Türkei. 477
7. März. (Rumänien). II. Kammer: Der vertriebene Fürst Cusa,
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in Turn Severin zum Abgeordneten gewählt, wird als solcher an-
erkannt, lehnt jedoch die Wahl selber ab.
„ (Aegypten). Die ausgelieferten ägyptischen Panzerschiffe langen
in Konstantinopel an.
„ (Bulgarien). Die Pforte entspricht endlich durch einen Ferman
dem Begehren der Bulgaren um Trennung vom griech. Patriarchat:
Der Ferman enthält 11 Paragraphen, in denen der kaiserliche Wille den
streitenden Parteien octroyirt wird: § 1 ordnet die Errichtung einer abgeson-
derten kirchlichen Verwaltungsbehörde für die Bulgaren an, welche „Exarchie
der Bulgaren“ heißen soll. § 2. Der vornehmste der bulgarischen Metropo-
liten erhält den Titel Exarch, und führt den Vorsitz in der bulgarischen Sy-
node. 8 3. Der Exarch und die Bischöfe werden nach den bisher geltenden
Bestimmungen gewählt; der Exarch unterliegt der Bestätigung seitens des
Scumenischen Patriarchen. § 4. Der Exarch erhält, bevor er geweiht wird,
das Berat (Bestallung) von der Pforte, und wird dem Gottesdienste stets ein
Gebet für den Patriarchen einschalten. § 5 setzt die zur Erlangung des Be-
rats nöthigen Formalitäten fest. § 6. In allen rein geistlichen Fragen hat
der Exarch den Patriarchen zu berathen. § 7. Die neue bulgarische Kirche
erhält, wie die von Rumänien, Griechenland und Serbien, das heilige Oel
(Chrisma) vom Patriarchat. § 8. Die Autorität eines Bischofs erstreckt sich
nicht weiter als Über seine Diöcese. § 9. Die bulgarische Kirche und der Bi-
schofssitz (Metochion) im Phanar stehen unter dem Exarchen, welcher zeitweise
seinen Sitz im Metochion nehmen kann. Für diesen Aufenthalt gelten die-
selben Bestimmungen, wie für den Patriarchen von Jerusalem, wenn dieser
sich in seinem Hospiz im Phanar befindet. § 10. Die bulgarische Exarchie
umfaßt 14 Diöcesen: Rustschuk, Silistria, Schumla, Tirnovo, Sophia, Widdin,
Nisch, Sliono, Veles, Samakovo, Küstendie, Vratza, Lofdja und Pirut. Die
Städte Varna, Anchialfü, Mesembria, Sizeboli und 20 Dörfer am schwarzen
Meere bleiben den Griechen zur Hälfte überlassen. Auch Philippopel ist in
zwei Theile getheilt, von denen der eine nebst den Vorstädten den Griechen
verbleibt, während die andere Hälfte und das Viertel der Panaghia den Bul-
garen zufällt. Sobald in irgendeiner andern Diöcese der Nachweis geführt
wird, daß zwei Drittel der Bewohner Bulgaren sind, so fällt diese Diörese
dem Exarchat anheim. § 11. Alle bulgarischen Klöster, die sich jetzt unter dem
Patriarchat befinden, verbleiben dem Patriarchat.
„ (Aegypten). Nubar Pascha geht nach Konstantinopel ab, um
die Einwilligung der Pforte zu der beabsichtigten Justizreform und
zu Unterhandlungen mit den europäischen Regierungen für Abschaf-
fung der Consulargerichtsbarkeiten zu erzielen.
„ (Numänien). Die II. Kammer genehmigt das Budget, aber
unter Abstrich von 12¼ Mill. Fr.
Der Fürst unterhandelt mit dem griechischen Patriarchen in Kon-
stantinopel über den Abschluß eines Concordates: der Patriarch stellt
jedoch so exorbitante Forderungen, daß der Plan wieder aufgegeben
werden muß.
„ (Aegypten). Die Pforte lehnt das Begehren Aegytens, ihm
Unterhandlungen mit den europäüischen Regierungen behufs Abschaf-
fung der Consulargerichtsbarkeiten zu bewilligen, ab.