Full text : Blätter für Rechtsanwendung. VI. Ergänzungsband. (53a)

262  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

Einrede  der  Rechtskraft  gegenüber  der
Klage  aus  §  7  Abs.  2  Haftpfl.-Ges.  Verjährung
  dieser  Klage.  Um  welchen  Zeitpunkt
kann  der  Forderungsberechtigte  weitere  Ansprüche
  geltend  machen?  Die  Urtheile  des  Vorprozesses
  haben  den  Kläger  nicht  durch  ein  Kapital
für  abgefunden  erklärt,  sondern  sie  haben  für  einen
bei  der  Urtheilsfällung  verflossenen  Zeitraum  eine
dem  Klagantrage  entsprechende  Rente  ausgeworfen,
den  Zuspruch  weiterer  Rente  aber  lediglich  aus  einem
Grunde  beanstandet,  welcher  dem  damaligen  Körperzustande
  des  Klägers,  also  einem  für  die  Aufhebung
der  Rente  in  Betracht  kommenden  Verhältnisse  entnommen
  war.  Der  8  7  Absatz  2  des  Haftpflichtgesetzes
  gestattet  die  wiederholte  richterliche  Beurtheilung
  dieser  Verhältnisse,  sofern  darin  später  eine
erhebliche  Aenderung  eingetreten  ist.  Das  Gesetz
gilt  auch  für  den  Fall,  wenn  das  vorprozessuale
Urtheil  dem  Verletzten  eine  Rente  als  Ersatz  für  zukünftigen
  Erwerb  überhaupt  abgesprochen  und  diesen
Ausspruch  damit  begründet  hat,  daß  der  Verletzte
wieder  arbeitsfähig  geworden  sei.  Hiebei  handelt
es  sich  eben  nicht  um  ein  endgültiges  Urtheil.  Vielmehr
  unterliegt  dasselbe  der  Aufhebung,  sobald  sich
später  zeigt,  daß  der  Verletzte  wieder  in  den  Zustand
der  Arbeitsunfähigkeit  gerathen  ist.  Der  jetzigen
Klage  steht  demnach  die  Einrede  der  rechtskräftig
entschiedenen  Sache  unzweifelhaft  nicht  entgegen.
Ebenso  grundlos  ist  der  Einwand  der  Verjährung.
Der  Auspruch  auf  Wiedergewährung  der  Rente  verjährt
  nicht  in  der  durch  §  8  des  Haftpflichtgesetzes
geordneten  zweijährigen  Frist,  sondern  kann  „jederzeit“
  eingeklagt  werden,  sofern  der  Verletzte  die
Forderung  auf  Schadenersatz  innerhalb  jener  Frist
geltend  gemacht  hatte;  und  wegen  des  Schadenersatzes
  war  der  Kläger  rechtzeitig  zur  Klageerhebung
verschritten.  —