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militärischen Einrichtungen des Landes mit ganz besonderer Zuvor-
kommenheit gezeigt werden. 1
1. März. (Ungarn). Der Ministerrath beschließt in Uebereinstimmung
mit dem cisleithanischen Ministerium die Einführung des metrischen
Maaßes und Gewichtes. Der Kaiser ertheilt der Einbringung eines
Gesetzentwurfs, der die Einführung der obligatorischen Civilehe be-
stimmt und selbst zwischen Juden und Christen gestattet, seine Zu-
stimmung.
3. „ (Oesterreich). Neichsrath, Abg. Haus: Der Minister Giskra
legt demselben als Einleitung für die beabsichtigte Wahlreform des
Reichsraths die vorjährigen Vota der Landtage über diese Frage, in
Uebereinstimmung mit der Thronrede vom 13. Dec. 1869 vor (s.
Gesch.Kal. v. 1869 3. Nov. u. 13. Dec.).
5. „ (Oesterreich). Reichsrath: Das Abg. Haus genehmigt die neue
Erwerbssteuer in dritter Lesung.
Der Minister Giskra legt einer Conferenz von Abgeordneten den
Entwurf eines neuen Wahlgesetzes vor. »
Derselbe beruht auf der directen Wahl, behält aber das Gruppensystem
bei und bringt die Zahl der Abgeordneten genau auf das Doppelte (111 Ver-
treter des Grundbesitzes, 28 der Handelskammern, 152 der Landgemeinden und
115 der Städte, zusammen 406). Die Conferenz genehmigt die directen Wah-
len und die Einbringung des Gesetzes noch in der laufenden Session, mit
überwiegender Mehrheit die Verdoppelung der Abgeordnetenzahl (auch der
Mitglieder für den Großgrundbesitz) und die Beibehaltung der Gruppenwahlen.
Ebenso wird mit starker Mehrheit die Berechtigung des Reichsraths ausge-
sprochen, ohne die Landtage vorzugehen. Die Mandatsdauer ist auf 4 Jahre
festgestellt, die Ausübung des activen Wahlrechts an das 24., des passiven
Wahlrechts an das 30. Lebensjahr geknüpft. — Die Vorlage der Regierung
besteht namentlich aus zwei Theilen, aus einem Gesetze, betreffend die Abän-
derungen der Art. 6 u. 7 des Grundgesetzes über die Reichsvertretung vom
21. Dec. 1867, und aus der eigentlichen Wahlordnung in den Reichsrath,
einer sehr umfangreichen Arbeit, welche die Eintheilung der Wahlkreise for-
mulirt. Das erstgenannte Gesetz besteht im Ganzen aus acht Paragraphen,
und bestimmt auch (mit Rücksicht auf die Czechen 2c.) die Pflicht der Wahl-
candidaten, bei sonstiger Ungiltigkeit, das Gelöbniß zu leisten, das erhaltene
Mandat auszuüben. Was den zweiten Entwurf, die Reichstagswahlordnung
betrifft, äußert Giskra selbst so viele Zweifel an ihrer Vollständigkeit, daß die
Einbringung wenigstens Lieser Vorlage in der gegenwärtigen Session von
vorneherein höchst unwahrscheinlich erscheint.
7. „ (Oesterreich). Reichsrath, Abg. Haus: Im Ausschuß für Vor-
berathung der galizischen Resolution bringt Rechbauer einen förm-
lichen Gesetzentwurf darüber ein, um einem ziellosen Hin= und Her-
reden über die Frage vorzubeugen.
Derselbe räumt im Großen und Ganzen Galizien in dem Verbande der
westlichen Reichshälfte dieselbe Sonderstellung ein, welche Croatien den Ländern
der Stephanskrone gegenüber inne hat. Der galizische Landtag erhält die
Gesetzgebung über die Handelskammern, über Sparkassen, Credit= und Ver-
sicherungsanstalten und Banken (mit Ausnahme der Zettelbanken), über alle
Zweige des Unterrichts und über alle Unterrichtsanstalten (sofern diese nicht