Preußen und der norddeutsche Vund. 101
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suis de reste à Votre disposition, pour en conférer avec Vous, quand
Vous en jugerez le moment venu. Tout à Vous (signé) Benedetti.
Dimanche 5 Acoo0t 1866. („Mein lieber Präsident! In Beantwortung der
Mittheilungen, die ich in Folge unserer Unterhaltung vom 26. v. Mts. von
Nikolsburg nach Paris gerichtet habe, empfange ich aus Vichy den Entwurf
zu einer geheimen Convention, von dem Sie anliegend Abschrift finden. Ich
beeile mich, denselben zu Ihrer Kenntniß zu bringen, damit Sie ihn mit
Muße prüfen können. Ich stehe übrigens zur Besprechung desselben zu Ihrer
Verfügung, wenn Sie den Moment dafür für gekommen erachten werden.
Ganz der Ihrige. (gez.) Benedetti. Sonntag, den 5. August 1866.“") —
S. M. et S. M. etc. Articke I. L'Empire français rentre en possession
des portions de terzitoire qui, appartenant aujourd’hui à la Prusse, avaient
éEté comprises dans la délimitation de la France en 1814. Articie II.
La Prusse s'engage à obtenir du Roi de Bavière et du Grand-Duc de
Ilesse, sauf à fournir à ces Princes de dédommagements, la cession des
portions de territoire qdu’ils possèdent sur la rive gauche du RBhin, et à
en transférer à la France. Article III. Sont annulées toutes des disposi-
tions rattachant la possession à la confédération Germanique les terri-
toires placés sous la souveraineté du Roi des Pays-Bas, ainsi que celles
relatives au droit de garnison dans la fortesse de Luxembourg. (,. Ar-
tikel I. Das französische Kaiserreich tritt wieder in den Besitz der Gebiets-
theile, die, heut zu Preußen gehörend, 1814 in die Begrenzung Frankreichs
eingeschlossen worden waren. Artikel II. Preußen verpflichtet sich, von dem
Könige von Bayern und dem Großherzoge von Hessen, vorbehaltlich einer die-
sen Fürsten zu gewährenden Entschädigung, die Abtretung der Gebietstheile zu
erlangen, welche sie auf dem linken Rheinufer besitzen, und deren Besitz an
Frankreich zu übertragen. Artikel III. Es sind aufgehoben die Bestimmungen,
welche die unter der Souveränetät des Königs von Holland stehenden Gebiete
an den deutschen Bund knüpfen, ebenso die, welche sich auf das Besatzungsrecht
in der Festung Luxemburg beziehen.")
„Die Originalien von der Hand des Grafen Benedetti lege ich den Ver-
tretern der neutralen Mächte zur Einsicht vor. Ein photographisches Facsimile
derselben werde ich Ew. . .. zu übersenden mich beehren. Ich erlaube mir,
daran zu erinnern, daß nach Ausweis des „Moniteur“ der Kaiser Napoleon
die Tage vom 28. Juli bis 7. Aug. 1866 in Vichy zugebracht hat. In der
amtlichen Unterredung, welche ich mit dem Grafen Benedetti in Folge dieses
Schreibens hatte, unterstützte derselbe die in letzterem enthaltenen Forderungen
durch die Drohung des Krieges für den Fall der Ablehnung. Der gleichwohl
meinerseits ausgesprochenen Ablehnung folgte das Verlangen nach Luxemburg
und dem Mißlingen dieses Geschäftes der größere, Belgien umfassende Vor-
schlag, welcher in dem von der Times veröffentlichten Vertragsentwurfe des
Grafen Benedetti formulirt ist. Ew. . ... ersuche ich ergebenst, dem Herrn
Minister der auswärtigen Angelegenheiten diesen Erlaß vorzulesen und ihm
eine Abschrift, beziehungsweise nebst Abschrift der Anlage, zu behändigen, auch
das spätere Facsimile der letzteren vorzulegen. Der Bundeskanzler. In Ver-
tretung: v. Thile.“
11. Aug. (Der Krieg). Der König von Preußen erläßt, bevor er
Saarbrücken verläßt und sein Hauptquartier auf französisches Ge-
biet verlegt, folgende Proclamation an das französische Volk in
französischer Sprache:
„Wir Wilhelm, König von Preußen, thun den Bewohnern des französi-
schen, von den deutschen Armeen eingenommenen Gebietes folgendes zu wissen:
Da der Kaiser Napoleon die deutsche Nation, welche mit dem französischen
Volk in Frieden zu leben wünschte und noch wünscht, zu Wasser und zu Land
angegriffen hat, so habe Ich den Oberbefehl über die deutschen Armeen über-