Rechtl. Bezlehungen, d. Unterhöndl: b. Immobillargeschäften.: 375
nicht statt des beim Abschlusse des Vertrags ihm in Aussicht
gestandenen Honorars eine entsprechende Vergütung
für seine Bemühungen und Auslagen begehren kann, ist
mangels eines diesbezüglichen Versprechens zu, verneinen.
Für ihre. Bejahung könnte einzig und allein der Gesichtspunkt
der Billigkeit verwerthet werden, allein dieser
ist selbst in dem verhältnißmäßig seltenen Falle nicht
durchschlagend, wenn der Unterhändler, sei es zur Ermittelung
des Käufers, sei es während der Unterhandlungen
wirklich eine zeitraubende Thätigkeit entfaltet hat.
Was er zur Förderung der Unterhandlungen thut, geschieht
in seinem Interesse, um die Erfüllung der seinen
Honorarayspruch in der Schwebe haltenden Bedingung
herbeizuführen, und kann nicht gesondert als. Thätigkeit
eines Mandatars oder locntor operarum bezw. eines
negotiorum gestor in Rechnung gezogen werden. Obwohl
den Fällen, in welchen der gedeihliche Abschluß des
Geschäfts den Honoraranspruch existent macht, mindestens
eine ebenso große Anzahl von Fällen gegenübersteht, in
denen der eingeleitete Handel sich zerschlägt, wird in der
That nur äußerst selten und nux unter besonderen, anscheinend
zu Gunsten des Unterhändlers sprechenden Umständen
von diesem eine solche: außerordentliche. Vergütung
beansprucht. Derselbe, weiß eben von vorne
herein, daß er umsonst sich bemühe, wenn der Vertrag
nicht zum Abschlusse gelangt. Auch dann, wenn der
Kauf zwar zu Stande kommt, aber zu einem geringeren
Preise als dem vom Verkäufer als Bedingung seiner
Zahlungspflicht gesetzten, wird ein Anspruch des Unterhändlers
auf ein entsprechend geringeres Honorar nur
voreinzelt und zwar regelmäßig erfolglos erhoben).
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*) Die Bedingung des Abschlusses der in Aussicht genommenen
Veräußerung beherrscht den Honoraranspruch nach selnem
Bestande und nicht blos nach seinem Umfange- Der beigebrachte
Käufer, welcher weniger zahlt, als bel dem Versprechen des Ho-