Contents : Enzyklopädie der Rechtswissenschaft in systematischer Bearbeitung. Zweiter Band. (2)

Bürgerliches  Recht.  15

Bedeutung  besteht  darin,  daß  sie  Rechtssubjekte  darstellen,  deren  Rechtsbeziehungen  völlig  von
den  Rechtsbeziehungen  ihrer  etwaigen  wechselnden  und  wandelnden  Mitglieder  unabhängig
sind.  Der  Grundgedanke  der  juristischen  Person  als  eines  Rechtssubjektes,  d.  h.  eines  Trägers
von  Rechten,  dem  zugleich  durch  die  Wirksamkeit  seiner  Organe  Geschäftsfähigkeit  und  Verantwortungsfähigkeit
  zusteht,  ist  im  BG#B.,  wie  natürlich,  zum  vollen  Ausdruck  gekommen:
er  ist  eine  unerschütterliche  Errungenschaft  unserer  Rechtsentwicklung,  und  er  besteht  auch,  wenn
man  die  anthropomorphistische  Anschauung  nicht  teilt,  daß  die  juristische  Person  denke  und  handle
ähnlich  einer  physischen,  daß  die  Gesamtheit  ihrer  denkfähigen  Mitglieder  ihr  einen  neuen  Denkapparat
  und  die  Gesamtheit  der  willensfähigen  Mitglieder  ihr  einen  neuen  Willensapparat
schaffe.  Derartiger  Annahmen  bedarf  es  nicht,  und  noch  weniger  bedarf  es  einer  Fiktion,  um
die  juristische  Person  zu  erklären;  denn  wenn  sie  als  Rechtssubjekt  durch  ihre  Organe  handelt,
so  ist  die  Aufstellung  der  Organe  und  die  Verknüpfung  mit  ihr  nichts  Fiktives,  sondern  etwas
völlig  Wirkliches.  Ebensogut,  wie  man  dem  Tisch  und  dem  Stuhl  Beine  geben  kann,  welche
ähnliche  Funktionen  vollziehen  wie  unsere  natürlichen  Beine,  ebensogut  kann  man  den  juristischen
Personen  Organe  verleihen,  und  man  wird  hier  ebensowenig  von  uns  verlangen,  anzunehmen,
daß  diese  Organe  als  menschliche  Gehirnorgane  betrachtet  werden  sollen,  als  man  bei  den  Stuhlbeinen
  die  Idee  verlangt,  daß  wir  uns  wirkliche  Beine  vorstellen  sollen.

Im  übrigen  ist  die  Lehre  von  den  juristischen  Personen  im  BG#.  nicht  vollständig  erledigt
worden.  Einmal  finden  wir  hier  über  die  öffentlichen  Korporationen  sehr  wenige  Bestimmungen,
weil  deren  Regelung  und  Gestaltung  dem  Staats-  und  Verwaltungsrecht  angehört  1.  Eine
Bestimmung  allerdings  gilt  für  Körperschaften  aller  Art,  soweit  sie  privatwirtschaftlich  herwortreten:
  die  Körperschaft  haftet  für  das  Verschulden  des  Vorstandes,  sowohl  des  allgemeinen
Vorstandes  als  der  Teilvorstände,  §  31  BGB.  Dies  gilt  auch  von  dem  Staat,  §  89  BGB.,  jedoch
nur,  soweit  er  in  fiskalischer  Eigenschaft  handelt;  soweit  er  kraft  seiner  Staatshoheit  handelt,
gilt  a.  77  BGB.  und  das  Landesrecht  2.  Aber  auch  was  die  privatrechtlichen  Personen  betrifft,
so  muß  zwischen  den  ausdrücklichen  und  stillschweigenden  juristischen  Personen  unterschieden
werden,  denn  das  BG#B.h  kennt  eine  Reihe  von  Fällen,  in  denen  konstruktiv  eine  juristische  Person
angenommen  werden  muß,  ohne  daß  ausdrücklich  von  einer  solchen  die  Rede  ist;  so  z.  B.  bei
einer  Sammlung  zugunsten  eines  bestimmten  Zweckes  (s5  1914  BG#.),  so  bei  dem  nasciturus,
so  bei  dem  zukünftigen  Nacherben,  so  beim  Nachlaß,  der  in  Nachlaßverwaltung  steht  usw.  #.  Was
aber  die  ausdrücklichen  juristischen  Personen  betrifft,  so  unterscheidet  das  BS  B.  Vereine
und  Stiftungen.

§  12.  Das  Vereinsweser  ist  in  folgender  Weise  geregelt:  Das  BGB.  unterscheidet
wirtschaftliche  und  Idealvereine;  wirtschaftliche  Vereine  sind  wieder  teils
juristischen  Persönlichkeit,  1907,  und  an  anderen  Orten)  kann  ich  nur  für  unergiebig  halten.  Die
Meinung,  daß  bei  der  Stiftung  der  Stiftungsverwalter  als  Vermögenseigner  anzusehen  sei,  ist  ja
längst  schon  von  anderen  alsgestelle  und  daraufhin  wiederlegt  worden,  so  von  Serment,  Associations
  et  corporations  (1877),  und  vgl.  hiergegen  meine  Rezension  in  Z.  f.  franz.  Zivilrecht  X  S.  83.

1  Waldecker,  Über  den  Begriff  der  Korporationen  des  öffentlichen  Rechts  (1913).  Die
landesgesetzlichen  Sondervorschriften  über  den  Fiskus  behandelt  Weyl,  Der  Fiskus  im  gegenwärtigen

  deutschen  Privatrecht  (1907),  Festgabe  für  Hänel  S.  23.

So  Preuß.  Ges.  v.  1.  August  1909  über  Haftung  des  Staates  und  anderer  Verbände  für
nitsbssichtberletzungen  von  Beamten  bei  Ausübung  der  öffentlichen  Gewalt;  vgl.  auch  neuerdings
RG.  23.  Januar  1912  Entsch.  78,  325  (der  Arzt  in  einer  Strafanstalt  handelt  kraft  Staatshoheitsrechts);
  anders  der  Arzt  in  der  Krankenanstalt  einer  Gemeinde:  hier  haftet  die  Gemeinde  nach  #278,
RG.  30.  Oktober  1906  Entsch.  64  S.  231.  Im  allgemeinen  RG.  9.  November  1905  Entsch.  62  S.  31.

*  Uber  die  stillschweigenden  juristischen  Personen  Lehrb.  1  S.  354;  Leonhard,  Allgemeiner
  Teil  des  BGB.  S.  110,  der  von  verkannten  juristischen  Personen,  Goldschmidt,
Nachlaßpflegschaft  (1905)  S.  142  f.,  der  von  Quasipersonen  spricht.  Üüber  das  Sammelvermögen
insbesondere  Seckel  in  den  Verhandl.  des  XXX.  Juristentages,  Brinkmann-Bondi,

Altes  und  Neues  über  Sammelvermögen  S.  49f.,  Jörges,  Spendungsgeschäft  und  Sammelvermögen
  (1910)  und  hierzu  meine  Befprechung  in  der  Rhein.  Zeitschr.  III  S.  368.  Auch  das  R.
9.  März  1907  Entsch.  67  S.  277,  281  spricht  davon,  daß  den  noch  unerzeugten  Nachkommen  fingierte
Rechtspersönlichkeit  dann  verliehen  ist,  wenn  sie  als  Nacherben  oder  Vermächtnisnehmer  gültig
bedacht  worden  sind;  weshalb  auch  ein  Hypothekeneintrag  zu  ihren  Gunsten  möglich  ist,  (unten
S.  172),  ebenso  eine  klagweise  Geltendmachung  ihres  Rechts,  RE.  20.  Januar  1900  Entsch.  73
S.  5,  sowie  die  Ernennung  eines  Testamentsvollstreckers  §  2222;  weshalb  auch  eine  erkannte  Nachlaßverwaltung
  nicht  beliebig  ausgehoben  wird,  Kamm.  G.  10.  April  1912  Freiw.G.  XII  S.  108.