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Canones gezaͤhlt. Es muß mit dieser Annahme aber doch
eine ganz besondere Beschaffenheit gehabt haben, daß sie
sich wenigstens gewiß nicht auf alle derselben erstreckte; denn
wie hätte sonst Photius noch im neunten Jahrhundert in
der Vorrede zu seinem Nomokanon schreiben können: „er
habe die Schlüsse dieser karthagischen Synode beigefügt, weil
sie viel Nützliches begriffen, obschon manche bloß lokale
Verordnungen darin enthalten seyen?“" Scheint das letzte
nicht deutlich zu erkennen zu geben, daß nicht alle Verordnungen
gesetzliche Gültigkeit hätten, und scheint die ganze
Sache nicht so ausgedrückt zu seyn, als ob es von Photius
abgehängt hätte, sie hinwegzulassen oder hinzuzuthun? Vielleicht
ist hier ein deutliches Beispiel, wie unrichtig wir
schließen, wenn wir glauben, eine Kirche habe alle Canones
einer Synode gebilligt, wenn sie alle dieselbe in ihren Codicem
Canonum aufnahm. Es schien vielleicht damals in
vicler Rücksicht noch nicht thunlich, hinwegzuschneiden, was
nicht gültig seyn sollte, sondern man überließ es einem
jeden, aus Erfahrung zu lernen, wie gewisse Canones schon
vorläufig für abrogirt und unwirksam erklärt worden. Wie
übrigens Dionysius darauf gekommen, gerade nur diese einzige
von so vielen afrikanischen Synoden in seine Sammlung
einzutragen, läßt sich aus der Geschichte dieser Zeiten
sehr leicht erklären. Es mußten sich von dieser Synode zu
Rom Eremplarien finden, denn auf dieser Synode waren
selbst rdmische Legaten gegenwärtig, und mußten sich's gefallen
lassen, ihre Anführung sardicensischer Schlüsse, als eb
sie nicäisch wären, dffentlich beschämt zu sehen. Wahrscheinlich
mögen die Legaten selöst die Akten dieser Synode mit
sich nach Haus genommen haben, um sich wegen des ganzen
unglücklichen Erfolgs ihrer Verhandlung desto leichter zu
rechtfertigen. So konnte Diouys eine Abschrist nehmen,
Spittler's sämmtl. Werke, I. Vd. 9