Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

460 Ergänzung. 
als Bundesfeldherrn steht. Die Regimenter r2c. führen fortlaufende Nummern durch 
die ganze Bundesarmee. Für die Bekleidung sind die Grundfarben und der Schnitt 
der k. preuß. Armee maßgebend. Dem betrefsenden Contingentsherrn bleibt es über- 
lassen, die äußern Abzeichen (Cocarden 2c.) zu bestimmen. Der Bundesfeldherr hat 
die Pflicht und das Recht, dafür Sorge zu tragen, daß innerhalb des Bundesheers 
alle Truppentheile vollzählig und kriegstüchtig vorhanden sind, und daß Einheit in 
der Organisation und Formation, in Bewaffnung und Commando, in der Ausbil- 
dung der Mannschaften, sowie in der Qualisication der Officiere hergestellt und er- 
halten wird. Zu diesem Behufe ist der Bundesfeldherr berechtigt, sich jederzeit durch 
Inspectionen von der Versassung der einzelnen Centingente zu überzeugen und die 
Abstellung der dabei vorgefundenen Mängel anzuordnen. Der Bundesfeldberr be- 
stimmt den Präsenzstand, die Gliederung und Eintheilung der Contingente der Bun- 
desarmee, sowie die Organisation der Landwehr, und hat das Recht, innerhalb des 
Bundesgebiets die Garnisonen zu bestimmen, sowie die kriegsbereite Ausstellung eines 
jeden Theils der Bundesarmee anzuordnen. Behuss Erhaltung der unentbehrlichen 
Einheit in der Administration, Verpflegung, Bewasfnung und Ausrüstung aller 
Truppentheile des Bundesheers sind die bezüglichen künftig ergehenden Anordnungen 
für die preuß. Armee den Commandeuren der übrigen Bundescontingente durch den 
Art. 8 Nr. 1 bezeichneten Ausschuß für das Landheer und die Festungen zur Nach- 
achtung in geeigneter Weise mitzutheilen. Art. 64. Alle Bundestruppen sind ver- 
pflichtet, den Befehlen des Bundesseldherrn unbedingle Folge zu leisten. Diese Ver- 
pflichtung ist in den Fahneneid auszunehmen. Der Höchstcommandirende eines Cen- 
tingents, sowie alle Officiere, welche Truppen mehr als eines Contingents befehligen 
und alle Festungscommandanten werden von dem Bundesfeldherrn ernannt. Die 
von demselben ernannten Ofsiciere leisten ihm den Fahneneid. Bei Generalen und 
den Generalstellungen versehenden Officieren innerhalb des Bundescontingents ist die 
Ernennung von der jedesmaligen Zustimmung des Bundesfeldherrn abhängig zu 
machen. Der Bundesfeldherr ist berechtigt, behuss Versetzung mit oder ohne Beför-= 
derung für die von ihm im Bundesdienste, sei es im preußischen Heere, oder in 
andern Conlingenten zu besetzenden Stellen aus den Ossicieren aller Contingente des 
Bundesheeres zu wählen. Art. 65. Das Recht, Feslungen innerhalb des Bundes- 
gebiets anzulegen, sieht dem Bundesfeldherrn zu, welcher die Bewilligung der dazu 
ersorderlichen Mittel, soweit das Ordinarium sie nicht gewährt, nach Abschnitt XII 
beantragt. Art. 66. Wo nicht besondere Conventionen ein anderes bestimmen, er- 
nennen die Bundesfürsten, beziehentlich die Senatle, die Osficiere ihrer Contingente, 
mit der Einschränkung des Art. 64. Sie sind Chefs aller ihren Gebieten angehs- 
renden Truppentheile und genießen die damit verbundenen Ehren. Sie haben 
namentlich das Recht der Inspicirung zu jeder Zeit, und erhalten, außer den regel- 
mäßigen Rapportken und Meldungen über vorkommende Veränderungen behufs der 
nöthigen landesherrlichen Publication, rechtzeitige Mittheilung von den die betressen- 
den Truppentheile berührenden Avancements und Ernennungen. Auch steht ihnen 
das Recht zu, zu polizeilichen Zwecken nicht bloß ihre eigenen Truppen zu verwen- 
den, sondern auch alle andern Trupxpentheile der Bundesarmee, welche in ihren Län- 
dergebieten dislocirt sind, zu requiriren. Art. 67. Ersparnisse an dem Militäretat 
fallen unter keinen Umständen einer einzelnen Regierung, sondern jederzeit der Bun- 
descasse zu. Art. 68. Der Bundesfeldherr kann, wenn die öffentliche Sicherheit in 
dem Bundesgebiet bedroht ist, einen jeden Theil desselben in Kriegszustand erklären. 
Bis zum Erlaß eines die Voraussetzungen, die Form der Verkündigung und die 
Wirkungen einer solchen Erklärung regelnden Bundesgesetzes gelten dafür die Vor- 
8 preußischen Gesetzes vom 4. Juni 1851 (Gesetzsammlung 1851, S. 
451 fg. 
XII. Bundesfinanzen. Art. 69. Alle Einnahmen und Ausga- 
benu des Bundes müssen für jedes Jahr veranschlagt und auf den 
Bundeshaushaltsetat gebracht werden. Letzterer wird vor Beginn 
des Etatsjahres nach folgenden Grundsätzen durch ein Gesetz fest- 
gestellt. Art. 70. Zur Bestreitung aller gemeinschaftlichen Ausgaben dienen jiu-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.