Full text: Europäischer Geschichtskalender. Elfter Jahrgang. 1870. (11)

Türkei. 477 
7. März. (Rumänien). II. Kammer: Der vertriebene Fürst Cusa, 
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29. 
in Turn Severin zum Abgeordneten gewählt, wird als solcher an- 
erkannt, lehnt jedoch die Wahl selber ab. 
„ (Aegypten). Die ausgelieferten ägyptischen Panzerschiffe langen 
in Konstantinopel an. 
„ (Bulgarien). Die Pforte entspricht endlich durch einen Ferman 
dem Begehren der Bulgaren um Trennung vom griech. Patriarchat: 
Der Ferman enthält 11 Paragraphen, in denen der kaiserliche Wille den 
streitenden Parteien octroyirt wird: § 1 ordnet die Errichtung einer abgeson- 
derten kirchlichen Verwaltungsbehörde für die Bulgaren an, welche „Exarchie 
der Bulgaren“ heißen soll. § 2. Der vornehmste der bulgarischen Metropo- 
liten erhält den Titel Exarch, und führt den Vorsitz in der bulgarischen Sy- 
node. 8 3. Der Exarch und die Bischöfe werden nach den bisher geltenden 
Bestimmungen gewählt; der Exarch unterliegt der Bestätigung seitens des 
Scumenischen Patriarchen. § 4. Der Exarch erhält, bevor er geweiht wird, 
das Berat (Bestallung) von der Pforte, und wird dem Gottesdienste stets ein 
Gebet für den Patriarchen einschalten. § 5 setzt die zur Erlangung des Be- 
rats nöthigen Formalitäten fest. § 6. In allen rein geistlichen Fragen hat 
der Exarch den Patriarchen zu berathen. § 7. Die neue bulgarische Kirche 
erhält, wie die von Rumänien, Griechenland und Serbien, das heilige Oel 
(Chrisma) vom Patriarchat. § 8. Die Autorität eines Bischofs erstreckt sich 
nicht weiter als Über seine Diöcese. § 9. Die bulgarische Kirche und der Bi- 
schofssitz (Metochion) im Phanar stehen unter dem Exarchen, welcher zeitweise 
seinen Sitz im Metochion nehmen kann. Für diesen Aufenthalt gelten die- 
selben Bestimmungen, wie für den Patriarchen von Jerusalem, wenn dieser 
sich in seinem Hospiz im Phanar befindet. § 10. Die bulgarische Exarchie 
umfaßt 14 Diöcesen: Rustschuk, Silistria, Schumla, Tirnovo, Sophia, Widdin, 
Nisch, Sliono, Veles, Samakovo, Küstendie, Vratza, Lofdja und Pirut. Die 
Städte Varna, Anchialfü, Mesembria, Sizeboli und 20 Dörfer am schwarzen 
Meere bleiben den Griechen zur Hälfte überlassen. Auch Philippopel ist in 
zwei Theile getheilt, von denen der eine nebst den Vorstädten den Griechen 
verbleibt, während die andere Hälfte und das Viertel der Panaghia den Bul- 
garen zufällt. Sobald in irgendeiner andern Diöcese der Nachweis geführt 
wird, daß zwei Drittel der Bewohner Bulgaren sind, so fällt diese Diörese 
dem Exarchat anheim. § 11. Alle bulgarischen Klöster, die sich jetzt unter dem 
Patriarchat befinden, verbleiben dem Patriarchat. 
„ (Aegypten). Nubar Pascha geht nach Konstantinopel ab, um 
die Einwilligung der Pforte zu der beabsichtigten Justizreform und 
zu Unterhandlungen mit den europäischen Regierungen für Abschaf- 
fung der Consulargerichtsbarkeiten zu erzielen. 
„ (Numänien). Die II. Kammer genehmigt das Budget, aber 
unter Abstrich von 12¼ Mill. Fr. 
Der Fürst unterhandelt mit dem griechischen Patriarchen in Kon- 
stantinopel über den Abschluß eines Concordates: der Patriarch stellt 
jedoch so exorbitante Forderungen, daß der Plan wieder aufgegeben 
werden muß. 
„ (Aegypten). Die Pforte lehnt das Begehren Aegytens, ihm 
Unterhandlungen mit den europäüischen Regierungen behufs Abschaf- 
fung der Consulargerichtsbarkeiten zu bewilligen, ab.
	        
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