252 Anhang von Aktenstücken zur deutschen Verfassungsfrage.
des deutschen Bundes abgeschlossenen Vertrags haben sich die unterzeichneten Bevoll-
mächtigten über nachstehende Punkte verständigt:
1) Die in dem Protokoll, d. d. Versailles, den 15. Nov. d. J., zwischen den
Bevollmächligten des norddeutschen Bundes, Badens und Hessens getroffenen Verab-
redungen, beziehungsweise von den Bevollmächtigten des norddeutschen Bundes abge-
gebenen Erklärungen: a) über den Beginn der Wirksamkeit der Verfassung, b) über
den Zeitpunkt für den Beginn der Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer,
) zu Art. 18 der Verfassung, d) zu den Artikeln 35 und 38 der Verfassung, e) zu
Art. 56 der Verfassung, f) zu Art. 62 der Verfassung, g) zu Art. 78 der Verfassung
und h) zu Art. 80 der Verfassung finden auch auf Württemberg Anwendung.
2) Zu Art. 45 der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den württembergi-
schen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrsverhältnissen nicht alle in
diesem Artikel aufgeführten Transportgegenstände in allen Gattungen von Verkehren
zum Ein-Pfennig-Satz befördert werden können.
3) Zum Art. 2 Nr. 4 des Vertrags vom heutigen Tage war man darüber
einverstanden, daß die Ausdehnung der im norddeutschen Bund über die Vorrechte
der Post geltenden Bestimmungen auf den internen Verkehr Württembergs insoweit
von der Zustimmung Württembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post
Vorrechte beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in Württem-
berg nicht zustehen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
v. Friesen. v. Freydorff. Hofmann. Mittnacht.
Delbrück. Türckheim. v. Suckow.
III.
Militärkonvention zwischen dem norddeutschen Bund und
Württemberg.
Art. 1. Die k. württembergischen Truppen als Teil des deutschen Bundes-
heeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach der anliegenden Formation
nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz= und Besatzungstruppen nach preußischen
Normen im Falle der Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft.
Art. 2. Die hierdurch bedingte neue Organisation der kgl. württembergischen
Truppen soll in drei Jahren nach erfolgter Anordnung zur Rückkehr von dem gegen-
wärtigen Kriegsstand auf den Friedensfuß vollendet sein.
Art. 3. Von dieser Rückkehr an bilden, beginnend mit einem noch näher zu
bestimmenden Tage, die k. württembergischen Truppen das vierzehnte deutsche Bundes-
Armeekorps mit ihren eigenen Fahnen und Feldzeichen, und erhalten die Divisionen,
Brigaden, Regimenter und selbständigen Bataillone des Armeekorps die entsprechende
laufende Nummer in dem deutschen Bundesheere neben der Nummerierung im königlich
württembergischen Verbande.
Art. 4. Die Unterstellung der k. württembergischen Truppen unter den Ober-
befehl Sr. Maj. des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn beginnt ebenfalls an
einem noch näher zu bestimmenden Tage, und wird in den bisherigen Fahneneid in
der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden Stelle heißt: „daß ich Sr. Maj.
dem König während meiner Dienstzeit als Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn
und den Kriegsgesetzen Gehorsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender
Soldat verhalten will, so wahr mir Gott helfe.“"“
Art. 5. Die Ernennnung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und
Beamten des k. württembergischen Armeekorps erfolgt durch Se. Majestät den König
von Württemberg, diejenige des Höchstkommandierenden für das Armeekorps nach vor-
gängiger Zustimmung Sr. Maj. des Königs von Preußen als Bundesfeldherrn. Se.
Maj. der König von Württemberg genießt als Chef seiner Truppen die ihm Aller-
höchst zustehenden Ehren und Rechte, und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Be-
fugnisse samt dem Bestätigungs= und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen