Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

254 Anhang von Aktenstüchen zur deutschen Verfassungsfrage. 
sind in dem kgl. württembergischen Armeekorps dieselben, wie in der kgl. preußischen 
Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das k. württembergische Korps 
werden von Sr. Maj. dem König von Württemberg gegeben, und es soll dabei den 
Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden. 
Art. 11. Im Fall eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen 
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegs- 
zwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu. 
· Die k. württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die be- 
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des norddeutschen Bundes 
treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht neh- 
men, auch eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu 
organisieren. 
Art. 12. Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur 
Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die k. württembergische Regierung, nach 
Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des kgl. 
württembergischen Armeecorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen 
u. s. w., in selbständiger Verwaltung, sowie den Anteil Württembergs an den Kosten 
für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesamtheeres — Zentral-Administra- 
tion, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungsanstalten, einschließlich der Kriegs- 
schulen und militärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinations-Kommissionen, der 
militärwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehr-Bataillons, der Militär- 
und Artillerie-Schießschule, der Militär-Reitschule, der Zentral-Turnanstalt und des 
großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten 
als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben 
zur Verfügung Württembergs. " 
Das k. württembergische Armeecorps participirt an den gemeinschaftlichen Ein- 
richtungen, und wird im großen Generalstab verhältnißmäßig vertreten sein. 
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesver- 
fassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher 
auf die Anordnung zur Rückkehr der k. württembergischen Truppen von dem Kriegs- 
zustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundes- 
heeres tritt das königl. württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar 
1872 ein. 
Während der im Art. 2 verabredeten dreijährigen Übergangszeit wird für 
den Etat des k. württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser Periode 
zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung 
auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit 
der gegenseitigen Übertragung einzelner Titel und der Übertragung gleichnamiger 
Titel aus einem Jahr ins andere.  
Art. 14. Verstärkungen der k. württembergischen Truppen durch Einziehung 
der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobil- 
machung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Änderungen 
ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden 
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die k. württembergischen Kassen verpflichtet, 
insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen. 
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des k. württember- 
gischen Armeekorps zu dem deutschen Bundesheere findet ein direkter Schriftwechsel 
zwischen dem k. preußischen und dem k. württembergischen Kriegsministerium statt, 
und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden, zur Zeit gültigen oder später zu 
erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung. 
Nebenbei wird die kgl. württembergische Regierung jederzeit in dem Bundes- 
ausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein. 
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch 
die legislativen Organe ratifiziert, und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig 
mit den Erklärungen Über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Ver- 
fassung des deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.
	        
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