572 Zum Kündigungsrecht des Beamten.
sondern um den Fall, daß der Mieter während der Vertragszeit die Beamteneigenschaft
erlangt und erst dann aus dem erlangten Amte in ein anderes Amt
versetzt wird. In der Literatur wird diese Frage bisher verneint (so v. Staudinger,
Dernburg, Cosack, Goldmann-Lilienthal, ferner
von Mittelstein, Die Miete § 242 und Mugdan bei Niendorff,
7. Aufl. S. 303). Auch das Reichsgericht hat sich, ohne freilich die Frage selbst
zu entscheiden, in einer beiläufigen Bemerkung für die Verneinung ausgesprochen
(Jur. Wochenschr. 1903 Beil. S. 147). Der Senat muß jedoch die Frage bejahen.
Das Kündigungsrecht steht dem Beamten nach § 570 BGB. zu, wenn er nur im
Zeitpunkte selner Versetzung Beamter im Sinne des § 570 BGB. ist. Der Wortlaut
des § 570 BGB. unterscheidet nicht, ob der Mieter, der das Kündigungsrecht
ausüben will, bereits zur Zeit des Vertragsschlusses Beamteneigenschaft hatte
oder nicht. Eine einschränkende Auslegung erscheint umso weniger zulässig, als
sie auch nicht durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und den aus ihr zu
entnehmenden gesetzgeberischen Zweck gerechtfertigt wird. Der § 570 knüpft an
den § 376 Tl. 1 Kap. 21 Allg. LR. an, der ein außerordentliches Künd gungsrecht
gewährte, wenn der Mieter durch eine „nicht freiwillige Veränderung in seiner
Person oder Umständen“ außer Stande kam, von der Mietsache ferner Gebrauch
zu machen. Hieraus hatte die Praxis das Kündigungsrecht der Beamten entwickelt.
Das BGB. übernahm diesen Grundsatz des preußischen Rechtes, schränkte
ihn aber auf die Beamten und die ihnen gleichgestellten Personenkreise ein, so
daß nun das außerordentliche Kündigungsrecht zu einem Privileg bestimmter
Berufsstände ausgestaltet ist. Der gesetzgeberische Grund ist nach wie vor die
Rücksicht auf die veränderten Umstände in der Person des Beamten, die ihn an
der Ausübung des ihm zustehenden Gebrauchsrechts verhindern und eine Befreiung
von der Verpflichtung, den Mietzins fortzuentrichten, durch Gewährung
eines außerordentlichen Kündigungsrechtes angemessen und billig erscheinen
lassen. Der Beamte soll nicht durch die vertragliche Bindung an das Mietsverhältnis
gehindert werden, einer von der Behörde gewünschten Versetzung Folge
zu leisten oder eine sich ihm bietende Gelegenheit zur Verbesserung seiner Stellung
zu benutzen. Indem dadurch die Behörde größere Freiheit in der Auswahl der
Personen bei Besetzung der öffentlichen Aemter und in der Förderung des einzelnen
Beamten in seiner dienstlichen Laufbahn erlangt, dient das Privileg zugleich
dem öffentlichen Interesse. Dagegen ist es nicht dazu bestimmt, durch
Verringerung der Umzugskosten das finanzielle Interesse des Staates und der
öffentlichen Verbände zu fördern, wenn schon auch dieser Gesichtspunkt in den
Verhandlungen der Reichstagskommission hervorgehoben worden ist. Das
Privileg ist daher unabhängig davon, ob der versetzte Beamte Umzugskosten aus
öffentlichen Mitteln erhält, und es ist nicht, wie beim Ueberwiegen des finanziellen
Gesichtspunktes nahe gelegen hätte, durch zwingende Vorschrift, sondern nur
dispositiv als Ergänzungsregel aufgestellt, so daß es von den Vertragschließenden
wegbedungen werden kann. Der Mietvertrag der Parteien enthält nun keine
Bestimmung, welche den §5570 BGB. von der Anwendbarkeit ausschließt. Da der
Kläger beim Vertragschlusse noch nicht Beamter war, hatte freilich der Beklagte
auch keinen Anlaß, eine das Beamtenprivileg betreffende Abrede in den Vertrag
aufzunehmen. Darauf kommt es indessen für die Anwendung der gesetzlichen
Ergänzungsregeln nicht an. Die Ergänzungsregeln greifen auch ein, wenn die
Parteien an den durch sie geregelten Fall nicht gedacht, also weder die Geltung
der Ergänzungsregel noch das Gegenteil davon gewollt haben. Hierin unterscheiden
sich die Ergänzungsregeln von den Auslegungsregeln. Diese sind Hilfsmittel
für die richterliche Auslegung des Parteiwillens; sie bestimmen, in welchem