Full text : schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Heimatschein  ausgestellt  vom'
am
5.  Bemerkungen:

 

 

Erläuterungen.

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Zur  Vormundschaftsbestellung  über  einen  unmündigen  Schweizer
im  Ausland  sind  nach  schweizerischem  Recht  die  Behörden  seines
Heimatkantons  zuständig  (Art.  30  des  Bundesgesetzes  betreffend
die  zivilrechtlichen  Verhältnisse  der  Niedergelassenen  und  Aufenthalter
  vom  25.  Juni  18919).

ll.  Nach  schweizerischem  Recht  ist  mündig,  wer  das  zwanzigste

Lebensjahr  vollendet  oder  nach  Vollendung  des  achtzehnten

Lebensjahres  von  der  vormundschaftlichen  Aufsichtsbehörde  für

mündig  erklärt  worden  ist.  Heirat  macht  mündig.

Schweizerisches  Zivilgesetzbuch  Art.  14  und  15.

Bei  einem  unmündigen  Schweizer  unehelicher  Abstammung

liegt  in  folgenden  Fällen  ein  Bevormundungsgrund  vor:

1.  Wenn  er  nicht  von  der  für  die  Bevormundung  zuständigen
Behörde  (vergl.  1)  unter  die  elterliche  Gewalt  der  Mutter
oder  des  Vaters  gestellt  worden  ist  (Z.  G.  B.  Art  368  Abs.  1,
324  Abs.  3,  325  Abs.  3).

2.  Wenn  diese  Maßnahme  zwar  erfolgt,  aber  dem  betreffenden
  Elternteil  die  elterliche  Gewalt  nachträglich  entzogen
worden  ist““  (Z.G.B.  Art.  285  Abs.  1  2

3.  Wenn  Vater  oder  Mutter  denen  die  uiche  Gewalt
übertragen  worden  ist,  sterben.

 

III.

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*)  Diese  Rubrik  ist  nur  auszufüllen,  wenn  das  Kind  vom  Vater  anerkannt
  gder  ihm  vom  Richter  mit  Standesfolge  zugesprochen  worden  ist.

Die  elterliche  Gewalt  soll  entzogen  werden,  wenn  die  Eltern  nicht  imstande
  sind,  dieselbe  auszuüben,  oder  selbst  unter  Vormundschaft  fallen,  oder
sich  eines  schweren  Mißbrauchs  der  Gewalt  oder  einer  groben  Vernachlässigung
ihrer  Pflichten  schuldig  gemacht  haben  (Z.G.B.  Art  285  Abs.  1).