Volltext : preußisches Staatsrecht. Zweiter Teil (2)

72  Kommunalrecht.

Amtsversammlungen  gehen  aus  Wahlen  der  Gemeinden  hervor,
  auf  welche  die  Abgeordneten  nach  der  Volkszahl  verteilt
werden.  In  der  Provinz  Posen  gilt  noch  heute  die  ständische
Kreisverfassung  fort.  Der  Kreistag  ist  zusammengesetzt  aus
den  Ständen  der  Rittergutsbesitzer,  Städte  und  Landgemeinden.
  Die  ersten  führen  Virilstimmen,  Städte  und  Landgemeinden
  entsenden  Abgeordnete.  Die  Kreiskommunalverwaltung
  liegt  in  den  Händen  des  Landrats.  Der  Kreistag
  dient  ihm  nur  zur  Unterstützung.  Die  früheren  Befugnisse
  der  Kreisstände  (so  die  Vertretung  des  Kreiskommunalverbandes,
  Verwaltung  seiner  Angelegenheiten  unter  Leitung
des  Landrats,  Petitionsrecht)  sind  durch  die  neuere  Gesetzgebung
  erweitert.  Es  können  aber  jetzt  auch  in  Posen,
zunächst  zur  Wahrnehmung  der  Geschäfte  der  allgemeinen
Landesverwaltung,  durch  Beschluß  des  Kreistages  Kreisausschüsse
  gebildet  werden,  deren  Mitglieder  jedoch  nicht
gewählt  werden,  sondern  vom  Oberpräsidenten  zu  ernennen
sind.  Diesem  Kreisausschuß  kann  die  Kreiskommunalverwaltung
  nach  Maßgabe  der  Kr.-O.  für  die  östlichen  Provinzen
vom  13.  Dezember  1872  übertragen  werden.

§  14.  Die  Provinzialverbände.

I.  Geschichtliches.  Das  Gesetz  betreffend  Anordnung  der
Provinzialstände  vom  5.  Juni  1823,  von  dem  bereits  in  der
Verfassungsgeschichte  die  Rede  war,  hat  die  Verwaltung  gewisser
  Angelegenheiten,  die  Vorbereitung  aller  provinziellen
Gesetzentwürfe  und  gewisser  allgemeiner  Gesetze  den  Provinzialverbänden
  übertragen.  Auf  Grund  dieses  Gesetzes
wurden  in  8  Provinzen  während  der  Jahre  1823—1824
Provinzialordnungen  eingeführt.  Die  kommunale  Tätigkeit
wurde  aber  durch  Staatsbehörden  besorgt,  die  Provinzialinstitute
  von  diesen  geleitet.  Ebenso  fehlte  der  Provinz  das
Besteuerungsrecht.  Die  durch  die  Verfassungsurkunde  ver-