254 Anhang von Aktenstüchen zur deutschen Verfassungsfrage.
sind in dem kgl. württembergischen Armeekorps dieselben, wie in der kgl. preußischen
Armee. Die Bestimmungen über die Bekleidung für das k. württembergische Korps
werden von Sr. Maj. dem König von Württemberg gegeben, und es soll dabei den
Verhältnissen der Bundesarmee die möglichste Rechnung getragen werden.
Art. 11. Im Fall eines Krieges steht von dessen Ausbruch bis zu dessen
Beendigung die obere Leitung des Telegraphenwesens, soweit solches für die Kriegs-
zwecke eingerichtet ist, dem Bundesfeldherrn zu.
· Die k. württembergische Regierung wird bereits während des Friedens die be-
züglichen Einrichtungen in Übereinstimmung mit denjenigen des norddeutschen Bundes
treffen, und insbesondere bei dem Ausbau des Telegraphennetzes darauf Bedacht neh-
men, auch eine der Kriegsstärke ihres Armeekorps entsprechende Feldtelegraphie zu
organisieren.
Art. 12. Aus der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesverfassung zur
Verfügung zu stellenden Summe bestreitet die k. württembergische Regierung, nach
Maßgabe des Bundeshaushalts-Etats, den Aufwand für die Unterhaltung des kgl.
württembergischen Armeecorps, einschließlich Neuanschaffungen, Bauten, Einrichtungen
u. s. w., in selbständiger Verwaltung, sowie den Anteil Württembergs an den Kosten
für die gemeinschaftlichen Einrichtungen des Gesamtheeres — Zentral-Administra-
tion, Festungen, Unterhaltung der Militär-Bildungsanstalten, einschließlich der Kriegs-
schulen und militärärztlichen Bildungsanstalten, der Examinations-Kommissionen, der
militärwissenschaftlichen und technischen Institute, des Lehr-Bataillons, der Militär-
und Artillerie-Schießschule, der Militär-Reitschule, der Zentral-Turnanstalt und des
großen Generalstabs. Ersparnisse, welche unter voller Erfüllung der Bundespflichten
als Ergebnisse der obwaltenden besonderen Verhältnisse möglich werden, verbleiben
zur Verfügung Württembergs. "
Das k. württembergische Armeecorps participirt an den gemeinschaftlichen Ein-
richtungen, und wird im großen Generalstab verhältnißmäßig vertreten sein.
Art. 13. Die Zahlung der von Württemberg nach Art. 62 der Bundesver-
fassung aufzubringenden Summe beginnt mit dem ersten Tage des Monats, welcher
auf die Anordnung zur Rückkehr der k. württembergischen Truppen von dem Kriegs-
zustande auf den Friedensfuß folgt. In den Etat und die Abrechnung des Bundes-
heeres tritt das königl. württembergische Armeekorps jedoch erst mit dem 1. Januar
1872 ein.
Während der im Art. 2 verabredeten dreijährigen Übergangszeit wird für
den Etat des k. württembergischen Armeekorps die Rücksicht auf die in dieser Periode
zu vollziehende neue Organisation maßgebend sein, und zwar sowohl in Beziehung
auf die in Ansatz zu bringenden Beträge, als auch in Beziehung auf die Zulässigkeit
der gegenseitigen Übertragung einzelner Titel und der Übertragung gleichnamiger
Titel aus einem Jahr ins andere.
Art. 14. Verstärkungen der k. württembergischen Truppen durch Einziehung
der Beurlaubten, sowie die Kriegsformationen derselben und endlich deren Mobil-
machung hängen von den Anordnungen des Bundesfeldherrn ab. Solchen Änderungen
ist allezeit und im ganzen Umfange Folge zu leisten. Die hierdurch erwachsenden
Kosten trägt die Bundeskasse, jedoch sind die k. württembergischen Kassen verpflichtet,
insoweit ihre vorhandenen Fonds ausreichen, die nothwendigen Gelder vorzuschießen.
Art. 15. Zur Vermittelung der dienstlichen Beziehungen des k. württember-
gischen Armeekorps zu dem deutschen Bundesheere findet ein direkter Schriftwechsel
zwischen dem k. preußischen und dem k. württembergischen Kriegsministerium statt,
und erhält letzteres auf diese Weise alle betreffenden, zur Zeit gültigen oder später zu
erlassenden Reglements, Bestimmungen u. s. w. zur entsprechenden Ausführung.
Nebenbei wird die kgl. württembergische Regierung jederzeit in dem Bundes-
ausschuß für das Landheer und die Festungen vertreten sein.
Art. 16. Die gegenwärtige Konvention soll nach erfolgter Genehmigung durch
die legislativen Organe ratifiziert, und es sollen die Ratifikations-Urkunden gleichzeitig
mit den Erklärungen Über die Ratifikation der am heutigen Tage vereinbarten Ver-
fassung des deutschen Bundes in Berlin ausgetauscht werden.