Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Anhang von Actenstücken zur deutschen Verfassungsfrage. 245 
sind verpflichtet, den Anordnungen des Bundespräsidiums Folge zu leisten. Diese 
Verpflichtung ist in den Diensteid aufzunehmen. Art. 51. Die Anstellung der bei 
den Verwaltungsbehörden der Post und Telegraphie in den verschiedenen Bezirken 
erforderlichen oberen Beamten (z. B. der Directoren, Räthe, Oberinspectoren), ferner 
die Anstellung der zur Wahrnehmung des Aussichts= u. s. w. Dienstes in den ein- 
zelnen Bezirken als Organe der erwähnten Behörden fungirenden Post= und Tele- 
graphenbeamten (z. B. Inspectoren, Controleure) geht für das ganze Gebiet des deutschen 
Bundes von dem Präsidium aus, welchem diese Beamten den Diensteid leisten. Den 
einzelnen Landesregierungen wird von den in Rede stehenden Ernennungen, soweit 
dieselben ihre Gebiete betreffen, behufs der landesherrlichen Bestätigung und Publi- 
cation rechtzeitig Mittheilung gemacht werden. Die anderen bei den Verwaltungs- 
behörden der Post und Telegraphie erforderlichen Beamten, sowie alle für den localen 
und technischen Betrieb bestimmten, mithin bei den rigentlichen Betriebsstellen fungi- 
renden Beamten u. s. w. werden von den betreffenden Landesregierungen angestellt. 
Wo eine selbständige Landespost resp. Telegraphenverwaltung nicht besteht, entscheiden 
die Bestimmungen der besonderen Verträge. § 21. Art. 52 Abs. 3 lautet für die 
Folge: Nach Maßgabe des auf diese Weise festgestellten Verhältnisses werden den ein- 
zelnen Staaten während der auf ihren Eintritt in die Bundespostverwaltung folgen- 
den acht Jahre, die sich für sie aus den im Bunde aufkommenden Postüberschüssen 
er gebenden Quoten auf ihre sonstigen Beiträge zu Bundeszwecken zu Gute gerechnet. 
§ 22. Art. 56 lautet fortan in seinem Eingange: Das gesammte Consulatwesen des 
deutschen Bundes steht unter der Aussicht 2c. § 23. In den Art. 57 und 59 tritt 
an die Stelle des Wortes „Norddeutsche“ der Ausdruck: „Deutsche Bundesangehö- 
rige“. § 24. Aus Art. 62 fällt der zweite Absatz aus. § 25. Art. 78 lautet wie 
folgt: Veränderungen der Verfassung erfolgen im Wege der Gesetzgebung. Sie gel- 
ten als abgelehnt, wenn sie im Bundesrathe 14 Stimmen gegen sich haben. § 26. 
Der bisherige Art. 79 der Bundesverfassung fällt weg. An dessen Stelle tritt fol- 
gende XV. Uebergangsbestimmung. Art. 79. Die nachstehend genannten, im nord- 
deutschen Bunde ergangenen Gesetze werden zu Gesetzen des deutschen Bundes erklärt 
und als solche von den nachstehend genannten Zeitpunkten an in das gesammte Bun- 
desgebiet mit der Wirkung eingeführt, daß, wo in diesen Gesetzen von dem norddeut- 
schen Bunde, dessen Verfassung, Gebiet, Mitgliedern oder Staaten, Indigenat, verfas- 
sungsmäßigen Organen, Angehörigen, Beamten, Flagge u. s. w. die Rede ist, der 
deutsche Bund und dessen entsprechende Beziehungen zu verstehen sind, nämlich: I. vom 
Tage der Wirksamkeit der gegenwärtigen Verfassung an: 1) das Gesetz über Paß- 
wesen, vom 12. October 1867, 2) das Gesetz über die Nationalität der Kauffahrtei- 
schiffe vom 1. November 1867, 3) das Gesetz über die Freizügigkeit, vom 1. Novem- 
ber 1867, 4) das Gesetz Üüber die Bundesconsulate, vom 8. November 1867, 
5) das Wehrgesetz, vom 9. November 1867, 6) das Gesetz über die ver- 
tragsmäßigen Zinsen, vom 14. November 1867, 7) das Gesetz über die Beseitigung 
polizeilicher Ehebeschränkungen, vom 4. Mai 1868, 8) das Gesetz über die Aufhebung 
der Schuldhaft, vom 29. Mai 1868, 9) das Gesetz über die Unterstützung schleswig- 
holsteinischer Offiziere, vom 14. Mai 1868, 10) das Gesetz über die Erwerbs= und 
Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1868, 11) das Gesetz über die Maß= und 
Gewichtsordnung, vom 17. August 1868, 12) das Gesetz über die Rinderpest, vom 
7. April 1869, 13) das Gesetz über die Cautionen der Bundesbeamten, vom 2. Juni 
1869, 14) das Gesetz über die Einführung der Wechselordnung, vom 5. Juni 1869, 
15) das Gesetz über die Wechselstempelsteuer, vom 10. Juni 1869, 16) das Gesetz 
über das Bundes-Oberhandelsgericht, vom 12. Juni 1869, 17) das Gesetz über die 
Beschlagnahme des Arbeitslohnes, vom 21. Juni 1869, 18) das Gesetz über die Ge- 
währung der Rechtshilfe, vom 21. Juni 1869, 19) das Gesetz über die Gleichberech- 
tigung der Confessionen, vom 3. Juli 1869, 20) das Gesetz über die Beseitigung der 
Doppelbesteuerung, vom 13. Mai 1870, 21) das Gesetz über die Abgaben von der 
Flößerei, v. 1. Juni 1870, 22) das Gesetz über den Erwerb und Verlust der Bundes- 
angehörigkeit, vom 17. Juni 1870, 23) das Gesetz über das Urheberrecht an Schrift- 
werken, vom 11. Juni 1870, 24) das Gesetz über die Commanditgesellschaften auf
	        
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