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gen, nicht aber Gewißheit herrschen, und deswegen seien alle religiösen Selten von
der Kirche zu dulden — a. s. K. VII. So Einer sagt: eben diese Kirche Chrisli
könne in Finsterniß versinken oder von Mißständen angesteckt werden, durch welche sie
von der seligmachenden Wahrheit des Glaubens und der Sitten abirre, von ihrer
ursprünglichen Einrichtung abweiche, oder entartet und verdorben endlich zu sein auf-
höre — àa. 8. K. VIII. So Einer sagt: die gegenwärtige Kirche Christi sei nicht die
letzte und höchste Anstalt zur Erlangung der Seligkeit, sondern es sei eine andere zu
erwarten durch eine neue und vollere Ausgießung des heiligen Geistes — g. 8.
K. IX. So Einer sagt: die Unfehlbarkeit der Kirche beschränke sich nur auf das, was
in der göttlichen Offenbarung enthalten ist, und erstrecke sich nicht auch auf andere
Wahrheiten, welche nothwendig erforderlich sind, auf daß der Schatz der Offenbarung
vollständig erhalten werde — a. 8. K. X. So Einer sagt: die Kirche sei nicht eine
vollkommene Gemeinschaft, sondern eine Vereinigung (collegium), oder: sie stehe in
der Weise in der bürgerlichen Gesellschaft oder im Staat, daß sie der weltlichen Herr-
schaft unterworfen sei — a. s. K. XI. So Einer sagt: die von Gott eingesetzte
Kirche sei gleichsam eine Gemeinschaft von Gleichen; von-den Bischöfen aber werde
zwar ein Amt und ein Dienst, nicht aber eine eigene Regierungsgewalt innegehabt,
welche denselben durch göttliche Einsetzung zustehe und welche von ihnen frei geübt
werden dürfe — a. 8. K. XII. So Einer sagt: von unserm Herrn und Heiland
Christus sei seiner Kirche nur die Gewalt Übertragen worden: durch Rath und Ueber-
redung zu leiten, nicht aber auch durch Gesetze zu befehlen und die Verirrten und
Halsstarrigen durch äußern Urtheilsspruch und heilsame Strafen zu züchtigen und
zu zwingen — a. s. K. XIII. So Einer sagt: die wahre Kirche Christi, außerhalb
deren Niemand selig werden kann, sei eine andere, als die eine heilige katholische
und römisch-apostolische — a. s. K. XIV. So Einer sagt: der hl. Apostel Petrus
sei von dem Herrn Christus nicht als erster aller Apostel und als sichtbares Haupt
der ganzen streitenden Kirche eingesetzt worden; oder: derselbe habe nur den Ehren-
primat, nicht aber den Primat der wahren und eigenen Gewalt erhalten — J. 8.
K. XV. So Einer sagt: es sei nicht nach des Herrn Christi selbsteigener Einsetzung,
daß der heil. Petrus in dem Primat über die ganze Kirche beständige Nachfolger
habe; oder: der römische Papst sei nicht kraft göttlichen Rechts der Nachfolger Petri
in eben diesem Primat — a. s. K. XVI. So Einer sagt: der römische Papst habe
nur das Amt der Aussicht oder Leitung, nicht aber die volle und höchste Gewalt der
Jurisdiction über die ganze Kirche; oder: diese seine Gewalt sei keine regelmäßige
und unmittelbare über alle und jegliche Kirchen — a. s. K. XVII. So Einer sagt:
eine unabhängige kirchliche Gewalt, wie solche nach der Lehre der katholischen Kirche
derselben von Christus ertheilt worden ist, und eine oberste bürgerliche Gewalt können
nicht in der Weise neben einander bestehen, daß die Rechte beider gewahrt bleiben
— a. 8S. K. XVIII. So Einer sagt: die Gewalt, welche zur Regierung des bürger-
lichen Staates nothwendig ist, sei nicht von Gott; oder: derselben sei man nach Got-
tes selbsteigenem Gesetze keine Unterwerfung schuldig: oder: dieselbe widerstreite der
natürlichen Freiheit des Menschen — a. s. K. XIX. So Einer sagt: alle zwischen
den Menschen bestehenden Rechte leiten sich von dem politischen Staat ab, oder: es
bestehe keine Autorität außer der von jener mitgetheilten — a. S. K. XX. So Einer
sagt: in dem Gesetze des politischen Staates, oder in der öffentlichen Meinung der
Menschen sei die oberste Gewissensnorm für öffentliche und sociale Handlungen; oder:
auf diese Handlungen erstrecken sich die Aussprüche der Kirche nicht, durch welche sie
über Erlaubtes und Unerlaubtes sich äußert; oder: es werde kraft bürgerlichen Rech-
tes erlaubt, was kraft göttlichen oder kirchlichen Rechtes unerlaubt ist — a. s. K. XXI.
So Einer sagt: die Gesetze der Kirche haben keine bindende Kraft, außer sofern sie
durch die Sanction der bürgerlichen Gewalt bestätigt werden; oder: dieser bürgerlichen
Gewalt stehe es kraft ihrer obersten Autorität zu, in Sachen der Religion Urtheil
und Entscheidung zu geben — J. 8. «