Full text : Handbuch des öffentlichen Rechts. Band III.2.1. Das Staatsrecht von: Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Anhalt, Waldeck, Schaumburg-Lippe, Lippe. (5)

83.  Das  landesherrliche  Haus.  11

Die  Volljährigkeit  des  Landesherrn,  sowie  der  übrigen  Prinzen  des  landesherrlichen
Hauses  tritt  in  Mecklenburg-Schwerin  nach  hausgesetzlicher  Bestimmung  mit  dem  vollen—
deten  neunzehnten  Lebensjahre  ein,  doch  soll  der  Landesherr  bis  zum  Ablaufe  seines  zwei—
undzwanzigsten  Lebensjahres  bei  Allem,  was  die  Verfassung  des  Landes  angeht,  bei
Staatsverträgen  und  bei  seiner  Vermählung  allemal  die  Minister  seines  Vorgängers  zu
Rathe  ziehen,  welche  durch  ihre  Mitunterschrift  für  treuen  Rath  ihm  und  dem  Lande  ver—
antwortlich  werden.

Für  die  bei  gänzlicher  Unfähigkeit  des  Landesherrn  zur  Führung  der  Regierung
nothwendig  eintretende  Regentschaft!)  giebt  es  besondere  Bestimmungen  nicht.  Die
Analogie  des  für  die  Vormundschaft  geltenden  Rechtes  ergiebt  ein  ausschließliches  Recht
des  nächsten  Agnaten  auf  die  Regentschaft.

Bei  zeitweiliger  Verhinderung  des  Landesherrn  wird  das  Gleiche  eintreten  müssen,
sofern  nicht  der  Landesherr  vor  Eintritt  der  Verhinderung  Dispositionen  für  die  Dauer
derselben  getroffen  haben  sollte  .

Nach  dem  schweriner  Hausgesetze  sollen,  wenn  beim  Abgange  des  regierenden  Landesherrn
  dessen  Nachfolger  oder  der  Vormund  desselben  abwesend  sein  sollte,  die  Minister
unter  gemeinschaftlicher  Unterschrift  und  Verantwortlichkeit  die  Regierungsgeschäfte  fortsetzen,
  bis  Nachricht  von  dem  neuen  Großherzoge  oder  dem  Vormunde  eingeht.

Ueber  die  Apanagirungy))  der  durch  die  Primogenitur-Erbfolge  von  dem
Stammgute  des  fürstlichen  Hauses  ausgeschlossenen  Agnaten  ist  im  Hamburger  Vergleiche
Bestimmung  nicht  getroffen;  man  wollte  diese,  wie  es  scheint,  der  Bestimmung  jeder  Linie
selbst  ebenso  überlassen,  wie  die  Versorgung  der  weiblichen  Familienmitglieder.

Für  Mecklenburg-Schwerin  bestimmte  das  Hausgesetz  von  1821,  daß  die  Apanageberechtigung
  der  Söhne  und  Töchter  des  regierenden  Landesherrn  mit  dem  Tode  desselben
  eintreten  soll.  Nach  dem  Staatsgrundgesetze  vom  10.  Oktober  1849  sollte  sie  dagegen
  schon  bei  Lebzeiten  des  Vaters  mit  dem  vollendeten  fünfzehnten  Lebensjahre  beginnen.
  Diese  Bestimmung  ist  auch  nach  der  Wiederaufhebung  des  Staatsgrundgesetzes
in  Uebung  geblieben,  jedoch  mit  der  Modifikation,  daß  die  Apanageberechtigung  erst  mit
dem  vollendeten  neunzehnten  Lebensjahre  anfängt").  Die  Kinder  apanagirter  Prinzen
theilen  sich  nach  dem  Absterben  ihres  Vaters  in  die  Apanage  desselben,  so  jedoch,  daß
die  Prinzen  gegenüber  ihren  Schwestern  doppelte  Portionen  bekommen.  Alle  Mitglieder
des  Großherzoglichen  Hauses  genießen  freie  Wohnung  und  Beköstigung  in  den  Großherzoglichen
  Schlössern  und  erhalten  außerdem  bestimmte  Summen  für  die  erste  Einrichtung.

verbleiben  und  der  auf  diese  Bestimmung  verweisende  §  2  erwähnt  nur  die  agnatische  Stammesvormundschaft.


1)  Hagemeister  §  49.

2)  Vgl.  z.  B.  den  Erlaß  vom  27.  Dezember  1843  bei  Raabe  V,  S.  1117.

3)  Hagemeister  §  19  f.  Balck,  Finanzverhältnisse  I,  §  133—138.

4)  Eine  eigentliche,  auf  das  Domanium  als  Stammgut  des  fürstlichen  Hauses  radizirte
Apanageberechtigung  kann  im  ständischen  Staate  erst  mit  dem  Abgange  des  Vaters  beginnen,  da
während  seiner  Regierung  die  Alimentation  aus  dem  ungetheilt  für  die  Zwecke  des  fürstlichen
Haushaltes  zu  seiner  Verfügung  stehenden  Stammgute  und  Chatullgute  bestritten  wird.  Aus  welcher
Kasse  die  Zahlung  erfolgt,  ist  daher  gleichgültig.  Erst  wenn  eine  Scheidung  zwischen  dem,  dem
Nachfolger  in  der  Regierung  allein  zufallenden  Domanium  und  dem  nach  gemeinrechtlicher  kognatischer
  Erbfolge  sich  vererbenden  Chatullgute  eintritt,  verwandelt  sich  der  civilrechtliche  Alimentationsanspruch
  in  eine  staatsrechtliche  Apanageberechtigung.  (s.  unten  S.  50.)  Unter  dem  Staatsgrundgesetze
  vom  10.  Oktober  1849  lag  die  Sache  anders,  indem  dieses  eine  vollständige  Scheidung  des
landesherrlichen  Vermögens  in  Staatsgut  einerseits  und  Haus=  und  Chatullgut  andererseits  durchführte,
  die  Apanageberechtigung  aber  auf  das  Staatsgut  anwies.  Rechtlich  ist  diese  Scheidung  mit
dem  Staatsgrundgesetze  selbst  beseitigt  (s.  auch  S.  19)  und  die  auch  nach  Wiederherstellung  des
früheren  Zustandes  bei  Bestand  gebliebene  Bestimmung,  daß  die  Apanagen  bis  zur  Volljährigkeit
aus  der  Haushalts-Centralkasse  bestritten,  von  da  an  aber  auf  die  Renterei  übernommen  werden
sollen,  hat  gegenwärtig  nur  administrative  Bedeutung.  vgl.  Balck  a.  a.  O.  §§  22,  134  ff.