Sonftige wirtihaftlihe Maßnahnıen.
die Mengen vier Wochen vorher mitgeteilt find und dadurd) Die gejamte lteferungs-
pflichtige Menge des Bundesitanis oder Elfaß-Rothringeng nicht überfchritten wird
$ 4. Die Reichöitelle für Papierholz hat für Die von ihr abgenommenen
Holzmengen, nad) deren Lage, Güte und Aufbereitungsart einen entjprechenden
Übernahmepreis zu zahlen. Diefer Preis darf einschließlich der Beförderungsfofien
bi3 zum Abnahmeorte ($ 3 Abi. 1) zwölf Mark für daS Raummeter gejchälten
Holzes und zehn Mark vierzig Pfennig für das Raummeter ungejchälten Holzes
nicht überfchreiten.
st Die Landesbehörde mit dem bon der Reicdöftelle gebotenen Preife nic
einverjtanden, jo jet das Schiedsgericht ($ 3 Abf. 4) den Preis innerhalb der
im Abf. 1 feitgejegten Preisgrenzen endgültig feit. Ohne Rücdficht auf die emd-
gültige ejtjegung des Übernahmepreifes hat die Landesbehörde dag Holz zu
übergeben und die Reichzftelle das Holz abzunehmen und den vorläufig von ihr
gebotenen Preis zu zahlen.
Die Zahlung ift fpäteftens jechd Wochen nad) der Abnahme des Holzes zu
leiften, für ftreitige Rejtbeträge binnen vier Wochen von dem Tage ab, an welchen
die Entiheidung des Schiedögericht3 der Reichgftelle für Papierholz zugeht. Erfolgt
die Bezahlung nicht innerhalb diefer Frift oder im Falle des $ 3 Abi. 5 nicht inner-
Halb jech3 Wochen nach der Anzeige, jo ift der Kaufpreis mit 2 vom Hundert über
den jeweiligen ReichSbankdisfontjab zu verzinjen. |
$ 5. Ein Auzjhuß von neun Mitgliedern, der vom Reichskanzler aus Forji-
jachverftändigen ernannt wird, ftellt vor dem 5. November 1917 und vor dem
1. Mai 1918 auf Grund der Holzverfaufgergebniffe im legten vollendeten Kalender-
halbjahre die von den Forftverwaltungen der Bundesfiaaten und Eljaß-Loihringens
am Abnahmeort im Walde erzielten Holzpreife feit. Er veranschlagt auf Grund
diejer Teftftellungen den durdhichnittlichen Preis des Papierholzes am Ahnahmeort
im Walde für den genannten Zeitraum.
Bon diejer Veranjchlagung ausgehend febt der Reichöfanzler nad) Anhörung
des Aufjihtärat3 der Neichöftelle für Papierholz einen durchfenitilicken Ein-
jtandöpreis des Papierholzes der Betriebe ($ 7) für die dem Zeitpunkt der Rer-
anfhlagung folgende Preißperiode für Zeitungsdrudpapier feit.
3 6. Die Bundesflaaten und Elfaß-Lothringen fönnen Statt der Holzlieferung
eine entjprechende Zahlung an die Reichzitelle für Papierholz leiften. Des Reid)
leiftet die entjprechende Zahlung für eine Gefamiholgmenge von 300 000 Raum-
meter. Die Zahlung der Bundezftaaten und Elfaß-Loihringens erfolgt jeweils
für die abgelaufene zsrift des $ 2 bis zum 25. des folgenden Monats und wird
bon ber Reichgitelle für Papierholz bi3 zum 10. des Monats aufgegeben.
Sie berecinet ih aus der Menge des für diefe Frift umgelegten Holzes und
dem Unterfdhiebe zwilchen dem lÜibernahmepreife ($ 4 Abf. 1) und dem durd)-
jhnittlihen Einftandspreife ($ 5) des Papierholzes.
Dur die Zahlung vermindert fich die zu liefernde Holgmenge ($ 2) ent-
predyend.
Der Neichslanzler fann im Einverftändnis mit der in Betracht Fommenden
Landesregierung und nad) Anhörung des Auffichtsrats der Reichzftelle für Papier-
holz bejtimmen, daß und wieweit Holz geliefert oder ftatt der Holzlieferung Zahlung
geleiftet werden muß.
$ 7. Die von der Reichöftelle für Papierholz aufgeforderten Befiger von
gellftoffabrifen, Holzichleifereien und Drudpapierfabrifen haben ihre Bapierholz-
beitände am 1. jedes Monats, ferner die im abgelaufenen Monat hiervon bver-
arbeiteten Holamengen und die daraus gewonnenen Mengen an Zellftoff und
Hkihliff, ferner Die gefamten in ihren Betrieben hergeftellten und abgelieferten
Mengen an Papier, Darunter gefondert an Beitungsdrudpapier, bi3 zum 10.
jedes Monats der Reichzftelle für Papierholz nad; deren näherer Yeftimmung
anzuzeigen.
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