Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

830  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch.  $  194.

werbe  bestanden  noch  anderweite  Beschränkungen  des  Gewerbebetriebs..
  Zu  diesen  gehörten  namentlich  die  Realgewerbeberechtigungen,
  die  Zwangs-  und  Bannrechte.

Nicht  nur  die  Entartung  der  Zünfte,  sondern  auch  die  sich
neben  dem  Handwerksbetrieb  mehr  und  mehr  entwickelnde  Großindustrie
  ließ  den  Übergang  zu  einem  freieren  System  der  Gewerbeesetzgebung

  notwendig  erscheinen.  Das  Prinzip  der  Gewerbeeiheit

  wurde  im  Anfang  des  neunzehnten  Jahrhunderts  in  Preußen
und  in  den  Ländern  des  französischen  Rechtes  durchgeführt,  es
trat  jedoch  in  Preußen  im  Jahre  1849  ein  wesentlicher  Rückschlag
ein.  Die  meisten  anderen  deutschen  Staaten  gingen  im  Anfang
der  sechziger  Jahre  zur  Gewerbefreiheit  über.  Den  Abschluß  hat
die  neucre  deutsche  Gewerbegesetzgebung  in  der  Reichsgewerbeordnung
  vom  21.  Juni  186919  gefunden,  durch  welche  die  privatrechtlichen
  Gewerbeberechtigungen  da,  wo  sie  noch  bestanden,
völlig  aufgehoben  worden  sind.  An  ihre  Stelle  ist  eine  Regelung
des  Gewerbebetriebes  von  öffentlich-rechtlichen  Gesichtspunkten
aus  getreten.  Der  Betrieb  des  Gewerbes  ist  nach  der  Gewerbeordnung
  frei.  Eine  Einwirkung  der  Verwaltung  findet  nur  insoweit
  statt,  als  sie  für  die  Austibung  einzelner  Gewerbe  Befiühigungsnachweise
  und  Konzessionen  zu  erteilen,  die  Errichtung  gewisser
gewerblicher  Anlagen  zu  genehmigen  hat  und  die  Befugnis  besitzt,
Gewerbebetriebe  aus  gesetzlich  bestimmten  Gründen  zu  verbieten.
Zur  Förderung  der  gewerblichen  Interessen  bestehen  Innungen,
welche  nach  den  Bestimmungen  des  Ges.  vom  26.  Juli  1897  auch
zwangsweise  gebildet  werden  können,  sowie  sonstige  Vereinigungen
der  Gewerbetreibenden  und  Handwerkskammern.  Im.  Interesse
des  Arbeiterstandes  sind  gesetzliche  Vorschriften  erlassen,  deren
Einhaltung  die  Verwaltungsbehörden  zu  überwachen  haben.

V,  Die  Industrie,

Die  fördernde  Tätigkeit  der  Verwaltung  in  bezug  auf  die
Industrie  äußert  sich  teils  in  Maßregeln,  welche  die  Förderung
der  Industrie  im  allgemeinen  bezwecken  (Veranstaltung  von  Gewerbeausstellungen,
  Anlegung  gewerblicher  Sammlungen  usw.),
teils  in  der  Fürsorge  für  einzelne  Industriezweige.  Zu  den  im
Interesse  der  Industrie  bestehenden  Verwaltungseinrichtungen  gehören
  namentlich  auch  die  Patente!!,  durch  welche  Erfindern
das  Recht  der  ausschließlichen  gewerblichen  Verwertung  ihrer  Erfindung
  beigelegt  wird.  Die  Erteilung  eines  Patentes  hat  den
Charakter  eines  rechtsbegründenden  Verwaltungsaktes,

VI.  Der  Handel!M%,

Der  Handel  ist  teils  internationaler,  teils  Binnenhandel.  Unter

10  Dieselbe  ist  später  durch  viele  Gesetze  abgeändert  worden  und  gilt
jetzt  in  einer  Redaktion  vom  90.  Juni  1900.  Auf  Grund  des  RG  von  diesem
age  ist  der  Text  der  Gewerbeordnung  neu  publiziert  worden  vermittelst
Bek.  des  Reichskanzlers  vom  26.  Juli  1900.  Auch  diese  Fassung  der  GewO
ist  seither  noch  mehrfach  abgeändert  worden.
11  G,  Meyer-Dochow  833  ff.  12  Q,  Meyer-Dochow  348  ff.