Metadata : Die Verfassung und Verwaltung des Deutschen Reiches und des Preußischen Staates in gedrängter Darstellung.

60                    II.  Verfassung  des  Deutschen  Reiches.

Im  übrigen  hat  der  Reichstag  als  Vertretung  des  Volkes
das  Recht,  Petitionen  (Gesuche  und  Anträge)  entgegenzunehmen
  und  dem  Bundesrate  bezw.  Reichskanzler  zu  überweisen,
  sowie  Interpellationen  (d.  h.  Anfragen  um  Auskunft)
  an  die  Regierung  und  Adressen  (d.  h.  schriftliche  Ansprachen)
  an  den  Kaiser  zu  richten  und  auch  in  Beschlüssen
(Resolutionen)  seiner  Willensmeinung  Ausdruck  zu  leihen.

        Aus  seiner  Mitte  wählt  auch  der  Reichstag  wie  der  Bundesrat
  Ausschüsse  (Kommissionen)  zur  Bearbeitung  sowohl  ständig
wiederkehrender  Geschäfte,  wie  für  bestimmte  Aufgaben;  so
besteht  z.  B.  ein  „Ausschuß  für  den  Reichshaushalt“  (kurz
„Hauptausschuß"  genannt)  und  seit  1917  ein  „Verfassungsausschuß"
  sowie  ein  „Sonderausschuß  beim  Reichskanzler“.

         Die  Mitgliedschaft  des  Reichstages  war  bis  1906  ein
unentgeltlicher  Ehrendienst,  da  im  Reiche,  abweichend  von  den
meisten  deutschen  Einzelstaaten,  die  Volksvertreter  nach  der
früheren  Bestimmung  des  Artikels  32  „keine  Besoldung  oder
Entschädigung“  erhalten  durften.  Das  Deutsche  Reich  war
darin  dem  Beispiele  Englands  gefolgt.  Um  der  seit  Jahren
ständig  gewordenen  Beschlußunfähigkeit  des  Reichstages  (s.  S.  58)
zu  begegnen,  sind  die  beiden  Gesetze  vom  21.  Mai  1906  ergangen
  (RGBl.  S.  467  u.  468),  durch  welche  der  angezogene
Artikel  32  geändert  (s.  Anhang)  und  den  Mitgliedern  des  Reichstages
  eine  jährliche  „Aufwandsentschädigung“  von  3000  M  zugesprochen
  worden  ist;  für  jeden  Tag  des  Fehlens  bei  einer
Vollsitzung  werden  jedoch  20  M  in  Abzug  gebracht.  Außerdem
  haben  die  Reichstagsmitglieder  freie  Fahrt  auf  den
deutschen  Eisenbahnen  für  die  Dauer  der  Tagung  und  je
8  Tage  vor  deren  Beginn  und  nach  deren  Schluß.

         Im  übrigen  genießen  die  Mitglieder  des  Reichstages,  gleich
denen  der  beiden  Kammern  in  Preußen,  eine  gewisse  bevorzugte
Stellung.  Solange  der  Reichstag  einberufen  ist,  darf  kein  Mitglied
verhaftet  werden,  außer  auf  frischer  Tat  oder  im  Laufe  des  nächst-