Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Chronik und geschichtlicher Überblick der denkwürdigen Jahre 1870 und 1871. Zweiter Band. (11a)

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die  Vorschriften  des  Gesetzes,  betreffend  die  Konsolidation  preußischer  Staatsanleihen,
  vom  19.  Dezember  1869  (Gesetzsamml.  S.  1197),  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Tilgung  von  Staatsschulden,  vom  8.  März  1897  Gesehsamml.  S.  43)
und  des  Gesetzes,  betreffend  die  Bildung  eines  Ausgleichsfonds  für  die  Eisenbahnverwaltung,
  vom  3.  Mai  1903  (Gesetzsamml.  S.  155)  zur  Anwendung.

/  3.
Die  Ausführung  dieses  Gesetzes  liegt  dem  Minister  des  Innern  und  dem
Finanzminister  ob.
Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.
Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  27.  März  1915.

(L.  S.)  Wilhelm.
Delbrück.  v.  Tirpitz.  Beseler.  Sydow.  v.  Trott  zu  Solz.
Frhr.  v.  Schorlemer.  Lentze.  v.  Loebell.  v.  Jagow.
Wild  v.  Hohenborn.  Helfferich.

 

(Nr.  11414.)  Verordnung,  betreffend  Verleihung  der  Rechte  einer  öffentlichen  Körperschaft
an  den  Feuerversicherungsverband  in  Mitteldeutschland.  Vom  26.  März  1915.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  rc.

verleihen  hiermit  auf  Grund  des  &  14  Abs.  1  des  Gesetzes,  betreffend  die  öffentlichen
  Feuerversicherungsanstalten,  vom  25.  Juli  1910  (Gesetzsamml.  S.  241ff.)
dem  Feuerversicherungsverband  in  Mitteldeutschland  die  Rechte  einer  öffentlichen
Körperschaft.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Großes  Hauptquartier,  den  26.  März  1915.

(L.  S.)  Wilhelm.
Beseler.  v.  Loebell.

 

 

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Redigiert  im  Bureau  des  Staatsministeriums.  —  Berlin,  gedruckt  in  der  Reichsdruckerei.
Bestellungen  auf  einzelns  Stücke  der  Preußischen  Gesetzslammlung  und  auf  die  Haupt-Sachregister  (1806  bis  1883  zu  6,25
md  1884  bis  1913  zu  4,60  4)  sind  an  die  Postanftalten  zu  richten.