Full text: Europäischer Geschichtskalender. Siebenter Jahrgang. 1866. (7)

88                                               Deutschland. 
 
dieser Anordnung anzuzeigen. 4) Dieselben höchsten und hohen Regierungen 
zu ersuchen, die nöthigen Einleitungen zu treffen, damit die Bundesversamm- 
lung im Sinne des 46 der Bundeskriegsverfassung baldigst wegen des 
Oberbefehles Beschluß fassen könne, und weiter die im VII., VIII, IX und 
X. Abschnitte der Bundeskriegsverfassung vorgesehenen Ernennungen und Auf- 
stellungen zu bewirken resp. zu vereinbaren. 5) Den Ausschuß für Militär- 
angelegenheiten anzuweisen, sich mit der Militärcommission wegen Durchfüh- 
rung dieses Beschlusses ins Einvernehmen zu setzen“. 
11. Juni. Die Oesterreicher und Preußen räumen Frankfurt. Die Bevöl- 
 
kerung läßt die Preußen still abziehen, dagegen gestaltet sich der 
Abzug der Oesterreicher zu einem wahren Triumphzug. 
(Sachsen). Beide Kammern verständigen sich über einen gemein- 
samen Beschluß bez. Parlament: 
„Die Regierung möge energischst dafür wirken, daß die Einberufung bes 
deutschen Parlaments, keiner Delegirtenversammlung, vielmehr einer Ver- 
sammlung auf Grund directer Wahlen, in ganz Deutschland schleunigst und 
längstens im künftigen Monat erfolge." 
„— 13. Juni. (Hessen-Darmstadt). II. Kammer: Debatte über 
den Militärcredit. Commissionsbericht des Abg. Metz. Schriftliche 
Erklärung des Ministers Dalwigk v. 10. d. M.: 
„Der unterzeichnete Minister hat bereits in den Sitzungen des Finanz= 
ausschusses der zweiten Kammer vom 28. Mai und 4. Juni l. J. zu erklä- 
ren die Ehre gehabt, daß die großh. Regierung durchaus nicht abgeneigt, 
vielmehr vollkommen bereit sei, im Verein mit den ihr näher befreundeten 
Regierungen auf die Einberufung eines deutschen Parlaments und auf Er- 
richtung einer mit allen constitutionellen Befugnissen, namentlich mit dem 
Recht der Geldbewilligung und der Zustimmung zu gemeinsamen Gesetzen 
ausgerüsteten Gesammtvertretung der deutschen Nation hin zuwirken. Nachdem 
inzwischen in Folge der Erklärungen, welche seitens anderer deutschen Regie- 
rungen, namentlich seitens der k. württembergischen Regierung, den dortigen 
Ständen gegenüber abgegeben worden sind, die Aussicht auf eine Verständi- 
gung über die Berufung eines deutschen Parlaments bedeutend gewachsen ist, 
hat der Unterzeichnete sich veranlaßt gesehen, die Ermächtigung Sr. k. Hoh. 
des Großherzogs zu einer Erklärung einzuholen, welche hoffentlich die Ma- 
jorität der verehrlichen zweiten Kammer über die Absichten der großh. Regie- 
rung in Bezug auf diesen Punkt sowohl, als auch in allgemeiner Hinsicht 
vollständig berubigen wird. Die großh. Regierung erklärt hiermit, daß sie 
alles, was in ihren Kräften steht, thun wird, um gemeinsam mit den ihr näher 
befreundeten deutschen Regierungen dahin zu wirken, daß nicht die unverän- 
derte Aufrechterhaltung der Bundesverfassung, wie solche dermalen besteht, 
sondern die Einigung des ganzen deutschen Volks in einem frei gewählten 
Parlament als Ziel des drohenden Kampfes erstrebt und errungen werde — 
in einem Parlament, das, mit der Fülle constitutioneller Befugnisse ausge- 
stattet, die über die Einzelnregierungen zu stellende Centralgewalt zu unter- 
stützen und mit dieser den Gesammtwillen Deutschlands zur Geltung zu brin- 
gen im Stande ist. Was sodann noch die schleswig-holsteinische Frage betrifft, 
so bedurfte und bedarf es einer ausdrücklichen Zusicherung nicht, daß die 
großh. Regierung an dem von ihr bisher, im Einklang mit der Landesver- 
tretung, behaupteten Standpunkt treu festhalten werde. Der Unterzeichnete 
ist übrigens auch hier durch des Großh. k. Hoh. noch besonders zu der Er- 
klärung ermächtigt, daß die großh. Regierung nur für eine solche Erledigung 
der Herzogthümerfrage eintreten wird, welche mit den Wünschen und der 
Rechtsüberzeugung der Bevölkerung übereinstimmt. Eine Verfügung über 
die Herzogthümer gegen den Willen und die Rechksüberzeugung des Volks 
wird die großh. Regierung nicht als giltig anerkennen."
	        
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