72 Kommunalrecht.
Amtsversammlungen gehen aus Wahlen der Gemeinden hervor,
auf welche die Abgeordneten nach der Volkszahl verteilt
werden. In der Provinz Posen gilt noch heute die ständische
Kreisverfassung fort. Der Kreistag ist zusammengesetzt aus
den Ständen der Rittergutsbesitzer, Städte und Landgemeinden.
Die ersten führen Virilstimmen, Städte und Landgemeinden
entsenden Abgeordnete. Die Kreiskommunalverwaltung
liegt in den Händen des Landrats. Der Kreistag
dient ihm nur zur Unterstützung. Die früheren Befugnisse
der Kreisstände (so die Vertretung des Kreiskommunalverbandes,
Verwaltung seiner Angelegenheiten unter Leitung
des Landrats, Petitionsrecht) sind durch die neuere Gesetzgebung
erweitert. Es können aber jetzt auch in Posen,
zunächst zur Wahrnehmung der Geschäfte der allgemeinen
Landesverwaltung, durch Beschluß des Kreistages Kreisausschüsse
gebildet werden, deren Mitglieder jedoch nicht
gewählt werden, sondern vom Oberpräsidenten zu ernennen
sind. Diesem Kreisausschuß kann die Kreiskommunalverwaltung
nach Maßgabe der Kr.-O. für die östlichen Provinzen
vom 13. Dezember 1872 übertragen werden.
§ 14. Die Provinzialverbände.
I. Geschichtliches. Das Gesetz betreffend Anordnung der
Provinzialstände vom 5. Juni 1823, von dem bereits in der
Verfassungsgeschichte die Rede war, hat die Verwaltung gewisser
Angelegenheiten, die Vorbereitung aller provinziellen
Gesetzentwürfe und gewisser allgemeiner Gesetze den Provinzialverbänden
übertragen. Auf Grund dieses Gesetzes
wurden in 8 Provinzen während der Jahre 1823—1824
Provinzialordnungen eingeführt. Die kommunale Tätigkeit
wurde aber durch Staatsbehörden besorgt, die Provinzialinstitute
von diesen geleitet. Ebenso fehlte der Provinz das
Besteuerungsrecht. Die durch die Verfassungsurkunde ver-