Full text : Archiv für öffentliches Recht.Zwölfter Band. (12)

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weil  aus  ihr  die  Unzuträglichkeiten,  zu  denen  die  Ausübung
beider  Berufe  etwa  führen  könne,  am  deutlichsten  zu  ersehen
sind.  Da,  wie  bereits  bemerkt  wurde  (S.  406),  der  notarielle  Beruf
in  der  Beurkundung  und  in  der  Vermögensregulierung  besteht,
so  müssen  Konflikte,  welche  sich  aus  diesen  beiden  Thätigkeiten
  mit  der  eigentlichen  Rechtsanwaltsthätigkeit  (Konsultation
und  Prozessführung)  und  der  Stellung  des  Anwalts  im  öffentlichen
Leben  (Gegengewicht  gegen  die  Macht  des  Beamtentums)  vielleicht
ergeben,  in  den  Kreis  unserer  Betrachtung  gezogen  werden.  Es
sind  mir  jedoch  nur  die  Entscheidungen  des  Ehrengerichtshofs
für  deutsche  Rechtsanwälte  *?  und  des  Reichsgerichts  zur  Verfügung
  gestanden.  Entscheidungen  von  Disziplinarbehörden,  bezw.
Gerichten  für  Notare  sind  mir  nicht  zugänglich  gewesen,  welche
gleichfalls  eine  reiche  Ausbeute  für  unsere  Frage  enthalten
dürften.  Von  den  Entscheidungen  des  Ehrengerichtshofs  und
des  Reichsgerichts  sollen  hier  nur  die  folgenden  als  die  bedeutsamsten
  angezogen  werden.  Davon  sind  Nr.  1—9  Entscheidungen
des  E.G.H.’s  und  Nr.  10  ist  ein  Urteil  des  R.G.s.

1.  In  Ba.  I,  S.  209  ist  ein  Fall  angegeben,  dass  ein  Rechtsanwalt
  (R.A.)  und  Notar  (N.)  den  Bedingungen  der  von  ihm
als  N.  vorgenommenen  Versteigerung  und  der  ihm  bekannten
Bestimmungen  des  Zahlenden  zuwider  gewisse  Zuschlagsprozente
der  Steiggelder,  welche  auf  Vertrags-  und  Stempelkosten  zu
verwenden  waren,  zur  Tilgung  einer  ihm  aus  Anwaltsgeschäften
gegen  den  Schuldner  zustehenden  Forderung  benutzte.  Eine
solche  Unregelmässigkeit  wäre  nicht  möglich  gewesen,  wenn  der
N.  nicht  auch  noch  gleichzeitig  die  R.A.  ausgeübt  hätte.

2.  Nach  Bd.  III,  S.  92  hatte  ein  R.A.  und  N.  in  letzterwähnter
  Eigenschaft  durch  seinen  Bureauvorsteher  in  unnötiger

4°  Herausgegeben  vom  Schriftführeramt  des  deutschen  Anwaltsevereins.
7  Bünde.  Berlin  1884-1896.