246 Anhang von Attenslücken zur deutschen Versassungsfrage.
Actien und Actiengesellschaften, vom 22. Juni 1870, 25) das Gesetz Über die Aus-
gabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870, 26) das Gesetz über die Eheschließung
vor Bundesconsuln, vom 16. Juni 1870, 27) das Gesetz über die Unterstützung
schleswig-holsteinischer Soldaten, vom 3. Mai 1870; II. vom 1. Januar 1872 an:
1) das Gesetz über Postwesen, vom 2. November 1867, 2) das Gesetz über Posttax-
wesen, vom 4. November 1867, 3) das Gesetz über Telegraphen-Freimarken, vom
16. Mai 1869, 4) das Gesetz über Portofreiheiten, vom 5. Juni 1869, 5) das Ge-
setz über Banknoten, vom 27. März 1870, 6) das Einführungsgesetz zum Strafgesetz,
vom 31. Mai 1870, )ö das Strafgesetzbuch. In Hessen südlich des Mains werden
als Bundesgesetze eingeführt und zwar: I. vom Tage der Wirksamkeit der Verfassung
an: das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spiel-
banken, vom 1. Juli 1868, das Gesetz über die Einführung der Telegraphen-Frei-
marken, vom 16. Mai 1869; II. vom 1. Juli 1871 an: das Gesetz über den Unter-
stützungs-Wohnsitz, vom 6. Juni 1870. In dem Hohenzollern'schen Lande wird vom
Tage der Wirksamkeit der Verfassung an eingeführt das Gesetz, betreffend die Wechsel-
stempelsteuer, vom 10. Juni 1869. Die Erklärung der übrigen im norddeutschen
Bunde ergangenen Gesetze zu Bundesgesetzen bleibt, soweit diese Gesetze auf Angelegen-
heiten sich beziehen, welche verfassungsmäßig der Gesetzgebung des deutschen Bundes
unterliegen, der Bundesgesetzgebung vorbehalten. III. Die vorstehend festgestellte Ver-
fassung des deutschen Bundes erleidet hinsichtlich ihrer Anwendung auf das König-
reich Bayern nachstehende Beschränkungen: § 1. Das Recht der Handhabung der
Aufsicht seitens des Bundes über die Heimaths= und Niederlassungsverhältnisse und
dessen Recht der Gesetzgebung über diesen Gegenstand erstreckt sich nicht auf das König-
reich Bayern. Das Recht des Bundes auf Handhabung der Aufsicht und Gesetzgeb-
ung über das Eisenbahnwesen, dann über das Post= und Telegraphenwesen erstreckt
sich auf das Königreich Bayern nur nach Maßgabe der in den §§ 3 und 4 enthal-
tenen Bestimmungen. § 2. Für die erste Wahl zum Reichstage wird die Abgren-
zung der Wahlbezirke in Bayern in Ermangelung der bundesgesetzlichen Feststellung
von der k. bayer. Regierung bestimmt werden. § 3. Die Art. 42 bis einschließlich
46 der Bundesverfassung sind auf das Königreich Bayern nicht anwendbar. Dem
Bunde steht jedoch auch dem Königreiche Bayern gegenüber das Recht zu, im Wege
der Gesetzgebung einheitliche Normen für die Construction und Ausrüstung der für
die Landesvertheidigung wichtigen Eisenbahnen aufzustellen. § 4. Die Art. 48 bis
einschließlich 52 der Bundesverfassung (Post= und Telegraphenwesen betr.) finden auf
das Königreich Bayern keine Anwendung. Das Königreich Bayern behält die freie
und selbständige Verwaltung seines Post= und Telegraphenwesens. Dem Bunde steht
jedoch auch für das Königreich Bayern die Gesetzgebung über die Vorrechte der Post
und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse beider Anstalten zum Publilum
über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, soweit beide letzteren nicht lediglich
den inneren Verkehr in Bayern betreffen, sowie unter gleicher Beschränkung die Fest-
stellung der Gebühren für die telegraphische Correspondenz, endlich die Regelung des
Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu. An den zur Bundeskasse
fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens hat Bayern keinen Antheil.
§ 5. Anlangend die Art. 57—68 von dem Bundeskriegswesen, so findet Art. 57
Anwendung auf das Königreich Bayern; Art. 58 ist gleichfalls für das Königreich
Bayern giltig. Dieser Artikel erhält jedoch für Bayern folgenden Zusatz: Der in
diesem Artikel bezeichneten Verpflichtung wird von Bayern in der Art entsprochen,
daß es die Kosten und Lasten seines Kriegswesens, den Unterhalt der auf seinem Ge-
biete belegenen festen Plätze und sonstigen Fortificationen einbegrissen, ausschließlich
und allein trägt. Art. 59 hat gleich wie der Art. 60 für Bayern gesetzliche Geltung?).
*) Die betreffenden Artikel lauten: Art. 57. Jeder Norddeutsche ist wehrpflichtig
und kann sich in Ausübung dieser Pflicht nicht vertreten lassen. Art. 58.
Die Kosten und Lasten des gesammten Kriegswesens des Bundes sind von
allen Bundesstaaten und ihren Angehörigen gleichmäßig zu tragen, so daß
weder Bevorzugungen, noch Prägravationen einzelner Staaten oder Klassen