Bürgerliches Recht. 15
Bedeutung besteht darin, daß sie Rechtssubjekte darstellen, deren Rechtsbeziehungen völlig von
den Rechtsbeziehungen ihrer etwaigen wechselnden und wandelnden Mitglieder unabhängig
sind. Der Grundgedanke der juristischen Person als eines Rechtssubjektes, d. h. eines Trägers
von Rechten, dem zugleich durch die Wirksamkeit seiner Organe Geschäftsfähigkeit und Verantwortungsfähigkeit
zusteht, ist im BG#B., wie natürlich, zum vollen Ausdruck gekommen:
er ist eine unerschütterliche Errungenschaft unserer Rechtsentwicklung, und er besteht auch, wenn
man die anthropomorphistische Anschauung nicht teilt, daß die juristische Person denke und handle
ähnlich einer physischen, daß die Gesamtheit ihrer denkfähigen Mitglieder ihr einen neuen Denkapparat
und die Gesamtheit der willensfähigen Mitglieder ihr einen neuen Willensapparat
schaffe. Derartiger Annahmen bedarf es nicht, und noch weniger bedarf es einer Fiktion, um
die juristische Person zu erklären; denn wenn sie als Rechtssubjekt durch ihre Organe handelt,
so ist die Aufstellung der Organe und die Verknüpfung mit ihr nichts Fiktives, sondern etwas
völlig Wirkliches. Ebensogut, wie man dem Tisch und dem Stuhl Beine geben kann, welche
ähnliche Funktionen vollziehen wie unsere natürlichen Beine, ebensogut kann man den juristischen
Personen Organe verleihen, und man wird hier ebensowenig von uns verlangen, anzunehmen,
daß diese Organe als menschliche Gehirnorgane betrachtet werden sollen, als man bei den Stuhlbeinen
die Idee verlangt, daß wir uns wirkliche Beine vorstellen sollen.
Im übrigen ist die Lehre von den juristischen Personen im BG#. nicht vollständig erledigt
worden. Einmal finden wir hier über die öffentlichen Korporationen sehr wenige Bestimmungen,
weil deren Regelung und Gestaltung dem Staats- und Verwaltungsrecht angehört 1. Eine
Bestimmung allerdings gilt für Körperschaften aller Art, soweit sie privatwirtschaftlich herwortreten:
die Körperschaft haftet für das Verschulden des Vorstandes, sowohl des allgemeinen
Vorstandes als der Teilvorstände, § 31 BGB. Dies gilt auch von dem Staat, § 89 BGB., jedoch
nur, soweit er in fiskalischer Eigenschaft handelt; soweit er kraft seiner Staatshoheit handelt,
gilt a. 77 BGB. und das Landesrecht 2. Aber auch was die privatrechtlichen Personen betrifft,
so muß zwischen den ausdrücklichen und stillschweigenden juristischen Personen unterschieden
werden, denn das BG#B.h kennt eine Reihe von Fällen, in denen konstruktiv eine juristische Person
angenommen werden muß, ohne daß ausdrücklich von einer solchen die Rede ist; so z. B. bei
einer Sammlung zugunsten eines bestimmten Zweckes (s5 1914 BG#.), so bei dem nasciturus,
so bei dem zukünftigen Nacherben, so beim Nachlaß, der in Nachlaßverwaltung steht usw. #. Was
aber die ausdrücklichen juristischen Personen betrifft, so unterscheidet das BS B. Vereine
und Stiftungen.
§ 12. Das Vereinsweser ist in folgender Weise geregelt: Das BGB. unterscheidet
wirtschaftliche und Idealvereine; wirtschaftliche Vereine sind wieder teils
juristischen Persönlichkeit, 1907, und an anderen Orten) kann ich nur für unergiebig halten. Die
Meinung, daß bei der Stiftung der Stiftungsverwalter als Vermögenseigner anzusehen sei, ist ja
längst schon von anderen alsgestelle und daraufhin wiederlegt worden, so von Serment, Associations
et corporations (1877), und vgl. hiergegen meine Rezension in Z. f. franz. Zivilrecht X S. 83.
1 Waldecker, Über den Begriff der Korporationen des öffentlichen Rechts (1913). Die
landesgesetzlichen Sondervorschriften über den Fiskus behandelt Weyl, Der Fiskus im gegenwärtigen
deutschen Privatrecht (1907), Festgabe für Hänel S. 23.
So Preuß. Ges. v. 1. August 1909 über Haftung des Staates und anderer Verbände für
nitsbssichtberletzungen von Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt; vgl. auch neuerdings
RG. 23. Januar 1912 Entsch. 78, 325 (der Arzt in einer Strafanstalt handelt kraft Staatshoheitsrechts);
anders der Arzt in der Krankenanstalt einer Gemeinde: hier haftet die Gemeinde nach #278,
RG. 30. Oktober 1906 Entsch. 64 S. 231. Im allgemeinen RG. 9. November 1905 Entsch. 62 S. 31.
* Uber die stillschweigenden juristischen Personen Lehrb. 1 S. 354; Leonhard, Allgemeiner
Teil des BGB. S. 110, der von verkannten juristischen Personen, Goldschmidt,
Nachlaßpflegschaft (1905) S. 142 f., der von Quasipersonen spricht. Üüber das Sammelvermögen
insbesondere Seckel in den Verhandl. des XXX. Juristentages, Brinkmann-Bondi,
Altes und Neues über Sammelvermögen S. 49f., Jörges, Spendungsgeschäft und Sammelvermögen
(1910) und hierzu meine Befprechung in der Rhein. Zeitschr. III S. 368. Auch das R.
9. März 1907 Entsch. 67 S. 277, 281 spricht davon, daß den noch unerzeugten Nachkommen fingierte
Rechtspersönlichkeit dann verliehen ist, wenn sie als Nacherben oder Vermächtnisnehmer gültig
bedacht worden sind; weshalb auch ein Hypothekeneintrag zu ihren Gunsten möglich ist, (unten
S. 172), ebenso eine klagweise Geltendmachung ihres Rechts, RE. 20. Januar 1900 Entsch. 73
S. 5, sowie die Ernennung eines Testamentsvollstreckers § 2222; weshalb auch eine erkannte Nachlaßverwaltung
nicht beliebig ausgehoben wird, Kamm. G. 10. April 1912 Freiw.G. XII S. 108.