Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Anhang von Aktenstücken zur deutschen Verfassungsfrage. 251 
Art. 2. Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des deutschen Bundes 
auf Württemberg Anwendung finden, sind folgende: 1) Zu Art. 6 der Verfassung. 
Im Bundesrate führt Württemberg vier Stimmen, und es beträgt daher die Ge- 
samtzahl der Stimmen im Bundesrat 52. 2) Zu Art. 20 der Verfassung. In 
Württemberg werden bis zu der im § 5 des Wahlgesetzes vom 31. Mai 1869 vor- 
behaltenen gesetzlichen Regelung 17 Abgeordnete gewählt, und es beträgt daher die 
Gesamtzahl der Abgeordneten 334. 3) Zu den Art. 35 und 38 der Verfassung. 
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung auf Baden getroffene 
Bestimmung findet auch auf Württemberg Anwendung. 4) Zum VIII. Abschnitte 
der Verfassung. An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen gelten 
für Württemberg folgende Bestimmungen: Dem Bund ausschließlich steht die Gesetz- 
gebung über die Vorrechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das Posttaxwesen, je- 
doch ausschließlich der reglementarischen und Tarifbestimmungen für den internen Ver- 
kehr innerhalb Württembergs, sowie unter gleicher Beschränkung die Feststellung der 
Gebühren für die telegraphische Korrespondenz zu. Ebenso steht dem Bunde die Re- 
gelung des Post= und Telegraphenverkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den 
eigenen unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem deutschen Bunde nicht 
angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es bei der Bestimmung im 
Art. 49 des Postvertrags vom 23. Nov. 1867 bewendet. An den zur Bundeskasse 
fließenden Einnahmen des Post= und Telegraphenwesens hat Württemberg keinen 
Teil. 5) Zum XI. Abschnitt der Verfassung. In Württemberg kommen die im 
XI. Abschnitt der Verfassung enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der 
Militärkonvention vom 21. bis 25. Nov. 1870 in Anwendung. 6) Zum IArt. 80 
der Verfassung. Die Einführung der nachstehend genannten Gesetze des norddeutschen 
Bundes als Bundesgesetze erfolgt für Württemberg, statt von den im Art. 80 fest- 
gesetzten, von den nachstehend genannten Zeitpunkten an, nämlich: I. vom 1. Juli 1871 
an: 1) des Gesetzes, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. Nov. 1867, 2) des 
Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofs für Handelssachen, vom 
12. Juni 1869; II. vom 1. Jan. 1872 an: 1) des Gesetzes, betreffend die Beschlag- 
nahme des Arbeits= oder Dienstlohns, vom 21. Juni 1869, 2) des Gesetzes über die 
Ausgabe von Papiergeld, vom 16. Juni 1870. 
Die Einführung des Gesetzes, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffend, vom 
7. April 1869, als Bundesgesetz bleibt für Württemberg der Bundesgesetzgebung vor- 
behalten. Dasselbe gilt mit der aus der vorstehenden Bestimmung unter Nr. 4 sich 
ergebenden Beschränkung von den im Art. 80 unter II Nr. 4 genannten auf das 
Post= und Telegraphenwesen bezüglichen Gesetzen. · 
Das Gesetz, betreffend die Schließung und Beschränkung der öffentlichen Spiel- 
banken, vom 1. Juli 1868, wird in Württemberg, vom Tage der Wirksamkeit der 
Bundesverwaltung an, als Bundesgesetz eingeführt. 
Art. 3. Der gegenwärtige Vertrag soll unverzüglich den gesetzgebenden Fak- 
toren des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens, beziehungsweise Württembergs, 
zur verfassungsmäßigen Zustimmung vorgelegt und, nach Erteilung dieser Zustim- 
mung, ratifiziert werden. 
Der Austausch der Ratifikationsurkunden soll im Lauf des Monats Dezember 
d. J. in Berlin erfolgen. 
So geschehen Berlin, den 25. Nov. 1870. 
v. Friesen. v. Freydorff. Hofmann. Mittnacht. 
(L. S.) L. S. (L. S.) (L. S.) 
Delbrück. Türckheim. v. Suckow. 
(L. S.) (L. S.) (L. S.) 
II. 
Verhandelt Berlin, den 25. Nov. 1870. 
Bei Unterzeichnung des am heutigen Tage über den Beitritt Württembergs 
zu der zwischen dem norddeutschen Bunde, Baden und Hessen vereinbarten Verfassung
	        
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