Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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Als  Postulat  stellt  der  Verf.  schliesslich  den  Satz  auf,  „es  möchte  das
religiöse  Leben  in  Zukunft  auf  Grund  des  freien  Vereinsrechtes,  wofür  der
Staat  zwingende  Normativbestimmungen  zum  Zwecke  der  Wahrung  seiner
und  der  Bürger  Rechte  und  Interessen  aufstellt,  in  den  Kantonen  neu  geregelt
  werden“.  Leider  hat  der  Verf.  es  unterlassen,  dieses  Postulat  in
genügender  Weise  zu  begründen,  denn  dasjenige,  was  er  über  das  religiöse
Vereinsrecht  und  Versammlungsrecht  beibringt,  reicht  hiezu  nicht  aus.
Und  gerade  auch  der  Umstand,  dass  er  jetzt  schon  die  Bistümer  als  „Vereine
  oder  Vereinsverbände“  betrachtet  wissen  will,  würde  eine  einlässliche
Erörterung  über  die  Bedeutung  des  sog.  „freien  Vereinsrechts*  erfordern.

v.  Salis.

Professor  Dr.  Fr.  Meili,  Der  Staatsbankerott  und  die  moderne
Rechtswissenschaft.  Berlin,  Puttkammer  &  Mühlbrecht,  1895.
IV  u.  86  S.  M.  1.60.

Der  bekannte  Internationalist  führt  in  dieser  Schrift,  deren  Inhalt  den
Gegenstand  eines  Vortrages  gebildet  hat,  aus:  Der  Staat  steht  bei  seinen
Schuldverflichtungen  unter  den  Sätzen  des  Rechts,  näher  des  Privatrechts.
  Theoretisch  hat  der  Privatmann  wegen  seiner  Schuldforderungen
gegen  den  Staat,  also  auch  gegen  den  auswärtigen  Staat,  die  aus  dem  allgemeinen
  Rechte  sich  ergebenden  Befugnisse.  Praktisch  kann  hingegen  der
Gläubiger  eines  wortbrüchigen  auswärtigen  Staates  bis  jetzt  gar  nichts
machen.  Haben  doch  noch  in  der  jüngsten  Zeit  eine  Reihe  von  Staaten
ihre  Schuldzahlungen  einseitig  willkürlich  eingestellt  oder  verringert!  In
Folge  der  enormen  Vermehrung  der  Schulden  aller  Staaten  und  in  Folge
der  Ausbreitung  der  Kreise  der  Staatsgläubiger  ist  aber  in  der  Jetztzeit  die
thunlichste  Sicherung  der  letzteren  zu  einem  eminenten  Öffentlichen  Bedürfniss
  geworden.  Desshalb  bezeichet  es  M.  als  eine  Aufgabe  der  modernen
Rechtswissenschaft  und,  indem  er  seine  Ausführungen  nicht  ohne  guten
Grund  zunächst  auf  die  sog.  auswärtigen  Schulden  der  Staaten  beschränkt,
speziell  der  modernen  Wissenschaft  des  internationalen  Rechts,  auf  Abhilfe
hinzuwirken.  M.  verneint,  dass  die  Rechtsgeschichte  geeignete  Mittel  und
Wege  hiefür  an  die  Hand  gebe.  Die  legale  Haftpflicht,  kraft  deren  im
Mittelalter  die  Einzelnen  für  Schulden  ihrer  Stastswesen  hätten  aufkommen
müssen,  entspreche  der  modernen  Rechtsauffassung  von  der  Stellung  der  Individuen
  im  und  zum  Staate  nicht  mehr  und  sei  auch  praktisch  unvereinbar
mit  den  Anforderungen  des  internationalen  Verkehrs  der  Jetztzeit.  Auch
von  den  verschiedenen  Formen  völkerrechtlicher  Repressalien,  welche  etwa
gegen  einen  Staat  wegen  Nichterfüllung  seiner  Schuldverpflichtungen  angewandt
  werden  könnten,  will  M.  im  Grunde  nichts  wissen.  Einiges  mag
nach  M.,  der  sich  hiebei  an  die  Ausführungen  der  deutschen  Börsenenqu£tekommission
  anlehnt,  durch  die  Begründung  einer  gewissen  Haftpflicht  der
Emissionshäuser,  durch  die  Aufstellung  gewisser  Voraussetzungen  für  die