238 Anhang von Actenslücken zur deutschen Perfassungsfragte.
7. Zu Art. 62 der Verfassung wurde verabredet, daß die Zahlung der nach
diesem Artikel von Baden aufzubringenden Beiträge mit dem ersten Tage des Monats
beginnen soll, welcher auf die Anordnung zur Rückkehr der badischen Truppen von
dem Kriegszustande auf den Friedensfuß folgt.
8. Zu Art. 78 der Verfassung wurde allseitig als selbstverständlich angesehen,
daß diejenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche bestimmte Rechte einzelner
Bundesstaaten in deren Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zu-
stimmung des berechtigten Bundesstaates abgeändert werden können.
9. Zu Art. 80 der Verfassung war man in Beziehung auf das Gesetz, betr.
die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handelssachen, vom 12. Juni v. Js.
darüber einig, daß eine entsprechende Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichtshofes
durch einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu bringen sein werde.
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im norddeutschen Bunde er-
gangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des deutschen Bundes der Bundes-
gesetzgebung vorbehalten bleibt, das Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außer-
ordentlichen Geldbedarf der Militär= und Marine-Verwaltung, nicht gehört, und daß
das Gesetz vom 31. Mai d. J., beir, die St. Gotthard-Eisenbahn, jedenfalls nicht
ohne Veränderung seines Inhalts, zum Bundesgesetze würde erklärt werden können.
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im Eingange
genannten Bevollmächtigten in einem, in das Archiv des Bundeskanzleramtes zu Berlin
niederzulegenden Exemplare vollzogen worden.
(Gez.) v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. v. Friesen. v. Freydorff.
Hofmann. Delbrück.
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Separat-Protokoll zwischen den Vevollmächtigten des norddeutschen
Bundes und des Großherzogthums Hessen, d. d. Versailles 15. Nov.
1870, betr. vorläufige Vereinbarung bez. der Militärverhältnisse des
Großherzogthums.
Nachdem durch das heute unterzeichnete Protokoll über die Feststellung der
Verfassung des deutschen Bundes vereinbart worden ist, daß die Gemeinschaft der
Ausgaben für das Landheer erst mit dem 1. Januar 1872 beginnen soll, ist von
den unterzeichneten Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes und Hessens anerkannt
worden, daß die Militärverhältnisse des Großherzogthums während des Jahres 1871
in dem gegenwärtigen, durch die Militärconvention vom 7. April 1867 begründeten
Zustande zu verbleiben haben. Vom 1. Januar 1872 ab tritt das gesammte hessische
Contingent in den Etat und in die Verwaltung des Bundesheeres, und es werden
zur Vereinbarung der hiedurch bedingten Abänderungen der gedachten Convention im
Laufe des Jahres 1871 Verhandlungen stattfinden, bei welchen der Gesichtspunkt lei-
tend sein wird, daß die hessische Division als ein geschlossener Truppenkörper zu er-
halten, ihre Formation aber den für das Bundesheer geltenden allgemeinen Normen
anzupassen ist. Was insbesondere die Festung Mainz anlangt, so war man darin
einverstanden, daß die Rechte und Pflichten Preußens aus der Bestimmung unter
Nr. 8 des Schlußprotokolls zu dem Friedensvertrag vom 3. Sept. 1866 auf den
Bund übergehen.