262 Reichsgerichtliche Entscheidungen.
Einrede der Rechtskraft gegenüber der
Klage aus § 7 Abs. 2 Haftpfl.-Ges. Verjährung
dieser Klage. Um welchen Zeitpunkt
kann der Forderungsberechtigte weitere Ansprüche
geltend machen? Die Urtheile des Vorprozesses
haben den Kläger nicht durch ein Kapital
für abgefunden erklärt, sondern sie haben für einen
bei der Urtheilsfällung verflossenen Zeitraum eine
dem Klagantrage entsprechende Rente ausgeworfen,
den Zuspruch weiterer Rente aber lediglich aus einem
Grunde beanstandet, welcher dem damaligen Körperzustande
des Klägers, also einem für die Aufhebung
der Rente in Betracht kommenden Verhältnisse entnommen
war. Der 8 7 Absatz 2 des Haftpflichtgesetzes
gestattet die wiederholte richterliche Beurtheilung
dieser Verhältnisse, sofern darin später eine
erhebliche Aenderung eingetreten ist. Das Gesetz
gilt auch für den Fall, wenn das vorprozessuale
Urtheil dem Verletzten eine Rente als Ersatz für zukünftigen
Erwerb überhaupt abgesprochen und diesen
Ausspruch damit begründet hat, daß der Verletzte
wieder arbeitsfähig geworden sei. Hiebei handelt
es sich eben nicht um ein endgültiges Urtheil. Vielmehr
unterliegt dasselbe der Aufhebung, sobald sich
später zeigt, daß der Verletzte wieder in den Zustand
der Arbeitsunfähigkeit gerathen ist. Der jetzigen
Klage steht demnach die Einrede der rechtskräftig
entschiedenen Sache unzweifelhaft nicht entgegen.
Ebenso grundlos ist der Einwand der Verjährung.
Der Auspruch auf Wiedergewährung der Rente verjährt
nicht in der durch § 8 des Haftpflichtgesetzes
geordneten zweijährigen Frist, sondern kann „jederzeit“
eingeklagt werden, sofern der Verletzte die
Forderung auf Schadenersatz innerhalb jener Frist
geltend gemacht hatte; und wegen des Schadenersatzes
war der Kläger rechtzeitig zur Klageerhebung
verschritten. —