Contents : Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1906. (55)

Die  Gründung  des  Deutschen  Reiches,  $  64.  195

Bündnisses,  also  Vertragsbestandteil,  änderte  ihren  Charakter;  sie
war  nun  nicht  mehr  übereinstimmender  Wille  der  Gründer,  sondern
Wille  der  Gründung,  des  von  den  Gründern  geschaffenen  neuen
Rechtssubjekts:  des  Norddeutschen  Bundes,  Sie  wurde  aus  einem
Vertrage  Gesetz,  und  zwar  nicht  „übereinstimmendes  Landesgesetz“k,
  sondern  Bundesgesetz:  sie  ruhte  nicht  auf  dem  übereinstimmenden
  Willen  der  Einzelstaaten,  sondern  allein  auf  dem  Willen
der  von  den  Einzelstaaten  verschiedenen,  sie  alle  überragenden
Bundesgewalt.  Sie  wurde  und  war  nur  Bundesgesetz,  nicht  Vertrag
  und  Gesetz  zugleich.  Die  vertragsmäßigen  Grundlagen  des
Bundes  erloschen,  indem  der  Bund  ins  Leben  trat;  dieser  Bund,
der  nicht  sowohl  ein  Bund  als  ein  Staat  war,  verzehrte  das  Vertragsband,
  welches  ihn  vorbereitet  und  lediglich  zu  dem  Zwecke
dieser  Vorbereitung  sich  um  die  Einzelstaaten  geschlungen  hatte.
Wenn  es  in  der  Einleitung  der  Nordd.  B.V.  hieß:  „S.  M.  der
König  von  Preußen,  S.  M.  der  König  von  Sachsen  usw.  schließen
einenewigen  Bund...“,  so  erzählen  diese  Worte  lediglich  den
Hergang  der  Bundesgründung;  sie  berichten  zutreffend,  daß  der
Bund  durch  übereinstimmende  Willenserklärung  der  Regierungen
der  22  norddeutschen  Staaten  geschaffen  sei.  Mehr  aber  und  etwas
anderes  als  ein  Bericht  sind  sie  nicht,  sie  haben  keine  dispositive,
sondern  lediglich  eine  enuntiative  Bedeutungl.  Mit  ihnen  kann
nicht  bewiesen  werden,  daß  die  Verfassung  „in  der  Form  des  Vertrages
  auftrete“  m,

Die  rechtliche  Natur  der  bundesgründenden  Tat  ist  nicht  die
eines  völkerrechtlichen  Vertrages.  Ein  solcher  Vertrag  war  das
Augustbündnis,  dessen  Erfüllung  jene  Tat  darstellt:  in  ihm  verpflichteten
  die  22  Staaten  sich  gegenseitig,  einen  bestimmten  Staat
auf  bestimmtem  Wege  zu  gründen.  Die  Erfüllung  dieser  Verpflichtung
  ist  kein  Vertrag.  Sie  gleicht  allerdings  einem  Vertrage
  der  Form  nach,  sofern  sie  eine  übereinstimmende
Willenserklärung  Mehrerer  ist.  Inhalt  und  Zweck
dieser  Willenserklärung  ist  aber  nicht,  wie  bei  einem  Vertrage,
die  Begründung  (bzw.  Anderung  oder  Beendigung)  eines  Rechtsverhältnisses,
  sondern  die  Schaffung  eines  Rechtssubjekts
—  eines  neuen  Staates  —  und  die  Setzung  neuen  Rechts
—  der  Verfassung  dieses  Staates.  Übereinstimmende  Willenserklärungen
  dieser  Art  werden  in  der  modernen  Rechtssprache
nicht  Verträge,  sondern  Vereinbarungen  oder  Gesamtakte
genanntn,

Die  Verfassung  des  Norddeutschen  Bundes  beruhte  also  weder
auf  einem  „Vertrage“,  noch  war  sie  selbst  ein  Vertrag.  Zu  ihrer

k  A.  M,  Seydel;  vgl.  unten  S.  199.

ı  A.M.  die  Voraufl.  (6.  A.  175)  und  Bähr,  in  den  Preuß.  J.  27  75.
Vgl.  dagegen  Laband  1  90;  Haenel,  Studien  1  92ff.;  Rehm,  Staatsl.  136;
Anschütz,  Enzykl.  58.

m  So  die  6.  A.  a.a.  O0.

n  Vgl.  unten  8.  201.

13*