Metadata : Europäischer Geschichtskalender. Vierzehnter Jahrgang. 1873. (14)

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4.  4.

Bei  Anweisung  der  Gräber  ist  auf  neuangelegten  Friedhöfen,  sowie  auf  denen,
die  eine  Erweiterung  erfahren  haben  und  so  weit  als  thunlich  auch  auf  den  alten
eine  bestlimmte  Reihenfolge  zu  beobachten  und  zwar  in  der  Weise,  daß  eine  Ubsonderung
  der  Leichen  von  Erwachsenen  und  noch  nicht  confirmirten  Kindern  statt
finder.

*-Jedes
  Grab  muh  bei  Erwachsenen  mindesteno  6  Fuß  und  bei  Kinderleichen
wenigstens  4  Fuß  tief  und  nach  Verhöltniß  des  Sarges  in  gehöriger  Breite  und
fäng'  auSgegraben  und  von  dem  nächsten  nach  allen  Seiten  hin  zwei  Fuß  entfernt
  sein.

é.  6.
Die  Gräber  bleiben  30  Jahre  lang,  bis  zur  sicheren  Vollendung  der  Verwesungszeit
  der  Leichen  Eigenthum  der  Angehörigen.

K.  7.

Für  Grabgewolbe  ist  ein  besonderec  Quantum  an  das  Kirchenärar  zu  zahlen.
Dieselben  bleiben  aber  bit  zu  deren  gänzlichem  Versall  Eigenthum  der  Familie  des
Verstorbenen.  Wird  das  Grabgewolbe  für  iwei  oder  mehrere  Särge  eingerichtet.
so  isl  ein  erhöhetes  Quantum  zu  entrichten.  Ist  in  einer  Parochie  ein  solches
HQuantum  noch  nicht  herkömmlich  bestimmt,  so  ist  dorüber  von  dem  Pfaramte  nach
bei  Furstl.  Consisterio  über  die  Hohe  dec  Ouantums  eingeholter  Genehmigung,
Bellimmung  zu  treffen.

.  8.
Die  Gräber  sind  mit  Rasen  zu  bedecken,  woben  die  Anpflanzung  von  Blumen
auf  dem  Grabe  nicht  aucgeschlossen  werden  soll.  Jedoch  kann  die  Anpflanzung  von
Bäumen  an  den  Gräbern  nicht  gestattel  werden.

C.  0.
Die  Friedhofe  dörsen  auch,  wo  die  Grasnuhung  einem  kirchlichen  Beamten

überwiesen  ist,  von  dem  Vieh  nicht  abgeweidet  werden;  auch  ist  deren  Benutzung
zum  Bleichen  und  Wäschetrocknen  zu  vermeiden.