448
12.
16.
18.
22.
irren könne, wenn er als höchster Lehrer aller Christen auftretend mit seiner
Autorität definirt, was in Sachen des Glaubens und der Moral von der
ganzen Kirche zu halten sei, und daß diese Prärogative der Irrthumslosigkeit
oder Unfehlbarkeit des römischen Papstes sich auf denselben Bereich erstrecke,
welchen die Unfehlbarkeit der Kirche umfaßt. (Romanus Pontifex, cum su-
premi omnium Christianorum doctoris munere fungens pro auctoritate
definit, quid in rebus fidei et morum ab universa ecclesia tenendum Sit,
errare non Possit; et hanc Romani Pontificis inerrantiae seu infallibili-
tatis praerogativam ad idem objectum Dorrigi, ad quod infallibilitas cc-
clesiae extenditur.) Wenn aber Jemand, was Gott abwenden möge, dieser
unserer Definition zu widersprechen sich anmaßen sollte, wisse er, daß er von
der Wahrheit des katholischen Glaubens und von der Einheit
der Kirche abfällt.“ (Das „anathema sit“ fehlt vorläufig.)
Monitum: „Da die meisten Bischöfe unseren heiligsten Herrn gebeten
haben, einen Satz über die Unfehlbarkeit des römischen Pontifex dem Concil
vorzulegen, und unser heiligster Herr auf den Beirath der besondern Con-
gregation, welche für die Entgegennahme und Prüfung der Anträge der Väter
niedergesetzt ist, dem erwähnten Gesuche zu willfahren geruht hat, deshalb wird
an die römischen Väter des Concils die Formel eines neuen über diesen Gegen-
stand handelnden Kapitels zur Prüfung vertheilt, welche Formel in das Schema
der dogmatischen Verordnung „Ueber die Kirche Christi“ nach dem 11. Kapitel
einzuschalten ist. Zugleich aber werden diejenigen römischen Väter, welche über
dieses 11. Kapitel wie über die erwähnte Formel und ebenso über die Canones
14, 15, 16 (welche die Irrthümer verwerfen, als ob der Apostel Petrus nicht
den Primat der wahren und eigenen Gewalt erhalten habe, als ob ferner der
römische Papst nicht kraft göttlichen Rechts der Nachfolger Petri in diesem
Primat sei, und als ob endlich der Papst nicht die volle und höchste Gewalt
der Jurisdiction über die ganze Kirche besitze) etwas zu bemerken haben, auf-
gefordert, ihre Bemerkungen dem Sekretär des Concils innerhalb 10 Tagen
vom 8. bis zum 17. März einschlüssig gemäß dem Decret vom 20. v. Mts.
(der neuen Geschäftsordnung) schriftlich einzureichen."
März. Concil: Die Majoritätspartei, ungeduldig darüber, daß ord-
nungsgemäß die Verhandlungen über die Vorlage de fide und de
ccclesia derjenigen über die Unfehlbarkeit vorgehen sollen, richtet
eine Petition an das Präsidium: es möge durch die Tagesordnung
der letzteren Frage der Vorgang vor allen anderen eingeräumt werden.
„ Concil: Das in zwölf Sitzungen des Ausschusses stark um-
geänderte erste schema de fide wird vertheilt, um schon am 18.
ds. Mts. darüber definitiv abzustimmen, so daß also den Bätern
zu Prüfung der zugestandenen oder verweigerten Modificationen nur
1¼ Tage eingeräumt werden. Dagegen wird der Termin für Ein-
gabe von Bemerkungen resp. Amendementsanträgen zum Unfehlbar-
keits Decret vom 17. doch auf den 25. März erstreckt.
„ Concil: Beginn der Debatte über das umgeänderte erste schema
de fide.
„ Concil: Fortsetzung der Debatte über das umgeänderte erste
schema de fide. Bischof Stroßmayer wagt es, energisch für die
Religiosität der Protestanten einzutreten, wodurch er das Entsetzen
vieler Bäter hervorruft, so daß er inmitten einer Scene unerhörten