90 Anhang.
Die Bewilligung der Kapitalabfindung ist unter
Angabe der bewilligenden Behörde, des Tages der
Bewilligung, der Höhe der Abfindung und der Höhe
der durch die Abfindung erlöschenden Bezüge in dem
Militärpaß zu vermerken.
5. Die Auszahlung der Abfindungssumme.
Die Auszahlung der Abfindungssumme erfolgt
nach den von den Landeszentralbehörden im Einvernehmen
mit den obersten Militärverwaltungsbehörden
erlassenen Bestimmungen.
6. Die Überwachung der Verwendung.
Die Ausführung der Entscheidung nach Maßgabe
der dem Abgefundenen gemachten Auflagen und die
Uberwachung der weiteren nützlichen Verwendung ist
Sache der von der Landeszentralbehörde bestimmten
Stelle. Diese hat der obersten Militärverwaltungsbehörde
Mitteilung zu machen, wenn der Zweck der
Kapitalabfindung gefährdet oder vereitelt wird, auch
hat sie auf Erfordern der obersten Militärverwaltungsbehörde
Auskunft zu erteilen.
7. Die Rückforderung der Abfindungssummc.
über die Rückforderung entscheidet die oberste
Militärverwaltungsbehörde.
Liegen die Voraussetzungen der §§ 7, 8 des Gesetzes
vor, so ist die Entscheidung über die Rückforderung
dem Abgefundenen zuzustellen und gleichzeitig
der Pensionsregelungsbehörde mitzuteilen.
Die auf Grund der Rückzahlung wieder fortlaufend
zu zahlenden Versorgungsgebührnisse sind
vom 1. des Monats ab, in dem die Rückzahlung erfolgt
ist, in der dem zurückgezahlten Betrag entsprechenden
Höhe zu gewähren. Für die Zeit bis zu
diesem Tage sind die Gebührnisse nicht nachzuzahlen.
Auf die Neuregelung der Versorgungsgebührnisse
finden die Ausführungsbestimmungen des Bundes-