Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. LVI. Band. (56)

Rechtl.  Bezlehungen,  d.  Unterhöndl:  b.  Immobillargeschäften.:  375

nicht  statt  des  beim  Abschlusse  des  Vertrags  ihm  in  Aussicht
  gestandenen  Honorars  eine  entsprechende  Vergütung
für  seine  Bemühungen  und  Auslagen  begehren  kann,  ist
mangels  eines  diesbezüglichen  Versprechens  zu,  verneinen.
Für  ihre.  Bejahung  könnte  einzig  und  allein  der  Gesichtspunkt
  der  Billigkeit  verwerthet  werden,  allein  dieser
ist  selbst  in  dem  verhältnißmäßig  seltenen  Falle  nicht
durchschlagend,  wenn  der  Unterhändler,  sei  es  zur  Ermittelung
  des  Käufers,  sei  es  während  der  Unterhandlungen
  wirklich  eine  zeitraubende  Thätigkeit  entfaltet  hat.
Was  er  zur  Förderung  der  Unterhandlungen  thut,  geschieht
  in  seinem  Interesse,  um  die  Erfüllung  der  seinen
Honorarayspruch  in  der  Schwebe  haltenden  Bedingung
herbeizuführen,  und  kann  nicht  gesondert  als.  Thätigkeit
eines  Mandatars  oder  locntor  operarum  bezw.  eines
negotiorum  gestor  in  Rechnung  gezogen  werden.  Obwohl
  den  Fällen,  in  welchen  der  gedeihliche  Abschluß  des
Geschäfts  den  Honoraranspruch  existent  macht,  mindestens
eine  ebenso  große  Anzahl  von  Fällen  gegenübersteht,  in
denen  der  eingeleitete  Handel  sich  zerschlägt,  wird  in  der
That  nur  äußerst  selten  und  nux  unter  besonderen,  anscheinend
  zu  Gunsten  des  Unterhändlers  sprechenden  Umständen
  von  diesem  eine  solche:  außerordentliche.  Vergütung
  beansprucht.  Derselbe,  weiß  eben  von  vorne
herein,  daß  er  umsonst  sich  bemühe,  wenn  der  Vertrag
nicht  zum  Abschlusse  gelangt.  Auch  dann,  wenn  der
Kauf  zwar  zu  Stande  kommt,  aber  zu  einem  geringeren
Preise  als  dem  vom  Verkäufer  als  Bedingung  seiner
Zahlungspflicht  gesetzten,  wird  ein  Anspruch  des  Unterhändlers
  auf  ein  entsprechend  geringeres  Honorar  nur
voreinzelt  und  zwar  regelmäßig  erfolglos  erhoben).

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*)  Die  Bedingung  des  Abschlusses  der  in  Aussicht  genommenen
  Veräußerung  beherrscht  den  Honoraranspruch  nach  selnem
Bestande  und  nicht  blos  nach  seinem  Umfange-  Der  beigebrachte
Käufer,  welcher  weniger  zahlt,  als  bel  dem  Versprechen  des  Ho-