302 Rechtsprechung.
Löschung im Grundbuche führen soll, und geben damit der Zustimmung zu der
Löschung unzweideutigen Ausdruck.
Aus diesen Gründen sind die Enischeidungen der Vorinstanzen, soweit die
beantragte Eintragung von der Löschungsbewilligung der Eigentümer der belasteten
Grundstücke abhängig gemacht worden ist, aufzuheben, im übrigen muß
die weitere Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen werden. Beschluß vom
23. November 1906; Beschw.-Reg. III Nr. 77/1906.
Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt; Ersetzung des
Erbschein durch Feststellungen des beurkundenden Notars (Grundb.-Ordn.
88 36, 29).
Nach dem Inhalte der Urkunde des Notariats T. vom 25. Juni 1906 stellte
Katharina R., Witwe des Schankwirtschaftsführers Theodor R. in T., an das
Amtsgericht München II, Grundbuchamt, den Antrag, im Grundbuche für die
Steuergemeinde P. den Hälfteanteil der Ehegatten Theodor und Katharina R.
an den Grundstücken Pl.-Nr. 533, 534 auf sie, die Witwe, als Alleineigentümerin
umzuschreiben und eine Sicherungshypothek für 3000 Mk. Vatergutsforderung
der Kinder einzutragen. Ferner beantragte sie am 12. April und am 25. Juni
1906, die im Grundbuch für Jakob W. in T. eingetragenen Buchhypotheken zu
12000 Mk. und zu 4350 Mk., dann an einer weiteren Hypothekenforderung des
genannten Gläubigers zu 2107 Mk, den Teilbetrag von 107 Mk. zu löschen. Das
Grundbuchamt erließ am 6. Juli 1906 eine Zwischenverfügung des Inhalts, daß den
beantragten Eintragungen der Umstand hindernd entgegenstehe, daß der Nachweis
der Erbfolge der Antragstellerin nicht durch Verlegung der Urkunde über
den von ihr mit dem gestorbenen Mann geschlossenen Ehe= und Erbvertrag und
des Protokolles über die Eröffnung oder beglaubigter Abschriften dieser Urkunden
erbracht sei. Zur Hebung dieses Hindernisses wurde der Antragstellerin eine Frist
von drei Wochen bestimmt. Das Notariat legte darauf die Urkunde vom 25. Juni
1906 dem Grundbuchamt wieder mit dem Antrage auf Eintragung und mit dem
Hinweise vor, daß der Nachweis der Erbfolge der Witwe und Antragstellerin durch
die erwähnte öffentliche Urkunde feststehe, da in dieser vom Notar die Erbfolge
auf Grund der dem Notare vorgelegten Nachlaßakten festgestellt sei. Das Grundbuchamt
leitete die Urkunde an das Notariat mit dem Eröffnen zurück, daß die
Zwischenverfügung aufrecht erhalten werde. Die dagegen von der Antragstellerin
eingelegte Beschwerde wurde durch Beschluß des Landgerichts München 1
vom 25. Juli 1906 zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß hat die Beschwerdeführerin
weitere Beschwerde eingelegt. In derselben ist unrichtige Anwendung
des § 36 der Grundbuchordnung als Gesetzesverletzung gerügt. Beantragt ist,
die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen,
auf den Antrag der Beschwerdeführerin anderweit zu verfügen.
Die in formeller Hinsicht nicht zu beanstandende weitere Beschwerde ist
unbegründet.
Die angefochtene Entscheidung gründet sich auf folgende Erwägungen: Der
*36 der Grundbuchordnung enthalte eine Ausnahme von der Regel. Während
im allgemeinen die Voraussetzungen einer Eintragung durch öffentliche Urkunden
nachzuweisen seien, lasse der § 36 nur bestimmte Arten von öffentlichen Urkunden
zu. Schon nach dem Wortlaute der erwähnten Vorschrift könne an der Richtigkeit
der angefochtenen Verfügung des Grundbuchamts ein Zweifel nicht bestehen.
Die von der Beschwerdeführerin angeführte Entscheidung des Obersten Landesgerichts
vom 23. März 1905 könne der Beschwerde nicht als Stütze dienen, da