
gütungen und Ermäßigungen; 2) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und 
zwar: a) bei den Zöllen und der Steuer von inländischem Zucker, soweit diese Kosten 
nach den Verabredungen unter den Mitgliedern des deutschen Zoll= und Handels- 
vereins der Gemeinschaft aufgerechnet werden konnten; b) bei der Steuer vom 
inländischen Salz — sobald solche, sowie ein Zoll von auslän-
	        
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