Metadata : Die Deutsche Reichsverfassung.

88  Die  GOrganisation  der  Reichs-Staatsgewatkt.

Sum  Eintritt  eines  Reichsbeamten  in  den  Vorstand,  Verwaltungsoder
  Aufsichtsrat  einer  jeden  auf  Erwerb  gerichteten  Gesellschaft
ist  die  gleiche  Genehmigung  erforderlich.  Sie  darf  jedoch  nicht
erteilt  werden,  sofern  die  Stelle  mittelbar  oder  unmittelbar  mit
einer  Remuneration  verbunden  ist.  Die  erteilte  Genehmigung
ist  jederzeit  widerruflich.  Auf  Wahlkonsuln,  und  einstweilen  in
den  Ruhestand  versetzte  Beamte  finden  diese  Bestimmungen  keine
Anwendung  (§  10).

Geschenke  oder  Belohnungen  in  bezug  auf  sein  Amt  anzunehmen
  ist  den  Reichsbeamten  nur  mit  Geneb#migung  der  obersten
Reichsbehörde  gestattet.  Die  vom  Kaiser  angestellten  (unmittelbaren)
  Reichsbeamten  bedürfen  zur  Annahme  von  Titeln,  Ehrenzeichen,
  Geschenken,  Gehaltsbezügen  oder  Remunerationen  von
anderen  Regenten  oder  Regierungen  der  Genebmigung  des
Kaisers  (8  15).

Die  Rechtsfolgen  der  Hflichtverletzung  durch  einen  Zeichsbeamten
  können  begründet  sein  im  Strafrecht,  im  Hrivatrecht
oder  ausschließlich  im  Staatsrecht.

Eine  strafrechtliche  Derantwortlichkeit  der  Beamten  besteht
nur,  soweit  positive  strafgesetzliche  Aaormen  die  Gxrundlage  für
eine  solche  bieten.  Das  Reichsstrafgesetzbuch  handelt  im  28.  Abschnitt
  von  den  „Derbrechen  und  Dergehen  im  Amte“.  Man
unterscheidet  eigentliche  (reine)  und  uneigentliche  (gemischte)
Amtsverbrechen,  je  nachdem  nur  ein  Beamter  als  Täter  in  Frage
kommen  kann  oder  aber  die  Beamteneigenschaft  Strafschärfungsgrund
  ist.

Die  zivilrechtliche  Raftbarkeit  der  Beamten  regelt  jetzt  §  830
des  Bürgerlichen  Gesetzbuchs.  Danach  ist  ein  Beamter,  welcher
vorsätzlich  oder  fahrlässig  die  ihm  einem  Dritten  gegenüber  obliegende
  Amtspflicht  verletzt,  für  den  daraus  entstehenden  Schaden
verantwortlich.  Fällt  dem  Beamten  nur  Fahrlässigkeit  zur  Last,
so  kann  er  nur  dann  in  Anspruch  genommen  werden,  wenn
der  Derletzte  nicht  auf  andere  Weise  Ersatz  zu  erlangen  vermag.
Derletzt  ein  Beamter  bei  dem  Urteil  in  einer  Rechtssache  seine
Amtepflicht,  so  Rat  er  den  daraus  entstehenden  Schaden  nur
dann  zu  ersetzen,  wenn  die  Oflichtverletzung  mit  einer  im  ege
des  gerichtlichen  Strafverfahrens  zu  verhängenden  öffentlichen
Strafe  bedrohkt  ist;  indessen  findet  diese  die  Raftung  einschrän.
kende  Vorschrift  auf  eine  pflichtwidrige  Verweigerung  oder  Verzögerung
  der  Ausübung  des  Amter  keine  Anwendung.  Die  Er-