& 54. Landschädengesetz. Ersatzberechtigte Personen. 241
c) Bei Belgien sind in der in Anm. 4 erwähnten Note die
beiden zu 1 und 2 erwähnten Umstände als Gründe für die Ablehnung
der von belgischen Kriegsgeschädigten geltend gemachten
Ersatzansprüche zusammengefaßt.
U. Personen, die am 28. Juni 1871 (S. 237) in Deutschland
ihren Wohnsitz hatten, erhielten nach dem vorstehenden als Reichsdeutsche
unbedingt, als Ausländer bei zugesagter Gegenseitigkeit,
Fahrnisentechädigung. Die schon in mehrfacher Hinsicht als unklar
bemängelte Fassung des Art. I Nr. 4 läßt es aber unentschieden,
ob der Verkündungstag vom 23. Juni 1871 nur für die Vorauswaren,
bis zur Befriedigung ihrer Ansprüche aber Ausländer ge-1872
abgeben- konnten.') Birnarch wollte sich anfänglich wohl für
den Vorstellung keine Vergütung zuteil „geworden ist, 60 scheint es unB „ger Reziprozität
wegen nicht woh SE: nie Schäden ten“
In ibrer Antwort vom 2 i 1871 bi Mligten der Kriegs. und her Finanzminister
diese Auf
senkten Schiffes nicht satigegehen werden kann, da Sie französischer Untertan
sind. Den Hienaeiigen Staatsangehörigen ist für die "Schäden, welche: sie in Frankreich
durc Aktion oder Msßnahmen der französischen Regierung zur
Kriegszeit erliien "aben 4 benfalls keine Vergütung zuteil geworden
T) Art, 2 des Friedensv vertrages vom 10. Mar 1871. (8. 320) war übrigens
in mehrfacher Beziehung unklar (vgl. hierzu Edgar Loening, Die Verwaltung des
General-Gouvernements im Elsaß, 874, S. 211 ff.). Zunächst war zweifelhalt, ob
die in Elsaß-Lothringen geborenen, aber an dem maßgebenden Tage -— dem
2. März 1871, als dem Tage der Ratifikation des Präliminarfriedens zu Versailles
vom 26. Februar 1871 (Loening, S. 1781£) — nicht in Elisaß-Lothringen wohnhaften
Franzosen zur Erhaltung ihrer französischen Staatsangehörigkeit eine Optionserklärung
abzugeben hätten. Diese Frage wurde durch Art. 1 Jer Zusatzkonrention
vom Xl. Dezember 1871 erledigt, wonach „für diejenigen Personen,
welche aus, gen abgetretenen Gebietsteilen herstammen und sich außerhalb Europas
aufhalten, d e durch Art. 2 des Friedensvertrages für die Wahl zwischen der deutn
und der französischen Nationalität festgesetzte Frist bie zum 1. Oktober 1873
Vorlär ert‘ wird. Daraus oe sich, daß beide Vertragsteile die Optionserklärung
auch für die aus Elsaß en herstammenden, aber am 2. März 1871 dort
nicht ansässigen Personen für erforderlich erachteten, falls sie nicht Deutsche werden
wollten.
Kein Einverständnis wurde gen betreffs einer weiteren Frage erzielt,
nämlich darüber, ob die nicht in Elsaß-Lothringen geborenen, aber am ärz
1871 dort. ansässigen Personen ihre französische Nationalität verlören, wenn sie
nicht bis zum 1. Oktober 1872 ihren .Wohnsitz nach Frankreich verlegten. Der
Oberpräsident von Elsaß-Lothringen erklärte in einer Bekanntmachung vom 7. März
1872, daß solche Personen wer keine ausdrückliche Optionserklärung abzugeben
hätten, aber. wenn sie die nzösische Nationalität beibehalten wollten, vor dem
1. Oktober 1872 ihren Wohnsite nsch Frankreich verlegen müßten. Nach der
Heilfron, Kriegsschäden II. 17