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Schlußnahmen einzuholen sein. Sollten die Diöcesanstände, wie nicht ganz
klar aus dem Schreiben der Regierung von Solothurn hervorgeht, noch vor-
gängig jenen Schlußnahmen ein weiteres Einschreiten des Bundesraths gegen
einzelne Concilsbeschlüsse verlangen, so ist der Bundesrath ganz geneigt, solche
Fragen einer näheren Prüfung zu unterstellen, sobald ihm die Beschlüsse,
gegen welche sein Einschreiten verlangt wird, genau bezeichnet, die constitutio-
nelle Begründung für das Einschreiten angebracht und die verlangte Gegen-
maßregel näher angedeutet wird.“ —-
7. Sept. Eine Conferenz in Olten beschließt eine Abordnung nach
8.
29.
Straßburg, um den Greisen, Frauen und Kindern der Belagerten
ein Asyl in der Schweiz anzubieten.
„Der Bundesrath anerkennt die am 4. ds. Mits. in Frankreich
wieder hergestellte Republik.
„ (Tessin). Conflict zwischen dem Staatsrath und dem Gr.
Rath des Kantons: die Großrathsmehrheit hat den nur einmal be-
rathenen neuen Verfassungsentwurf zur Volksabstimmung ausgeschrie-
ben, während der Staatsrath gemäß der noch in Kraft bestehenden
alten Verfassung vorher eine zweite Berathung verlangt. Der Bun-
desrath beschließt die Abordnung eines eidgenössischen Commissärs ins
Tessin, und zwar in dem Sinne, einer Trennung des Kantons in
zwei Hälften möglichst entgegenzuarbeiten.
14. Oct. Der Bundesrath ermächtigt den schweizerischen Consul in Lyon
17.
zu Abgabe folgender Erklärung bez. Nordsavohyen:
„Die französische Regierung hat allerdings die im Cessionsvertrage vom
24. März 1860, Art. 2, übernommene Verpflichtung, sich mit der Schweiz
über Garantien zum Schutz ihrer Rechte zu verständigen, nicht erfüllt. Es
ist daher erklärlich, daß einzelne schweizerische Preßorgane dieses Verhältniß
zur Sprache gebracht haben. Da die Presse in der Schweiz ganz frei ist, so
erwächst dem Lande jedoch aus solchen individuellen Aeußerungen keinerlei Ver-
antwortlichkeit. Was die Bundesbehörden anbelangt, so haben sich dieselben da-
mit begnügt, in ihrer Neutralitätserklärung die bezüglichen Rechte der Schweiz
zu wahren, und auf eine bezügliche Rückäußerung der frühern kaiserlichen Re-
gierung die Zuversicht zu erkennen zu geben, bei einem gegebenen Anlaß dieses
Verhältniß in freundschaftlicher Weise neu zu ordnen. Dagegen hat der Bun-
desrath seither weder bei Frankreich noch bei einer andern europäischen Macht
irgendwelche sachbezügliche Reclamationen erhoben. So wünschenswerth auch
eine Neuregulirung dieses Verhältnisses ist, wozu sich in der Folge eine pas-
sende Gelegenheit schon finden wird, so liegt es doch in keiner Weise in den
Absichten des Bundesraths, aus der jetzigen Nothlage Frankreichs irgend-
welchen Nutzen für die Schweiz zu ziehen." Z
„ Die nationalräthliche Commission für Prüfung der Bundesrevi-
sionsanträge beschließt, vorerst die Angelegenheit zu verschieben, da-
gegen die einzelnen Materien an vier Sectionen zur Vorprüfung zu
vertheilen.
„ (Graubünden). Die der Volksabstimmung zu unterstellenden
sog. Recapitulationspunkte betreffen das Steuergesetz, die Erbschafts-
steuer, die Abschaffung der Gemeindeatzung und einen neuen Civil=
prozeß. Der Termin für die Abstimmung darüber wird bis zum
März 1871 erstreckt.