285
Fuͤr die Vilitation und Kirchensachen ernannte
zwar Herzog Christoph drei besondere Räthe, doch mit der
Bestimmung, „wenn ferner etwas fürfalle, sollen sie allwegen
Ir beratenlich bedeucken stellen, in gemeinen Rath überantworten
und darauf das best und nuͤtzlichst schliesen helffen.“
Ebenso wurde es mit den Kammersachen geordnet; die
ernannten Rentkammer-Räthe waren zunächsi zur Abhör der Rechmungen
der Amtleute bestimmt; sie sollten aber auch „zu einander
stzen, um Ire Vorschläge zu Verbesserung der aufgefundenen
Mängel zu machen, Ir Bedencken sodann in den gemeinen
Rath bringen, und darauf gebürende Beschlüsse thun helfsen.“
Gleichfalls wurde ihnen aufgetragen, die Suppliken der
Unterkhancn um Anlehen anzunehmen; aber auch diese sollten
sie in den gemeinen Rath bringen.
Am Ende dieser ersten Kanzlei-Ordnung Herzog Cbristophs
ist noch beigefügt, daß, da dieselbe in der Eile gemacht worden,
und vielleicht in dem Kangleirath, Remkammer, Visitation
und Kirchenrath noch Virles verbessert werden könnte, so
soll man „in jedem Rath, wie jetz gemelt, zu einander sizen,
dis alles beratenlich bedencken, — doch sollen solche Mängel,
die in jedem Rat befonden, zuvor zu gemeinem Rat gebracht,
alda wohl und beratenlich bedacht, volgends in Schriften
verzeichnet, und uns (dem Herzog) überreicht werden.“
Diese erste Kanzlei-Ordnung Herzog Christophs war nun
sreilich sehr unvollkommen, denn sie war im Ganzen nur
Wiederholung und Bestätigung dessen, wie es zu Herzog Ulrichs
Zeiten gewesen, und ehe auch die große Veränderung
mit den Klöstern des Landes, die erst nach aufgehobenem Interim
o) anfangen konnte, einigermaßen entwickelt war, ließ
sich an eine tief eingreisende Organisation des Kanzleisystems
*) a0. Juni 1552.