Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

Ergänzung. 457 
steht die Controle über das Tarifwesen zu. Derselbe wird nament- 
lich dahin wirken: 1) daß baldigst auf den Eisenbahnen im Gebiet 
des Bundes übereinstimmende Betriebsreglements eingeführt wer- 
den; 2) daß die möglichste Gleichmäßigkeit und Herabsetzung der Tarife erzielt, 
insbesondere daß bei größern Entfernungen für den Transport von Kohlen, 
Coaks, Holz, Erzen, Steinen, Salz, Roheisen, Düngungsmitteln und ähnlichen 
Gegenständen ein dem Bedürfniß der Landwirthschaft und Industrie entsprechender 
ermäßigter Tarif, und zwar zunächst thunlichst der Einpfennigtarif, einge- 
führt werde. Art. 46. Bei eintretenden Nothständen, insbesondere bei ungewöhnlicher 
Theuerung der Lebensmittel, sind die Eisenbahnverwaltungen verpflichtet, für den 
Transport namentlich von Getreide, Mehl, Hülsenfrüchten und Kartoffeln zeitweise 
einen dem Bedürsniß entsprechenden, von dem Bundespräsidium auf Vorschlag des 
betreffenden Bundesrathsausschusses festzustellenden niedrigen Specialtarif einzuführen, 
welcher jedoch nicht unter den niedrigsten auf der betrefsenden Bahn 
für Rohproducte geltenden Sat herabgehen darf. Art. 47. Den An- 
forderungen der Bundesbehörden in Betreff der Benutzung der Eisenbahnen zum 
Zweck der Vertheidigung des Bundesgebiets haben sämmtliche Eisenbahnverwaltungen 
unweigerlich Folge zu leisten. Insbesondere ist das Militär und alles Kriegsmaterial 
zu gleichen ermäßigten Sätzen zu befördern. 
VIII. Post= und Telegraphenwesen. Art. 48. Das Postwesen und 
das Telegraphenwesen werden für das gesammte Gebiet des norddeutschen Bundes 
als einheitliche Staatsverkehrsanstalten eingerichtet und verwaltet. Die im Art. 4 
vorgesehene Gesetzgebung des Bundes in Post= und Telegraphenangelegenheiten er- 
streckt sich nicht auf diejenigen Gegenstände, deren Regelung, nach den gegenwärtig 
in der preußischen Post= und Telegraphenverwaltung maßgebenden Grundsätzen, der 
reglementarischen Festsetzung oder administrativen Anordnung überlassen ist. Art. 49. 
Die Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens sind für den ganzen Bund ge- 
meinschastlich. Die Ausgaben werden aus den gemeinschaftlichen Einnahmen bestritten. 
Die Ueberschüsse fließen in die Bundescasse (Abschnitt XII). Art. 50. Dem Bundes- 
präsidium gehört die obere Leitung der Post= und Telegraphenverwaltung an. Das- 
selbe hat die Pflicht und das Recht, dafür zu sorgen, daß Einheit in der Organisation 
der Verwaltung und im Betriebe des Dienstes, sowie in der Qualification der Be- 
amten hergestellt und erhalten wird. Das Präsidium hat für den Erlaß der regle- 
mentarischen Festsetzungen und allgemeinen administrativen Anordnungen, sowie für 
die ausschließliche Wahrnehmung der Beziehungen zu andern deutschen oder außer- 
deutschen Post= und Telegraphenverwaltungen Sorge zu tragen. Sämmtliche Be- 
amte der Post= und Telegraphenverwaltungen sind verpflichtet, den Anordnungen des 
Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese Verpflichtung ist in den Diensteid auf- 
zunehmen. Die Anstellung der bei den Verwaltungsbehörden der Post und Tele- 
graphie in den verschiedenen Bezirken erforderlichen obern Beamten (z. B. der Di- 
rectoren, Räthe, Oberinspectoren), ferner die Anstellung der zur Wahrnehmung des 
Aussichts= 2c. Dienstes in den einzelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden 
sungirenden Post= und Telegraphenbeamten (z. B. Juspectoren, Controleure) geht 
für das ganze Gebiet des norddeutschen Bundes von dem Präsidium aus, welchem 
diese Beamten den Diensteid leisten. Den einzelnen Landesregierungen wird von den 
in Rede stehenden Ernennungen, soweit dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der 
landesherrlichen Bestätigung und Publication rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. 
Die andern bei den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie erforderlichen 
Beamten, sowie alle für den localen und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei 
den eigentlichen Betriebsstellen fungirenden Beamten 2c. werden von den betreffenden 
Landesregierungen angestellt. Wo eine selbständige Landespost-, resp. Telegraphen- 
verwaltung nicht besteht, entscheiden die Bestimmungen der besondern Verträge. Art. 51. 
Zur Beseitigung der Zersplitterung des Post= und Telegraphenwesens in den Hanse- 
städten wird die Verwaltung und der Betrieb der verschiedenen dort befindlichen staat- 
lichen Post= und Telegraphenanstalten nach näherer Anordnung des Bundespräsidiums, 
welches den Senaten Gelegenheit zur Aeußerung ihrer hierauf bezüglichen Wünsche
	        
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