Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Anhang von Actenstücken zur deutschen Verfasfungsfrage. 243. 
etwas Anderes bestimmt ist; 3) über Mängel, welche bei der Ausführung der Bun- 
desgesetze oder der vorstehend erwähnten Vorschriften oder Einrichtungen hervortreten. 
Jedes Bundesglied ist befugt, Vorschläge zu machen und in Vortrag zu bringen, 
und das Präsidium ist verpflichtet, dieselben der Berathung zu übergeben. Die Be- 
schlußfassung erfolgt, vorbehaltlich der Bestimmungen in den Art. 5, 37 u. 78 mit 
einfacher Mehrheit. Nicht vertretene, oder nicht instruirte Stimmen werden nicht ge- 
zählt. Bei Stimmengleichheit gibt die Präsidialstimme den Ausschlag. Bei der Be- 
schlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestimmungen dieser Verfassung 
nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen 
Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. § 6. Art. 8 
erhält folgende Fassung: Der Bundestag bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen, 2) für das Seewesen, 3) für Zoll= und 
Steuerwesen, 4) für Handel und Verkehr, 5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen, 
6) für Justizwesen, 7) für Rechnungswesen. In jedem dieser Ausschüsse werden außer 
dem Präsidium mindestens vier Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb 
derselben jeder Staat nur eine Stimme. In dem Ausschusse für das Landheer und 
die Festungen hat Bayern einen ständigen Sitz, die übrigen Mitglieder desselben, so- 
wie die Mitglieder des Ausschusses für das Seewesen werden von dem Bundesfeld- 
herrn ernannt; die Mitglieder der anderen Ausschüsse werden vom Bundesrathe ge- 
wählt. Die Zusammensetzung dieser Ausschüffe ist für jede Session des Bundes- 
rathes, resp. mit jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wie- 
der wählbar sind. Außerdem wird im Bundesrathe aus den Bevollmächtigten der 
Königreiche Bayern, Sachsen und Württemberg unter dem Vorsitze Bayerns ein Aus- 
schuß für die auswärtigen Angelegenheiten gebildet. Den Ausschüssen werden die zu 
ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur Verfügung gestellt. § 7. In Art. 11 wird 
nach dem ersten Absatze folgende Zusatzbestimmung eingeschaltet: Zur Erklärung des 
Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung des Bundesrathes erforderlich, 
es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet oder dessen Küsten erfolgt. 8 8. 
Art. 18 erhält am Schlusse folgenden Zusatz: Den zu einem Bundesamte berufenen 
Beamten eines Bundesstaates stehen, sofern nicht vor ihrem Eintritt in den Bundes- 
dienst im Wege der Bundesgesetzgebung etwas Anderes bestimmt ist, dem Bunde 
gegenüber diejenigen Rechte zu, welche ihnen in ihrem Heimatlande aus ihrer dienst- 
lichen Stellung zugestanden hatten. § 9. Art. 19 lautet fortan, wie folgt: Wenn 
Bundesglieder ihre verfassungsmäßigen Bundespflichten nicht erfüllen, können sie dazu 
im Wege der Execution angehalten werden. Diese Execution ist vom Bundesrathe 
zu beschließen und vom Bundespräsidium zu vollstrecken. § 10. Art. 20 erhält fol- 
gende Fassung: Der Reichstag geht aus allgemeinen und directen Wahlen mit gehei- 
mer Abstimmung hervor, welche nach Maßgabe des Wahldgesetzes für den Reichstag 
des norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 zu erfolgen haben. Bis zu der im 
8 5 dieses Gesetzes vorbehaltenen gesetzlichen Regelung werden in Bayern 48, in 
Württemberg 17, in Baden 14, in Hessen südlich des Mains 6 Abgeordnete ge- 
wählt, und beträgt demnach die Gesammtzahl der Abgeordneten 382. 8 11. 
Art. 28 erhält folgenden Zusatz: Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, 
welche nach den Bestimmungen dieser. Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemein- 
schaftlich ist, werden die Stimmen nur derjenigen Mitglieder gezählt, die in Bun- 
desstaaten gewählt sind, welchen die Angelegenheit gemeinschaftlich ist. § 12. 
Aus Art. 34 wird das Wort „Lübeck“ gestrichen. § 13. Art. 35 erhält folgende 
Fassung: Der Bund ausschließlich hat die Gesetzgebung über das gesammte Zollwesen, 
lber die Besteuerung des im Bundesgebiete gewonnenen Salzes und Tabaks, berei- 
teten Branntweins und Biers und aus Rüben oder andern inländischen Erzeugnissen 
dargestellten Zuckers und Syrups, über den gegenseitigen Schutz der in den einzelnen 
Bundesstaaten erhobenen Verbrauchsabgaben gegen Hinterziehungen, sowie über die 
Maßregeln, welche in den Zollausschlüssen zur Sicherung der gemeinsamen Zollgrenze 
erforderlich sind. In Bayern, Württemberg und Baden bleibt die Besteuerung des 
inländischen Branntweins und Biers der Landesgesetzgebung vorbehalten. Die Bun- 
desstaaten werden jedoch ihr Bestreben darauf richten, eine Uebereinstimmung der 
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