Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LXXII. Band. (72)

302  Rechtsprechung.

Löschung  im  Grundbuche  führen  soll,  und  geben  damit  der  Zustimmung  zu  der
Löschung  unzweideutigen  Ausdruck.

Aus  diesen  Gründen  sind  die  Enischeidungen  der  Vorinstanzen,  soweit  die
beantragte  Eintragung  von  der  Löschungsbewilligung  der  Eigentümer  der  belasteten
  Grundstücke  abhängig  gemacht  worden  ist,  aufzuheben,  im  übrigen  muß
die  weitere  Beschwerde  als  unbegründet  zurückgewiesen  werden.  Beschluß  vom
23.  November  1906;  Beschw.-Reg.  III  Nr.  77/1906.

Nachweis  der  Erbfolge  gegenüber  dem  Grundbuchamt;  Ersetzung  des
Erbschein  durch  Feststellungen  des  beurkundenden  Notars  (Grundb.-Ordn.
88  36,  29).

Nach  dem  Inhalte  der  Urkunde  des  Notariats  T.  vom  25.  Juni  1906  stellte
Katharina  R.,  Witwe  des  Schankwirtschaftsführers  Theodor  R.  in  T.,  an  das
Amtsgericht  München  II,  Grundbuchamt,  den  Antrag,  im  Grundbuche  für  die
Steuergemeinde  P.  den  Hälfteanteil  der  Ehegatten  Theodor  und  Katharina  R.
an  den  Grundstücken  Pl.-Nr.  533,  534  auf  sie,  die  Witwe,  als  Alleineigentümerin
umzuschreiben  und  eine  Sicherungshypothek  für  3000  Mk.  Vatergutsforderung
der  Kinder  einzutragen.  Ferner  beantragte  sie  am  12.  April  und  am  25.  Juni
1906,  die  im  Grundbuch  für  Jakob  W.  in  T.  eingetragenen  Buchhypotheken  zu
12000  Mk.  und  zu  4350  Mk.,  dann  an  einer  weiteren  Hypothekenforderung  des
genannten  Gläubigers  zu  2107  Mk,  den  Teilbetrag  von  107  Mk.  zu  löschen.  Das
Grundbuchamt  erließ  am  6.  Juli  1906  eine  Zwischenverfügung  des  Inhalts,  daß  den
beantragten  Eintragungen  der  Umstand  hindernd  entgegenstehe,  daß  der  Nachweis
  der  Erbfolge  der  Antragstellerin  nicht  durch  Verlegung  der  Urkunde  über
den  von  ihr  mit  dem  gestorbenen  Mann  geschlossenen  Ehe=  und  Erbvertrag  und
des  Protokolles  über  die  Eröffnung  oder  beglaubigter  Abschriften  dieser  Urkunden
erbracht  sei.  Zur  Hebung  dieses  Hindernisses  wurde  der  Antragstellerin  eine  Frist
von  drei  Wochen  bestimmt.  Das  Notariat  legte  darauf  die  Urkunde  vom  25.  Juni
1906  dem  Grundbuchamt  wieder  mit  dem  Antrage  auf  Eintragung  und  mit  dem
Hinweise  vor,  daß  der  Nachweis  der  Erbfolge  der  Witwe  und  Antragstellerin  durch
die  erwähnte  öffentliche  Urkunde  feststehe,  da  in  dieser  vom  Notar  die  Erbfolge
auf  Grund  der  dem  Notare  vorgelegten  Nachlaßakten  festgestellt  sei.  Das  Grundbuchamt
  leitete  die  Urkunde  an  das  Notariat  mit  dem  Eröffnen  zurück,  daß  die
Zwischenverfügung  aufrecht  erhalten  werde.  Die  dagegen  von  der  Antragstellerin
  eingelegte  Beschwerde  wurde  durch  Beschluß  des  Landgerichts  München  1
vom  25.  Juli  1906  zurückgewiesen.  Gegen  diesen  Beschluß  hat  die  Beschwerdeführerin
  weitere  Beschwerde  eingelegt.  In  derselben  ist  unrichtige  Anwendung
des  §  36  der  Grundbuchordnung  als  Gesetzesverletzung  gerügt.  Beantragt  ist,
die  Beschlüsse  der  Vorinstanzen  aufzuheben  und  das  Grundbuchamt  anzuweisen,
auf  den  Antrag  der  Beschwerdeführerin  anderweit  zu  verfügen.

Die  in  formeller  Hinsicht  nicht  zu  beanstandende  weitere  Beschwerde  ist
unbegründet.

Die  angefochtene  Entscheidung  gründet  sich  auf  folgende  Erwägungen:  Der
*36  der  Grundbuchordnung  enthalte  eine  Ausnahme  von  der  Regel.  Während
im  allgemeinen  die  Voraussetzungen  einer  Eintragung  durch  öffentliche  Urkunden
nachzuweisen  seien,  lasse  der  §  36  nur  bestimmte  Arten  von  öffentlichen  Urkunden
zu.  Schon  nach  dem  Wortlaute  der  erwähnten  Vorschrift  könne  an  der  Richtigkeit
  der  angefochtenen  Verfügung  des  Grundbuchamts  ein  Zweifel  nicht  bestehen.
Die  von  der  Beschwerdeführerin  angeführte  Entscheidung  des  Obersten  Landesgerichts
  vom  23.  März  1905  könne  der  Beschwerde  nicht  als  Stütze  dienen,  da